September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 17.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - vom 9. August 2001 wird als unzulässig verworfen, weil gegen eine Entscheidung des Kammergerichts über eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung (hier: vorläufige Anordnung) des Familiengerichts in einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Rechtsmittel nicht stattfindet (BGFIZ 72, 169, 170). Die Entscheidung ergeht Gerichtsgebührenfrei; die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 131 Abs. 3 KostO, § 13a Abs. 1 S. 2 FGG). Fuchs Ahlt Blumenrohr Sprick Weber-Monecke