Die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO findet nur gegen Endentscheidungen statt, während die hier angefochtene Entscheidung nur eine Zwischenentscheidung ist. bestimmt den Bundesgerichtshof nur in den Fällen des § 621 e Abs. 2 ZPO und des § 28 Abs.3 FGG als Gericht der weiteren Beschwerde.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die weitere Beschwerde des Kindes C. H. gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2001 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO findet nur gegen Endentscheidungen statt, während die hier angefochtene Entscheidung nur eine Zwischenentscheidung ist. Auch die einfache weitere Beschwerde nach §§ 27, 28 FGG ist in entsprechender Anwendung der Entscheidung BGHZ 72, 169 ausgeschlossen, da die dort entwickelten Grundsätze für selbständige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf für FGG-Familiensachen gelten, die - wie hier - Folgesachen des Scheidungsverfahrens sind. Denn § 133 GVG bestimmt den Bundesgerichtshof nur in den Fällen des § 621 e Abs. 2 ZPO und des § 28 Abs. 3 FGG als Gericht der weiteren Beschwerde. Flahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt