BGH · XII ZB 198/02 vom 02.04.2003
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 20. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung war zurückzuweisen, weil beim Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und nicht die Hauptsache anhängig ist. Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unter- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Beschwerdegericht wird, wenn der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat des Oberlandesgerichts überträgt, zu beachten haben, daß eine Sache Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat und Prozeßkostenhilfe somit zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung grundsätzliche Bedeutung hat oder Fragen aufwirft, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen (vgl.