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BGH · XII ZB 231/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 231/94

Der Antrag des Beklagten, ihm gemäß § 78b ZPO zur Wahrnehmung seiner Rechte vor dem Bundesgerichtshof einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. Unter anderem machte er geltend, das Verfahren sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 244 Abs. 1 ZPO unterbrochen gewesen, weil seine Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt habe. Dezember 1994 an den Bundesgerichtshof nahm er auf den Verwerfungsbeschluß des Oberlandesgerichts sowie auf sein Schreiben vom 14. Dezember 1994 Bezug und bezeichnete sein Rechtsmittel als Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts. Als solche ist sein Rechtsmittel nicht statthaft, da gegen Entscheidungen des Amtsgerichts keine Revision stattfindet, § 545 Abs. 1 ZPO. Als sofortige Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts ist das Rechtsmittel zwar statthaft, §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO, und konnte auch vom Beklagten selbst eingelegt werden, §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Da für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Anwaltszwang bestand, waren Zustellungen trotz der Beendigung des Mandats noch an sie zu bewirken, solange sich für den Berufungsrechtszug kein neuer Rechtsanwalt bestellt hatte (S 87 Abs. 1 2. Das Verfahren ist durch die Niederlegung des Mandats auch nicht unterbrochen worden (vgl. Im übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch offensichtlich unbegründet, nachdem der Senat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß des Oberlandesgerichts vom 5. Der Antrag des Beklagten, ihm gemäß § 78b ZPO zur Wahrnehmung seiner Rechte vor dem Bundesgerichtshof einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen aussichtslos ist.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
MandatZPOOberlandesgerichtBeschlußOberlandesgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 231/94
vom 8. Februar 1995 in dem Rechtsstreit
 Manfred Günter
 Beklagter und Rechtsmittelführer,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Partner,
 gegen
Susanne Katharina ■■fc S|
das Kreisjugendamt des
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geboren am gesetzlich vertreten durch Kreises als Amtspfleger, zu
 Klägerin und Rechtsmittelgegnerin,
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Gerber und Sprick
 beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 1994 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten, ihm gemäß § 78b ZPO zur Wahrnehmung seiner Rechte vor dem Bundesgerichtshof einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 6.034 DM (Rückstand 16. November 1993 bis 28. Februar 1994 = 3 1/2 x 291 DM = 1.018,50 DM + laufender Unterhalt 12 x 418 DM = 5.016 DM, vgl. Hartmann, Kostengesetze,
25. Auf1. S 17 GKG Rdn. 15 m.w.N.).
Gründe:
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde der Beklagte zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt.
Die hiergegen eingelegte Berufung verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. November 1994 gemäß § 519b ZPO als unzulässig, weil die rechtzeitig eingegangene Berufungsschrift des Beklagten nicht von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet war (§ 78 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten hinsichtlich der nach Ablauf der Berufungsfrist formgerecht eingelegten Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt worden ist.
Gegen diesen Beschluß, der seiner früheren Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz am 23. November 1994 zugestellt wurde, erhob der Beklagte am 14. Dezember 1994 beim Oberlandesgericht Gegenvorstellungen. Unter anderem machte er geltend, das Verfahren sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 244 Abs. 1 ZPO unterbrochen gewesen, weil seine Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt habe. Mit Schreiben vom 24. Dezember 1994 an den Bundesgerichtshof nahm er auf den Verwerfungsbeschluß des Oberlandesgerichts sowie auf sein Schreiben vom 14. Dezember 1994 Bezug und bezeichnete sein Rechtsmittel als Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts.
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Als solche ist sein Rechtsmittel nicht statthaft, da gegen Entscheidungen des Amtsgerichts keine Revision stattfindet, § 545 Abs. 1 ZPO.
Als sofortige Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts ist das Rechtsmittel zwar statthaft, §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO, und konnte auch vom Beklagten selbst eingelegt werden, §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Es ist aber nicht zulässig, weil es nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden ist. Die Frist wurde am 23. November 1994 durch die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an die frühere Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in Lauf gesetzt, auch wenn diese mit am 26. August 1994 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Niederlegung des Mandats angezeigt hatte. Da für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Anwaltszwang bestand, waren Zustellungen trotz der Beendigung des Mandats noch an sie zu bewirken, solange sich für den Berufungsrechtszug kein neuer Rechtsanwalt bestellt hatte (S 87 Abs. 1 2. Halbs. ZPO; vgl. Zöl-ler-Stöber, ZPO, 19. Aufl. S 176 Rdn. 10 m.N.).
Das Verfahren ist durch die Niederlegung des Mandats auch nicht unterbrochen worden (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl. § 244 Rdn. 14).
Im übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch offensichtlich unbegründet, nachdem der Senat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß des Oberlandesgerichts vom 5. August 1994 durch Beschluß vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 165/94 - zu-
rückgewiesen hat und die Wiedereinsetzung damit rechtskräftig versagt ist.
II.
Der Antrag des Beklagten, ihm gemäß § 78b ZPO zur Wahrnehmung seiner Rechte vor dem Bundesgerichtshof einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen aussichtslos ist.
Gerber
 Sprick
Blumenröhr
 Krohn
Nonnenkamp