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BGH · XII ZB 197/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 197/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber am 8. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. Jedenfalls steht der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist in der Sache entgegen, daß ein Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt W., an der Versäumung dieser Frist nicht ausgeräumt ist (§ 233 ZPO); die Klägerin muß sich dieses zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Juli 1996 (GA 332) den Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt und dabei fälschlich angegeben, daß das erstinstanzliche Urteil am 25. Deswegen blieb unbemerkt, daß die Bürokraft den zunächst richtig auf den 12. Juli 1996 eingetragenen Ablauf der Berufungsfrist im Fristenkalender gestrichen und aufgrund des Eingangs der vollstreckbaren Ausfertigung auf den 25. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, wenn er in einem schriftlichen Rechtsmittelauftrag an den Berufungsanwalt den Zeitpunkt der Zustellung des anzufechtenden Urteils angibt, die Richtigkeit dieser Angabe eigenverantwortlich überprüfen. seine Sorgfaltspflichten nicht gehörig erfüllte, indem er den Rechtsmittelauftrag ungeprüft Unterzeichnete, hat das Oberlandesgericht die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht verweigert und ebenfalls zu Recht die verspätet eingelegte Berufung als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
ProzeßbevollmächtigteBürokraftAuftragsschreibenRechtsmittelauftragBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
XII ZB 197/96
vom 8. Januar 1997 in der Familiensache
 Hannelore	B
rasse
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	J.	und
 gegen
Otto B
Straße
 Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber am 8. Januar 1997
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. November 1996 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 28.238 DM
Gründe:
Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.
Ob die Klägerin schon die zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 ZPO) nicht eingehalten hat, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831, 2832). Jedenfalls steht der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist in der Sache entgegen, daß ein Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt W., an der Versäumung dieser Frist nicht ausgeräumt ist (§ 233 ZPO); die Klägerin muß sich dieses zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
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Rechtsanwalt W. hat durch Schriftsatz vom 8. Juli 1996 (GA 332) den Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt und dabei fälschlich angegeben, daß das erstinstanzliche Urteil am 25. Juni 1996 zugestellt worden sei (richtig: 12. Juni 1996). Dem Auftragsschreiben war die vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils beigefügt, die mit einem entsprechenden Eingangsstempel der Kanzlei versehen war. Rechtsanwalt W. hat das von seiner sonst zuverlässig arbeitenden Bürokraft vorbereitete Auftragsschreiben unterzeichnet, ohne sich zuvor die Handakten vorlegen zu lassen oder sich sonst in geeigneter Weise darüber zu vergewissern, ob das im Auftragsschreiben angegebene Zustelldatum zutreffend war. Deswegen blieb unbemerkt, daß die Bürokraft den zunächst richtig auf den 12. Juli 1996 eingetragenen Ablauf der Berufungsfrist im Fristenkalender gestrichen und aufgrund des Eingangs der vollstreckbaren Ausfertigung auf den 25. Juli 1996 korrigiert hatte.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, wenn er in einem schriftlichen Rechtsmittelauftrag an den Berufungsanwalt den Zeitpunkt der Zustellung des anzufechtenden Urteils angibt, die Richtigkeit dieser Angabe eigenverantwortlich überprüfen. Er darf sich insoweit nicht auf Angaben seiner Bürokraft verlassen. Sonst käme es im Falle des Zusammenwirkens zweier Anwälte nicht zu einer Kontrolle, wie sie gefordert wird, wenn ein Anwalt allein die fristgebundene Prozeßhandlung vornimmt. Für den Berufungsanwalt ist nämlich in der Regel das Auftragsschreiben mit Anlagen die einzige Grundlage für die Anfertigung der Rechtsmittelschrift (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 13. März 1991
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- XII ZB 22/91 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 13 m.w.N.). Da somit Rechtsanwalt W. seine Sorgfaltspflichten nicht gehörig erfüllte, indem er den Rechtsmittelauftrag ungeprüft Unterzeichnete, hat das Oberlandesgericht die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht verweigert und ebenfalls zu Recht die verspätet eingelegte Berufung als unzulässig verworfen.
Blumenrohr
 Krohn
Zysk
 Hahne
Gerber