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BGH · XII ZB 226/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 226/94

Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz vom 4. Die Eingaben des Antragsgegners vom 21. Januar 1997 sind als nach § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Antragsgegner seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Gründe, die der Zahlungspflicht des Antragsgegners entgegenstehen können, sind im übrigen nicht ersichtlich. Das Gesetz sieht für das Verfahren über den Versorgungsausgleich grundsätzlich die Teilung der Gerichtskosten zwischen den geschiedenen Ehegatten vor (§ 93 a Abs. 1 ZPO), auch wenn sich ein Ehegatte im Einzelfall, wie hier, an einem von einem Versorgungsträger eingeleiteten - und erfolg- Der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz, durch welchen dem Antragsgegner die Hälfte der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde auferlegt worden sind, ebenfalls frei von Bedenken.

Zitierte Normen: § 5 GKG § 93a ZPO
ErinnerungStraßeAntragsgegnerAntragsgegnersEhegatte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 226/94
vom 22. Januar 1997 in der Familiensache
 Helga Johanna
 geb.
Straße
 Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr
 und F.
gegen
 Werner Klaus
 Antragsgegner,
Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.Nr. :	G	020	und
B 580,
2. Bayerische Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen,	Straße
 Vers.Nr.: ^H|HflH^M610,
Beschwerdeführerin.
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz vom 4. Oktober 1996 (Kostenrechnung vom 19. November 1996 zu dem Kassenzeichen 96/1/12634) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Eingaben des Antragsgegners vom 21. November,
4. Dezember 1996 und 2. Januar 1997 sind als nach § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Antragsgegner seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. § 5 GKG Rdn. 22).
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Denn sie richtet sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluß vom 25. September 1996, gegen den ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zahlungspflicht des Antragsgegners entgegenstehen können, sind im übrigen nicht ersichtlich. Das Gesetz sieht für das Verfahren über den Versorgungsausgleich grundsätzlich die Teilung der Gerichtskosten zwischen den geschiedenen Ehegatten vor (§ 93 a Abs. 1 ZPO), auch wenn sich ein Ehegatte im Einzelfall, wie hier, an einem von einem Versorgungsträger eingeleiteten - und erfolg-
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reichen - Rechtsmittelverfahren nicht mit eigenen Anträgen oder Ausführungen beteiligt. Dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung trägt die Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses vom 25. September 1996 Rechnung.
Der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz, durch welchen dem Antragsgegner die Hälfte der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde auferlegt worden sind, ebenfalls frei von Bedenken.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei.
Blumenrohr
 Krohn
Gerber
 Sprick
Weber-Monecke