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BGH · XII ZB 217/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 217/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts, rechtfertigt aber die Anwendung des § 131 Abs.3 KostO.

Zitierte Normen: § 131 KostO
HahnKammergericht19FamiliensacheZPOBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 217/02
19. Februar 2003 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Eltern gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde in einer selbständigen Familiensache ist nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGHZ 72, 169 ff.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, in dem das Kammergericht über eine Zwischenentscheidung (hier: eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe des § 621 g ZPO) entschieden hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts, rechtfertigt aber die Anwendung des § 131 Abs. 3 KostO.
Hahne		Sprick	Weber-Monecke
	Wagenitz		Ahlt