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BGH · XII ZB 210/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 210/03

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 1. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV Mitteldeutschland, früher Landesversicherungsanstalt Thüringen; weitere Beteiligte zu 2) angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 6,38 € und weitere (nicht angleichungsdynamische) Anwartschaften in Höhe von 0,88 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen (ZVK-Th; weitere Beteiligte zu 3) im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs.3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2 (angleichungsdynamische) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 20,20 €, bezogen auf den 31. 2 Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 hat das OLG die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Ausgleichsbetrag im Wege des analogen Quasi-Splittings 10,47€ beträgt und dass die insoweit begründeten Anwartschaften nicht angleichungsdynamisch sind. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten von August 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin in Höhe von (angleichungsdynamisch) 319,18 € und (nicht angleichungsdynamisch) 1,75 € jeweils bei der weiteren Beteiligten zu 1 sowie des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2 in Höhe von (angleichungsdynamisch) 306,43 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Die für die Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3 bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin mit monatlich 20,95 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. 5 Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3 bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch beurteilt. September 2004 -XII ZB 144/04 -FamRZ 2004, 1706 f.), Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 -XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959, 1960) und für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (Senatsbeschluss vom 20. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 (Tabelle 5) von 0,0001835894 ergeben sich (auf vier Stellen gerundet) 0,3379 Entgeltpunkte. In Höhe der Hälfte der Differenz, mithin in Höhe von 6,38 € hat das Amtsgericht - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - angleichungsdynamische Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto der Ehefrau auf dasjenige des Ehemannes übertragen. Davon hat das Amtsgericht bereits im Wege des Splittings 0,88 € vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Der Rest in Höhe von 4,37 € entfällt auf das (nicht angleichungsdynamische) analoge Quasi-Splitting zu Lasten der ZVK-Th. Hahne Sprick Ahlt Dose Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 1 VAHRG § 1587 BGB § 543 ZPO
EhefrauBeteiligteAnwartschaftenZVK-ThSenatsbeschlussHöhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 210/03
vom 7. Dezember 2005 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 1. September 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda vom 14. April 2003 in Ziffer 4 abgeändert:
Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen (Vers.Nr.: ...	)	werden	auf
 dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Vers.Nr.:	...
) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 4,37 € , bezogen auf den 31. August 2002 und umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 500 €.
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Gründe:
I.
1	Die Parteien haben am 12. April 1985 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin, geboren am 1. Juni 1966) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 3. Juli 1963) am 12. September 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV Mitteldeutschland, früher Landesversicherungsanstalt Thüringen; weitere Beteiligte zu 2) angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 6,38 € und weitere (nicht angleichungsdynamische) Anwartschaften in Höhe von 0,88 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen (ZVK-Th; weitere Beteiligte zu 3) im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2 (angleichungsdynamische) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 20,20 €, bezogen auf den 31. August 2002, begründet.
2	Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 hat das OLG die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Ausgleichsbetrag im Wege des analogen Quasi-Splittings 10,47€ beträgt und dass die insoweit begründeten Anwartschaften nicht angleichungsdynamisch sind. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten von
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ehezeitlichen (1. April 1985 bis 31. August 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin in Höhe von (angleichungsdynamisch) 319,18 € und (nicht angleichungsdynamisch) 1,75 € jeweils bei der weiteren Beteiligten zu 1 sowie des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2 in Höhe von (angleichungsdynamisch) 306,43 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 2002, ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3 bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin mit monatlich 20,95 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
3	Mit	der	zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die Beteiligte zu 3 weiter
 geltend, die bei ihr bestehenden Anrechte seien auch im Anwartschaftsstadium als statisch zu behandeln. Die Parteien und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
4	Die	nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs, in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
5	Das	Oberlandesgericht	hat	die	für	die	Antragstellerin	bei der Beteiligten
 zu 3 bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
-5-
6	Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zu dem 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Gleiches gilt für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (Senatsbeschluss vom 8. September 2004 -XII ZB 144/04 -FamRZ 2004, 1706 f.), Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 -XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959, 1960) und für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879).
7	Zudem	hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung -
entschieden, dass auch die Zusatzversorgung bei der Beteiligten zu 3 strukturell derjenigen bei der VBL entspricht, so dass Versorgungsanrechte bei der ZVK-Th aus denselben Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 209/03 - FamRZ 2005, 1532, 1533).
8	Danach	ergibt sich gemäß §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 a, Abs. 3, 4,
1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG, 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG folgende Berechnung:
9	Bei	der	Umwertung	der Anwartschaften bei der ZVK-Th in eine dynami-
sche Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Barwert-Verordnung zur Anwendung. Der sich daraus ergebende Faktor von 2,3 (Alter der Antragstellerin bei Ende der Ehezeit: 36 Jahre) ist nach § 2 Abs. 2 Satz 4 der Barwert-
-6-
Verordnung um 65 % auf 3,795 zu erhöhen, weil die Zusatzversorgung der Ehefrau im Leistungsstadium dynamisch ist. Aus der Jahresrente bei der ZVK-Th von 484,92 € (40,41 € x 12) errechnet sich danach ein Barwert von (484,92 € x 3,795 =) 1.840,27 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 (Tabelle 5) von 0,0001835894 ergeben sich (auf vier Stellen gerundet) 0,3379 Entgeltpunkte. Nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zu dem Ende der Ehezeit (Tabelle 1; 2. Halbjahr 2002) von 25,86 € folgt daraus eine volldynamische Rente von 8,74 €.
10	Der	in	der	Ehezeit	erworbenen	Versorgung	des	Ehemannes	bei	der	DRV
Mitteldeutschland in Höhe von 306,43 € stehen ebenso angleichungsdynamische Anwartschaften der Ehefrau bei der DRV Bund in Höhe von 319,18 € gegenüber. In Höhe der Hälfte der Differenz, mithin in Höhe von 6,38 € hat das Amtsgericht - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - angleichungsdynamische Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto der Ehefrau auf dasjenige des Ehemannes übertragen. Weil die Ehefrau ebenfalls über die höheren nicht angleichungsdynamischen Anwartschaften verfügt, sind diese zusätzlich auszugleichen. Diese allein von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften belaufen sich auf 1,75 € bei der DRV Bund und auf weitere 8,74 € bei der ZVK-Th, insgesamt also auf 10,49€. Die Hälfte davon, also 5,25 €, sind zusätzlich zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Davon hat das Amtsgericht bereits im Wege des Splittings 0,88 € vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV
Mitteldeutschland übertragen. Der Rest in Höhe von 4,37 € entfällt auf das (nicht angleichungsdynamische) analoge Quasi-Splitting zu Lasten der ZVK-Th.
Hahne
 Sprick
Ahlt
 Dose
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, Entscheidung vom 14.04.2003 - 2 F 352/02 -OLG Jena, Entscheidung vom 01.09.2003 - 1 UF 247/03 -
Weber-Monecke