Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 519b Abs. 2 ZPO statthaft, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung des Beklagten richtet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Beklagte durch das angefochtene Schlußurteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 27. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die der Klägerin zugesprochenen Beträge verschiedene Zeiträume betreffen; sie sind daher nicht zusammenzurechnen, sondern getrennt einerseits für die Zeit vom 1. Lebensjahres der Klägerin) und andererseits für die Zeit ab 15. November 1993 dieser monatliche Unterhalt bereits durch den gerichtlichen Vergleich vom 15. August 1984 in Höhe von 250 DM und durch das Anerkenntnisteilurteil vom 6. November 1993 ergibt sich der Endbetrag von 425 DM aus den bereits titulierten Teilbeträgen von 250 DM bzw. Den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511a ZPO) hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler nach dem 12 1/2-fa- § 511a Rdn. 4 m.w.N.) aber eine Änderung des Schlußurteils und die Abweisung der Klage erst für die Zeit ab 15. November 1993; er wendet sich daher nur gegen die Verurteilung zur Zahlung einer in Höhe von monatlich 7 DM titulierten Mehrforderung der Klägerin.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 186/94 vom 23. November 1994 in der Familiensache Hans-Peter Bstraße 100' Beklagter und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 1 _ |straße 100, S| gegen Jennifer , geboren am 14. November 1981, vertreten durch die Mutter Karin S^^Pstraße 26/1, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B^fl^Bstraße und Kollegen, 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Nonnenkamp, Dr. Hahne, Gerber und Sprick beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 100 DM. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 519b Abs. 2 ZPO statthaft, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung des Beklagten richtet. Der Senat entnimmt der Beschwerdebegründung, daß sie auch nur in diesem Umfang erhoben ist. Die Beschwerde ist auch formund fristgerecht eingelegt, aber unbegründet. Der Senat verweist zur Begründung zunächst in vollem Umfang auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 29, 126, 128 und die Nachweise im Beschluß vom 25. April 1989 - VI ZB 13/89 - BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 5), daß bei Aufteilung der Entschei- 3 dung in ein Teilund ein Schlußurteil für die Anfechtbarkeit des Schlußurteils die mit diesem verbundene Beschwer maßgeblich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Beklagte durch das angefochtene Schlußurteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 27. Oktober 1993 nicht zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von insgesamt 600 DM seit dem 15. November 1993 an die Klägerin verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die der Klägerin zugesprochenen Beträge verschiedene Zeiträume betreffen; sie sind daher nicht zusammenzurechnen, sondern getrennt einerseits für die Zeit vom 1. August 1993 bis zu dem 14. November 1993 (Vollendung des 12. Lebensjahres der Klägerin) und andererseits für die Zeit ab 15. November 1993 zu beurteilen. Das Amtsgericht hat für keinen der beurteilten Zeiträume einen monatlichen Unterhalt von mehr als insgesamt 425 DM zusprechen wollen und hat das auch hinreichend deutlich im Urteilstenor zu dem Ausdruck gebracht. Da für die Zeit ab 15. November 1993 dieser monatliche Unterhalt bereits durch den gerichtlichen Vergleich vom 15. August 1984 in Höhe von 250 DM und durch das Anerkenntnisteilurteil vom 6. Oktober 1993 in Höhe von weiteren 168 DM tituliert war, konnte das Amtsgericht im Schlußurteil demgemäß auch nur noch einen Restbetrag von monatlich 7 DM zusprechen. Für den vom Schlußurteil ebenfalls noch erfaßten Zeitraum 1. August 1993 bis 14. November 1993 ergibt sich der Endbetrag von 425 DM aus den bereits titulierten Teilbeträgen von 250 DM bzw. 68 DM dadurch, daß das Amtsgericht insoweit noch weitere 107 DM monatlich zugesprochen hat. Den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511a ZPO) hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler nach dem 12 1/2-fa- chen Wert des einjährigen Bezuges des Unterhalts (7 x 12 = 84) gemäß § 9 ZPO a.F. bemessen. Zwar wäre (nur) für das erste Jahr, wenn es ab 1. August 1993 gerechnet würde, der Jahresbetrag an sich höher anzusetzen. Der Beklagte erstrebt mit seinem für die Bemessung der bekämpften Beschwer maßgebenden Berufungsantrag (BGHZ 23, 205; Zöller/Schneider ZPO 18. Auf1. § 511a Rdn. 4 m.w.N.) aber eine Änderung des Schlußurteils und die Abweisung der Klage erst für die Zeit ab 15. November 1993; er wendet sich daher nur gegen die Verurteilung zur Zahlung einer in Höhe von monatlich 7 DM titulierten Mehrforderung der Klägerin. Blumenröhr Nonnenkamp