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BGH · XII ZB 222/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 222/94

Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Sprick beschlossen: Mit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde des Antragstellers ist der Rechtsweg erschöpft. Eröffnung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzuges zu dem Bundesgerichtshof führen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt eine nach gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung jedenfalls nur dann ausnahmsweise der sogenannten außerordentlichen Beschwerde, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und auch inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 374) . Er entfernt sich jedenfalls nicht derart vom Gesetz, daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wäre. Die Statthaftigkeit eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels muß auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt bleiben'(BGH, Beschluß vom 14. Dazu gehört der angefochtene Beschluß schon deshalb nicht, weil die dem Beschwerdeführer angesonnene Vor-

angefochtenVollmachtGesetzBeschwerdeBeschlußgesetzlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 222/94
BESCHLUSS
vom 21. Dezember 1994
in dem Verfahren
 betreffend die Erteilung einer Sterbeurkunde für Hugo P| verstorben am 29. November 1955 in Hfl
 an dem beteiligt sind:
1. Notar Dr. jur. Volker-Ulrich
H^§straße 12,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
2.	c^p-AUP-Allee	2a,
W^HBTals Aufsichtsbehörde über den Landkreis kundensteile, Bg^traße 4,
Ur-
Beschwerdegegner,
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Sprick
 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 11. August 1994 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 5.000 DM.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der vorliegenden Art ist nach dem Gesetz kein Rechtsmittel gegeben.
Mit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde des Antragstellers ist der Rechtsweg erschöpft.
Soweit der Antragsteller sich auf ein außerordentliches Beschwerderecht beruft, kann dahinstehen, ob dies auch zur
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Eröffnung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzuges zu dem Bundesgerichtshof führen kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt eine nach gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung jedenfalls nur dann ausnahmsweise der sogenannten außerordentlichen Beschwerde, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und auch inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 374) .
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Ob der angefochtene Beschluß sachlich richtig ist, bedarf keiner Prüfung. Er entfernt sich jedenfalls nicht derart vom Gesetz, daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wäre. Daß ein Verwaltungshandeln von der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses oder der Vorlage einer Vollmacht abhängig gemacht wird, ist dem Gesetz nicht fremd. Selbst wenn die angefochtene Entscheidung auf einer eindeutig fehlerhaften Gesetzesanwendung beruhte, würde sie daher nicht jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 - NJW 1990, 1794, 1795).
Die Statthaftigkeit eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels muß auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt bleiben'(BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1989 aaO). Dazu gehört der angefochtene Beschluß schon deshalb nicht, weil die dem Beschwerdeführer angesonnene Vor-
läge einer Vollmacht seiner Klientin weder diese noch ihn selbst in unerträglicher Weise belastet.
Blumenrohr
 Krohn
Zysk
 Hahne
Sprick