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BGH · XII ZB 228/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 228/94

gungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Vers. Oktober 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 622,33 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 731,70 DM (nicht 731,10 DM). Beiden Ehegatten stehen außerdem Anwartschaften auf Versorgung bei der der B(V^®; weitere Beteiligte zu 2) zu, die sich auf der Grundlage der jeweils entrichteten Beiträge unter Anwendung der maßgeblichen Verrentungssätze für den Ehemann auf jährlich 8.136,33 DM = monatlich 678,02 DM und für die Ehefrau auf jährlich 6.436,86 DM = monatlich 536,40 DM bemessen. Den Versorgungsausgleich hat es später dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der V^^ Rentenanwartschaften von monatlich 16,13 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1993, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) begründet hat (§ 1587b Abs. 2 BGB i.V. m. Hierbei hat das Amtsgericht die Versorgung bei der V^^ als volldynamisch beurteilt und demgemäß die beiderseits ehe-zeitlich bei der Anstalt erworbenen Anwartschaften ohne Umrechnung in den Ausgleich einbezogen. Es ist damit zu dem Ergebnis gelangt, daß den in der Ehezeit insgesamt erlangten Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von monatlich 1.300,35 DM (622,33 DM gesetzliche Rentenversicherung + 678,02 DM) die entsprechenden Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von 1.268,10 DM (731,70 DM gesetzliche Rentenversicherung + 536,40 DM) gegenüberstünden. Gegen diese Entscheidung hat die V^p Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, die bei ihr bestehende Versorgung als im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch und - insoweit abweichend von der Beurteilung des Bundesgerichtshofs im Jahre 1985 (FamRZ 1985, 1119 ff) - wegen zwischenzeitli- Demgemäß seien die bei ihr bestehenden Anwartschaften des Ehemannes unter Anwendung des um 60 % erhöhten Altersfaktors 4 nach Tabelle 1 zur Barwertverordnung (Alter bei Ehezeitende 42 Jahre, Faktor 2,5 + 60 %) mit monatlich 166,60 DM und die Anwartschaften der Ehefrau entsprechend (Alter bei Ehezeitende 38 Jahre, Faktor 2,1 + 60 % = 3,36) mit monatlich 110,71 DM in die Ausgleichsbilanz einzusetzen. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und - unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses - von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 36,93 DM, bezogen auf den*31. Es ist der Beschwerde darin gefolgt, daß die bei der V^^ erworbenen Anwartschaften als im Anwart-Schaftsstadium nicht volldynamisch, sondern statisch zu beurteilen seien. Leistungsteil als statisch bewertet und sie demgemäß, jeweils unter Anwendung des nicht erhöhten Altersfaktors und der maßgeblichen Rechengrößen, in dynamische Werte von 69,20 DM (Ehefrau) bzw. September 1996 (XII ZB 226/94) entschieden hat, sind die bei der Anstalt bestehenden Versorgungsanwartschaften trotz zwischenzeitlicher Anwartschaftsdynamisierungen, aber wegen Fehlens hinreichender Grundlagen für eine Prognose der diesbezüglichen zukünftigen Entwicklung weiterhin als im Anwartschaftsteil statisch anzusehen; dies entspricht auch der eigenen Einschätzung der Anstalt. 2. Da das Beschwerdegericht die Anwartschaften bei der VddB demgegenüber als insgesamt statisch beurteilt hat, kann der angefochtene Beschluß nicht bestehenbleiben. Damit ergeben sich, wie von der V^^ rechnerisch zutreffend ausgeführt, ehezeitlich bei der Anstalt erworbene Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von monatlich 110,71 DM und des Ehemannes in Höhe von monatlich 166,60 DM. Da ihre in der Ehezeit erlangten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit monatlich 731,70 DM geringer sind als die von dem Ehemann insgesamt ehezeitlich erworbenen Anwartschaften mit monatlich 788,93 DM, hat der Ausgleich nicht durch Übertragung gesetzlicher Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das Konto des Ehemannes zu erfolgen, sondern durch Quasi-Splitting nach Maßgabe des § 1 Abs.3 VAHRG (vgl. Auf die weitere Beschwerde der VddB sind demgemäß - unter Abänderung der angefochtenen Entscheidungen - zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der V^^ Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 26,74 DM (Hälfte des Wertunterschieds zwischen 842,41 DM und 788,93 DM) für den Ehemann zu begründen (§ 1 Abs.3 VAHRG).

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG
EhefrauAnwartschaftenvolldynamischEhemannParteiVersorgungBeschwerdeRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 228/94
vom 25. September 1996 in der Familiensache
 Christine S
geh.
Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt O^straße 13
gegen
 Jörg
U^J^straße 40,
Antragsgegner,
 Weitere Beteiligte:
1. Bundesversiclierunqsanstalt für Angestellte, R^^straße 2,
S und 52
Berlin, Vers.-Nr.: 52
2. B
B
Vers.-Nr. J
' Vl
 Straße 3 und J/® - B
Beschwerdeführerin,
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 1994 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 19. Juli 1994 wie folgt geändert:
Zu Lasten der für die Antragstellerin bei der
- V
bestehenden Versor-
gungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Vers. Nr. 52
W	Rentenanwartschaften	in	Höhe	von
 monatlich 26,74 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1993, begründet.
Die zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
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Die Gerichtskosten des Verfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Der am 27. Oktober 1951 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die am 22. Dezember 1954 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 22. Juli 1980 die Ehe geschlossen. Am 25. November 1993 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juli 1980 bis 31. Oktober 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 622,33 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 731,70 DM (nicht 731,10 DM). Beiden Ehegatten stehen außerdem Anwartschaften auf Versorgung bei der	der	B(V^®;
 weitere Beteiligte zu 2) zu, die sich auf der Grundlage der jeweils entrichteten Beiträge unter Anwendung der maßgeblichen Verrentungssätze für den Ehemann auf jährlich 8.136,33 DM = monatlich 678,02 DM und für die Ehefrau auf jährlich 6.436,86 DM = monatlich 536,40 DM bemessen.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil vorab geschieden (insoweit rechtskräftig).
Den Versorgungsausgleich hat es später dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der V^^ Rentenanwartschaften von monatlich 16,13 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1993, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) begründet hat (§ 1587b Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 VAHRG). Hierbei hat das Amtsgericht die Versorgung bei der V^^ als volldynamisch beurteilt und demgemäß die beiderseits ehe-zeitlich bei der Anstalt erworbenen Anwartschaften ohne Umrechnung in den Ausgleich einbezogen. Es ist damit zu dem Ergebnis gelangt, daß den in der Ehezeit insgesamt erlangten Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von monatlich 1.300,35 DM (622,33 DM gesetzliche Rentenversicherung + 678,02 DM) die entsprechenden Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von 1.268,10 DM (731,70 DM gesetzliche Rentenversicherung + 536,40 DM) gegenüberstünden. Die Hälfte des sich als Differenz zwischen den beiden Anwartschaftswerten ergebenden Betrages von (1.300,35 DM - 1.268,10 DM =) 32,25 DM (nämlich 16,13 DM) stehe der Ehefrau als der Inhaberin der wertgeringeren Anwartschaften zu.
Gegen diese Entscheidung hat die V^p Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, die bei ihr bestehende Versorgung als im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch und - insoweit abweichend von der Beurteilung des Bundesgerichtshofs im Jahre 1985 (FamRZ 1985, 1119 ff) - wegen zwischenzeitli-
eher Satzungsänderung und kontinuierlicher Verbesserung der finanziellen Leistungskraft (nur) im Leistungsteil volldynamisch zu bewerten. Demgemäß seien die bei ihr bestehenden Anwartschaften des Ehemannes unter Anwendung des um 60 % erhöhten Altersfaktors 4 nach Tabelle 1 zur Barwertverordnung (Alter bei Ehezeitende 42 Jahre, Faktor 2,5 + 60 %) mit monatlich 166,60 DM und die Anwartschaften der Ehefrau entsprechend (Alter bei Ehezeitende 38 Jahre, Faktor 2,1 + 60 % = 3,36) mit monatlich 110,71 DM in die Ausgleichsbilanz einzusetzen.
Den damit insgesamt erworbenen Anwartschaften des Ehemannes von (622,33 DM + 166,60 DM =) 788,93 DM seien die Anwartschaften der Ehefrau mit zusammen (731,10 DM +
 110,71 DM =) 841,81 DM gegenüberzustellen mit der Folge, daß von dem Versicherungskonto der Ehefrau als der Inhaberin der werthöheren Anwartschaften auf das Konto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes von (841,81 DM - 788,93 DM = 52,88 DM, davon 1/2) 26,44 DM zu übertragen seien.
Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und - unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses - von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 36,93 DM, bezogen auf den*31. Oktober 1993, auf das Konto des Ehemannes übertragen. Es ist der Beschwerde darin gefolgt, daß die bei der V^^ erworbenen Anwartschaften als im Anwart-Schaftsstadium nicht volldynamisch, sondern statisch zu beurteilen seien. Darüber hinaus hat es die Anwartschaften, insoweit entgegen der Auffassung der Beschwerde, auch im
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Leistungsteil als statisch bewertet und sie demgemäß, jeweils unter Anwendung des nicht erhöhten Altersfaktors und der maßgeblichen Rechengrößen, in dynamische Werte von 69,20 DM (Ehefrau) bzw. 104,12 DM (Ehemann) umgerechnet.
Hiergegen wendet sich die VddB mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.	Wie der Senat in dem ebenfalls die Versorgung bei der V^fc betreffenden Beschluß vom 25. September 1996 (XII ZB 226/94) entschieden hat, sind die bei der Anstalt bestehenden Versorgungsanwartschaften trotz zwischenzeitlicher Anwartschaftsdynamisierungen, aber wegen Fehlens hinreichender Grundlagen für eine Prognose der diesbezüglichen zukünftigen Entwicklung weiterhin als im Anwartschaftsteil statisch anzusehen; dies entspricht auch der eigenen Einschätzung der Anstalt. Im Leistungsstadium sind die Versorgungsanwartschaften hingegen - insoweit abweichend von der Beurteilung der im wesentlichen gleichartigen Versorgung der V^B aus dem Jahre 1985 (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 = FamRZ 1985, 1119 ff und vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 = FamRZ 1985, 1235 f) - aufgrund der positiven wirtschaftlichen Entwicklung insbesondere in
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der Zeit seit 1988/1989 und infolge der günstigen Zukunftsprognose nunmehr als volldynamisch zu bewerten.
2.	Da das Beschwerdegericht die Anwartschaften bei der VddB demgegenüber als insgesamt statisch beurteilt hat, kann der angefochtene Beschluß nicht bestehenbleiben.
Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich, so daß der Senat in der Lage ist, selbst abschließend zu entscheiden.
3.	Für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich sind die ehezeitlich erlangten Anwartschaften der Parteien bei der V^£ aufgrund der Volldynamik im Leistungsteil unter Anwendung der um 60 % erhöhten Faktoren der Tabelle 1 zur Barwertverordnung (vgl. BarwertVO § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 4) sowie unter Heranziehung der amtlichen Rechengrößen in dynamische Werte umzurechnen. Damit ergeben sich, wie von der V^^ rechnerisch zutreffend ausgeführt, ehezeitlich bei der Anstalt erworbene Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von monatlich 110,71 DM und des Ehemannes in Höhe von monatlich 166,60 DM. Insgesamt haben die Parteien danach in der Ehezeit folgende monatliche Versorgungsanwartschaften erlangt: Die Ehefrau 731,70 DM bei der gesetzlichen Rentenversicherung und 110,71 DM bei der V^p, d.h. zusammen 842,41 DM, und der Ehemann 622,33 DM bei der gesetzlichen Rentenversicherung sowie 166,60 DM bei der V^|, d.h. zusammen 788,93 DM.
Als Inhaberin der werthöheren Anwartschaften ist die Ehefrau hiernach ausgleichspflichtig (§ 1587a Abs. 1 Satz 1
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 BGB). Da ihre in der Ehezeit erlangten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit monatlich 731,70 DM geringer sind als die von dem Ehemann insgesamt ehezeitlich erworbenen Anwartschaften mit monatlich 788,93 DM, hat der Ausgleich nicht durch Übertragung gesetzlicher Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das Konto des Ehemannes zu erfolgen, sondern durch Quasi-Splitting nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG (vgl. Johannsen/Hen-rich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 1587b Rdn. 17; Rechtsanwenderbroschüre des Bundesministers der Justiz von 1976 S. 248 ff, 251).
Auf die weitere Beschwerde der VddB sind demgemäß - unter Abänderung der angefochtenen Entscheidungen - zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der V^^ Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 26,74 DM (Hälfte des Wertunterschieds zwischen 842,41 DM und 788,93 DM) für den Ehemann zu begründen (§ 1 Abs. 3 VAHRG).
Blumenrohr
 Krohn
Gerber
 Sprick
Weber-Monecke