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BGH

Gericht: BGH

September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Hahne, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen:

Zitierte Normen: § 131 KostO
HahnFuchsBlumenrohrBundesgerichtshofsOberlandesgerichtsAhltZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Hahne, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen	des	Schleswig-Holsteinischen
 Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. August 2001 wird als unzulässig verworfen, weil	gegen	Zwischenentscheidungen,
 insbesondere gegen eigene Entscheidungen des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in der Beschwerdeinstanz, kein Rechtsmittel stattfindet (BGHZ 72, 169, 170f.)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG,
 § 131 Abs. 3 KostO).
Blumenrohr	Hahne	Weber-
Monecke
 Fuchs
Ahlt