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BGH

Gericht: BGH

September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 17.

Zitierte Normen: § 131 KostO
FuchsBlumenrohrAhltBeschwerdeKammergerichts

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - vom 9. August 2001 wird als unzulässig verworfen, weil gegen eine Entscheidung des Kammergerichts über eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung (hier:	vorläufige	Anordnung)	des
 Familiengerichts in einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs.
1 Nr. 1 ZPO ein Rechtsmittel nicht stattfindet (BGFIZ 72, 169, 170).
Die Entscheidung ergeht Gerichtsgebührenfrei; die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 131 Abs. 3 KostO, § 13a Abs. 1 S. 2 FGG).
Fuchs
 Ahlt
Blumenrohr
 Sprick
Weber-Monecke