März 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Gerber und Sprick beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 16. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO am 22. Januar 1996 zu laufen begonnen hat, als dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin durch Empfangsbekenntnis die Mitteilung des Gerichts zugestellt wurde, daß die Berufung (erst) am 16. Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses hätte der Ver-fahrensbevollmächtigte der Klägerin eigenverantwortlieh prüfen müssen, welche Bedeutung das vom Gericht mitgeteilte Eingangsdatum für die Zulässigkeit der eingelegten Berufung hatte (Zöller/Greger, ZPO 20.
BUNDESGERICHTSHOF '1 04. 19g; / XII ZB 188/96 BESCHLUSS vom 26. März 1997 in der Familiensache QU sr\ Ul«■>.•> ^ 3A 1 3ow.|ck Cat- V.cu is><u£e v- ^O- jbur- 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Gerber und Sprick beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 1996 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses kosten-p£1ichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3 5.610 DM: Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO am 22. Januar 1996 zu laufen begonnen hat, als dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin durch Empfangsbekenntnis die Mitteilung des Gerichts zugestellt wurde, daß die Berufung (erst) am 16. Januar 1996 bei Gericht eingegangen ist. Von diesem Tage an war die Annahme, die Berufungsschrift sei rechtzeitig eingegangen, nicht mehr unverschuldet. Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses hätte der Ver-fahrensbevollmächtigte der Klägerin eigenverantwortlieh prüfen müssen, welche Bedeutung das vom Gericht mitgeteilte Eingangsdatum für die Zulässigkeit der eingelegten Berufung hatte (Zöller/Greger, ZPO 20. Auf1. § 233 Rdn. 23 Stichwort 3 Fristenbehandlung m.N.; vgl- auch BVerfG, NJW 1995, 711 f.). Ein Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten muß sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Blumenrohr Zysk Hahne Gerber Sprick