* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZB 191/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 191/97

Juli 1996 wurde der Antragstellerin die elterliche Sorge vorläufig übertragen, soweit sie sich nicht auf den ständigen Aufenthalt und das Leben des minderjährigen Kindes in einer speziellen therapeutischen Einrichtung für Kinder mit Down-Syndrom bezieht. Das Familiengericht hat auf Antrag der Antragstellerin die Anerkennung der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Athen ausgesprochen und dem Vormund aufgegeben, das Kind an die vom Amtsgericht Athen bezeichnete therapeutische Einrichtung in Griechenland herauszugeben. Gegen diese Entscheidung des Familiengerichts haben der Vormund und die Pflegeeltern Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Vormunds hin den Beschluß des Familiengerichts aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Februar 1998 haben die Pflegeeltern mitgeteilt, sie schlössen sich "dem Vorlageantrag der Prozeßbevollmächtigten der Kindesmutter an", weil ihre Beschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen worden sei. Die Anerkennung der Entscheidung des Amtsgerichts Athen richtet sich nach den Regeln des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20. 701) endet der Rechtszug für nach diesem Übereinkommen durchzuführende Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen beim Oberlandesgericht, eine weitere Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof findet nicht statt. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Athen nach den genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen ist offensichtlich nicht gegeben. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung unverheirateter Eltern käme allenfalls in Betracht, wenn die Antragstellerin und der Vater des Antragsgegners in Athen zusammengelebt hätten und das Beschwerdegericht seine Entscheidung darauf gestützt hätte, daß sie nicht verheiratet gewesen seien. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit ist auch nicht darin zu sehen, daß das Beschwerdegericht die Beschwerde der Pflegeeltern gegen die erstinstanzliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat. Nach § 8 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes können gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, lediglich der Antragsgegner, das Jugendamt und das Kind persönlich ein Rechtsmittel einlegen, das Kind jedoch nur, wenn es mindestens 14 Jahre alt ist. Das Beschwerdegericht hat zwar die Beschwerde der Pflegeeltern als unzulässig verworfen, auf die Beschwerde des Jugendamts hin aber in der Sache so entschieden, wie die Pflegeeltern es mit ihrem unzulässigen Rechtsmittel erreichen wollten.

KindElternAthenRechtsmittelBeschlußunzulässigBeschwerdePflegeeltern

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 191/97
vom 25. März 1998 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 3. gegen den Beschluß des 11.
Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Oktober 1997 werden als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2. tragen die Beteiligten zu 1. und zu 3. je zur Hälfte.
Gründe:
I.
Die heute in Athen lebende Antragstellerin ist die Mutter des von dem Antragsgegner vertretenen Kindes. Sie und das Kind besitzen die griechische Staatsangehörigkeit. Das Kind ist in Deutschland geboren und lebt seit seiner Geburt in Deutschland. Es leidet an einem "Down-Syndrom". Durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 20. Juni 1994 wurde der Mutter im Wege einer vorläufigen Anordnung die elterliche Sorge entzogen und das Stadtjugendamt Mainz zu dem Vormund bestellt. Seither lebt das Kind in einer Pflegefamilie.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Athen vom 25. Juli 1996 wurde der Antragstellerin die elterliche Sorge vorläufig übertragen, soweit sie sich nicht auf den ständigen Aufenthalt und das Leben des minderjährigen Kindes in einer speziellen therapeutischen Einrichtung für Kinder mit Down-Syndrom bezieht. Dieser Teil der elterlichen Sorge wurde einer entsprechenden Einrichtung in Griechenland übertragen.
Das Familiengericht hat auf Antrag der Antragstellerin die Anerkennung der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Athen ausgesprochen und dem Vormund aufgegeben, das Kind an die vom Amtsgericht Athen bezeichnete therapeutische Einrichtung in Griechenland herauszugeben. Gegen diese Entscheidung des Familiengerichts haben der Vormund und die Pflegeeltern Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Vormunds hin den Beschluß des Familiengerichts aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Beschwerde der Pflegeeltern hat es als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Februar 1998 haben die Pflegeeltern mitgeteilt, sie schlössen sich "dem Vorlageantrag der
 Prozeßbevollmächtigten der Kindesmutter an", weil ihre Beschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen worden sei.
Das Vorbringen der Pflegeeltern in ihrem Schriftsatz vom 23. Februar 1998 ist als selbständiges Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz zu behandeln. Dieses Rechtsmittel und das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. sind jedoch unzulässig, weil sie nicht statthaft sind. Die Anerkennung der Entscheidung des Amtsgerichts Athen richtet sich nach den Regeln des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20. Mai 1980 (BGBl 1990 II S. 206, 220). Dieses Übereinkommen ist am 1. Juli 1993 für Griechenland in Kraft getreten (Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 20. Juli 1993, BGBl 1993, Teil II, 1274). Nach § 8 Abs. 2 SorgeRÜbkAG (BGBl 1990 I S. 701) endet der Rechtszug für nach diesem Übereinkommen durchzuführende Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen beim Oberlandesgericht, eine weitere Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof findet nicht statt.
Das verkennen die Beschwerdeführer auch nicht. Zu Unrecht meinen sie aber, im vorliegenden Fall müsse wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde zulässig sein. Anhaltspunkte für eine greifbare Gesetzwidrigkeit sind nicht gegeben.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer verfassungswidrigen Benachteiligung einer nichtehelichen Mutter gegenüber ehelichen Eltern, entbehrt dieser Vorwurf jeder Grundlage. Nach Art. 9 Abs. 1 b des Übereinkommens kann die Anerkennung einer ausländischen
 Sorgerechtsentscheidung versagt werden, wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Beklagten (hier: des Antragsgegners) ergangen ist und die Zuständigkeit der die Entscheidung treffenden Behörde nicht gegründet war auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten, den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern des Kindes, sofern wenigstens ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch dort hat, oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Athen nach den genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen ist offensichtlich nicht gegeben. Das Amtsgericht Athen hat seine internationale Zuständigkeit bejaht, weil die Mutter und das Kind die griechische Staatsangehörigkeit besitzen und weil die Mutter in Athen lebt.
Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin ist es in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, daß nichteheliche Eltern häufig keinen "letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt" haben, so daß eine darauf gegründete Zuständigkeit bei ihnen regelmäßig nicht in Betracht kommt. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung unverheirateter Eltern käme allenfalls in Betracht, wenn die Antragstellerin und der Vater des Antragsgegners in Athen zusammengelebt hätten und das Beschwerdegericht seine Entscheidung darauf gestützt hätte, daß sie nicht verheiratet gewesen seien. Unstreitig haben die Eltern aber nie in Griechenland zusammengelebt. Würde man der Argumentation der Antragstellerin folgen, wären gegen eine abwesende Partei ergangene
 Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Gerichte, die ein nichtehelich geborenes Kind betreffen, entgegen der Regelung des Übereinkommens grundsätzlich anzuerkennen,
 ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grund die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichtes gegeben war. Dies wäre eine Benachteiligung ehelicher Kinder.
Eine greifbare Gesetzwidrigkeit ist auch nicht darin zu sehen, daß das Beschwerdegericht die Beschwerde der Pflegeeltern gegen die erstinstanzliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat. Nach § 8 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes können gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, lediglich der Antragsgegner, das Jugendamt und das Kind persönlich ein Rechtsmittel einlegen, das Kind jedoch nur, wenn es mindestens 14 Jahre alt ist. Entgegen der
 Rechtsmittelbegründung der Pflegeeltern ist diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist jedoch nicht erforderlich, hierauf näher einzugehen. Für das Rechtsmittel der Pflegeeltern fehlt nämlich schon das stets erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Beschwerdegericht hat zwar die Beschwerde der Pflegeeltern
 als unzulässig verworfen, auf die Beschwerde des Jugendamts hin aber in der Sache so entschieden, wie die Pflegeeltern es mit ihrem unzulässigen Rechtsmittel erreichen wollten.
Hahne
 Gerber
Blumenrohr
 Krohn
Zysk