Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trug er vor, das angefochtene Urteil sei ihm mit Schreiben des Rechtsanwalts E.vom 7. Da er von Rechtsanwalt E.keine Antwort auf sein Schreiben erhalten habe, habe er einen anderen Anwalt um Auskunft darüber gebeten, ob die Kostenrechnung bezahlt werden müsse. Rechtsanwalt E.sei aufgrund dieses Schreibens der Auffassung gewesen, auch die Frage des einzulegenden Rechtsmittels sei mit dem anderen Anwalt geklärt worden und habe die am 15. Erst nachdem er das Schreiben des Rechtsanwalts E.vom 7. September 1995 erhalten und sich erkundigt habe, warum ihm keine Durchschrift der Berufungsschrift zugegangen sei, habe sich herausgestellt, daß ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden sei. a) Es hat angenommen, daß dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen schon deswegen Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO nicht gewährt werden könne, weil Rechtsanwalt E., dessen Verschulden er sich zurechnen lassen müsse, die Fristversäumnis verschuldet habe. Dieser sei seiner Sorgfaltspflicht nicht ausreichend nachgekommen, als er dem Beklagten auf dessen Schreiben vom 31. August 1995 noch keine Informationen erhalten habe, sei für Rechtsanwalt E.erkennbar gewesen, daß das Schreiben vom 7. Er habe deshalb spätestens zu dieser Zeit den Beklagten auf die bereits zu dem erheblichen Teil abgelaufene Berufungsfrist hinweisen und klären müssen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden solle. Rechtsanwalt E.davon ausgegangen sei, er solle wegen des Rechtsmittels nichts mehr unternehmen, weil der Beklagte inzwischen einen anderen Anwalt beauftragt habe, sei es erforderlich gewesen, diesen durch den Beklagten zu erfragen und auf den teilweisen Ablauf der Berufungsfrist hinzuweisen. Durch den vorgetragenen Geschehensablauf ist ein Verschulden des Rechtsanwalts E., das dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht ausgeräumt worden. Es gereicht Rechtsanwalt E.allerdings nicht zu dem Verschulden, daß er die Kopie des Urteils nicht durch eingeschriebenen Brief zur Post gab und die Postsendung möglicherweise deshalb erst am 7. Da ein Anwalt grundsätzlich auf die Ordnungsmäßigkeit der Postbeförderung vertrauen darf, genügte die Übersendung des Urteils durch einen einfachen Brief (BGH, Beschlüsse vom 23. Den ihm dem Beklagten gegenüber obliegenden Verpflichtungen war Rechtsanwalt E.allein durch die Übersendung einer Kopie des landgerichtlichen Urteils noch nicht in vollem Umfang nachgekommen. Hiervon durfte er nicht im Hinblick auf das Schreiben des Beklagten vom 18. Zwar hatte der Beklagte ihm unter diesem Datum mitgeteilt, die mit Schreiben vom 31. August 1995 erbetenen Informationen seien bisher bei ihm nicht eingetroffen; da er für den aufgeführten Vorgang eine juristische Beratung gebraucht habe, habe er sich an einen anderen Rechtsanwalt gewandt, so daß die Fragen zu seiner Zufriedenheit geklärt worden seien, er bitte Rechtsanwalt E., in der vorbezeichneten Angelegenheit nichts mehr zu unternehmen. Der Beklagte hatte, wie er an Eides Statt versichert hat, mit Rechtsanwalt E.bereits nach Übersendung des Sitzungsprotokolls vom 11. Juli 1995 vereinbart, daß gegen das Urteil Berufung eingelegt werden solle, nachdem anhand der Urteilsbegründung die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels besprochen worden seien. Nach der Darstellung des Beklagten hat er sich sofort um die Einlegung der Berufung bemüht, nachdem er erfahren hatte, daß kein Rechtsmittel eingelegt worden war.
ra cq BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 182/95 vom 5. Juni 1996 in dem Rechtsstreit Erik Di Bi Straße : , B , Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen S AG, Zweigniederlassung B , vertreten durch die Vor- tandsmitglieder Dr. Heinrich von P und Dr. Karl-Hermann / S , B ., Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprich und Weber-Monecke beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. November 1995 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 34.744 DM. Gründe: I. Durch das am Schluß der Sitzung vom 11. Juli 1995 verkündete Urteil des Landgerichts wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 34.744,23 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde dem Beklagten zu Händen seines damaligen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt E., am 31. August 1995 zugestellt. Hiergegen legte er am 10. Oktober 1995 Berufung ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trug er vor, das angefochtene Urteil sei ihm mit Schreiben des Rechtsanwalts E. vom 7. September 1995 übersandt worden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe ihn der Brief erst am 7. Oktober 1995 erreicht. Bereits unter dem 31. Au- 3 gust 1995 habe er Rechtsanwalt E. um Mitteilung gebeten, ob eine den Rechtsstreit betreffende Kostenrechnung der Landesjustizkasse beglichen werden müsse. Außerdem habe er angefragt, ob bereits die schriftliche Urteilsbegründung eingegangen sei und um telefonische Absprache gebeten, um die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu klären. Da er von Rechtsanwalt E. keine Antwort auf sein Schreiben erhalten habe, habe er einen anderen Anwalt um Auskunft darüber gebeten, ob die Kostenrechnung bezahlt werden müsse. Nachdem ihm die benötigte Information von diesem erteilt worden sei, habe er Rechtsanwalt E. unter dem 18. September 1995 mitgeteilt, die Fragen seien zu seiner Zufriedenheit geklärt, er bitte deshalb, in der Angelegenheit nichts mehr zu unternehmen. Rechtsanwalt E. sei aufgrund dieses Schreibens der Auffassung gewesen, auch die Frage des einzulegenden Rechtsmittels sei mit dem anderen Anwalt geklärt worden und habe die am 15. September 1995 gefertigte Berufungsschrift nicht an das Kammergericht abgesandt. Erst nachdem er das Schreiben des Rechtsanwalts E. vom 7. September 1995 erhalten und sich erkundigt habe, warum ihm keine Durchschrift der Berufungsschrift zugegangen sei, habe sich herausgestellt, daß ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden sei. Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. 4 II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Die Berufung ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der am Montag, den 2. Oktober 1995, endenden Frist eingelegt worden ist (§ 516 ZPO) . 2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. a) Es hat angenommen, daß dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen schon deswegen Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO nicht gewährt werden könne, weil Rechtsanwalt E., dessen Verschulden er sich zurechnen lassen müsse, die Fristversäumnis verschuldet habe. Dieser sei seiner Sorgfaltspflicht nicht ausreichend nachgekommen, als er dem Beklagten auf dessen Schreiben vom 31. August 1995 lediglich mitgeteilt habe, er solle die Gerichtskosten bezahlen und ihm zugleich - ohne Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist und ohne auf die Bitte um telefonische Absprache zur Klärung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzugehen - eine Ablichtung des angefochtenen Urteils übersandt habe. Aufgrund der Mitteilung des Beklagten vom 18. September 1995, daß er auf seine Anfrage vom 31. August 1995 noch keine Informationen erhalten habe, sei für Rechtsanwalt E. erkennbar gewesen, daß das Schreiben vom 7. September 1995 nicht zugegangen sei. Er habe deshalb spätestens zu dieser Zeit den Beklagten auf die bereits zu dem erheblichen Teil abgelaufene Berufungsfrist hinweisen und klären müssen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden solle. Selbst wenn 5 Rechtsanwalt E. davon ausgegangen sei, er solle wegen des Rechtsmittels nichts mehr unternehmen, weil der Beklagte inzwischen einen anderen Anwalt beauftragt habe, sei es erforderlich gewesen, diesen durch den Beklagten zu erfragen und auf den teilweisen Ablauf der Berufungsfrist hinzuweisen. Zumindest habe Rechtsanwalt E. tätig werden müssen, als gegen Ende der Berufungsfrist noch keine Bitte des anderen Anwalts um Mitteilung des Zustellungsdatums und Übersendung des Urteils oder der Handakten eingegangen sei. b) Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Durch den vorgetragenen Geschehensablauf ist ein Verschulden des Rechtsanwalts E., das dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht ausgeräumt worden. Es gereicht Rechtsanwalt E. allerdings nicht zu dem Verschulden, daß er die Kopie des Urteils nicht durch eingeschriebenen Brief zur Post gab und die Postsendung möglicherweise deshalb erst am 7. Oktober 1995 beim Beklagten einging. Da ein Anwalt grundsätzlich auf die Ordnungsmäßigkeit der Postbeförderung vertrauen darf, genügte die Übersendung des Urteils durch einen einfachen Brief (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62 - VersR 1963, 435; vom 14. November 1984 - VIII ZR 180/84 - VersR 1985, 90; vom 20. September 1989 - IVb ZB 91/89 - NJW 1990, 189 und vom 4. Oktober 1990 - V ZB 7/90 - BGHR ZPO § 233 Postbeförderung 5). Dem Anwalt ist aber anzulasten, daß er anschließend bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr in der Sache tätig wurde. 6 Den ihm dem Beklagten gegenüber obliegenden Verpflichtungen war Rechtsanwalt E. allein durch die Übersendung einer Kopie des landgerichtlichen Urteils noch nicht in vollem Umfang nachgekommen. Hierzu gehörte zusätzlich, daß er die Partei vom Zeitpunkt der Urteilszustellung in Kenntnis setzte und sie über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung so rechtzeitig unterrichtete, daß sie den Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen konnte (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1992 - IX ZB 41/92 - VersR 1993, 630, 631; vom 20. Mai 1981 - IVb ZB 524/81 - VersR 1981, 850; vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85 - VersR 1985, 768). Da diese Informationen in dem Schreiben vom 7. September 1995 nicht enthalten waren, mußte Rechtsanwalt E. die entsprechende Benachrichtigung des Beklagten alsbald nachholen. Hiervon durfte er nicht im Hinblick auf das Schreiben des Beklagten vom 18. September 1995 absehen. Zwar hatte der Beklagte ihm unter diesem Datum mitgeteilt, die mit Schreiben vom 31. August 1995 erbetenen Informationen seien bisher bei ihm nicht eingetroffen; da er für den aufgeführten Vorgang eine juristische Beratung gebraucht habe, habe er sich an einen anderen Rechtsanwalt gewandt, so daß die Fragen zu seiner Zufriedenheit geklärt worden seien, er bitte Rechtsanwalt E., in der vorbezeichneten Angelegenheit nichts mehr zu unternehmen. Selbst wenn der Anwalt dies, wie die sofortige Beschwerde geltend macht, nicht auf die Kostenfrage, sondern auf die Rechtsmitteleinlegung gegen das landgerichtliche Urteil bezog, vermag ihn das aber nicht zu entlasten. Das Mandat eines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ist grundsätzlich nicht beendet, bevor 7 er seinem Auftraggeber das erstinstanzliche Urteil übersandt, dessen Zustellung mitgeteilt und auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hingewiesen hat (vgl. BGHZ 31, 351, 354; Senatsbeschluß vom 20. September 1989 aaO m.w.N.). Da dies noch ausstand, mußte Rechtsanwalt E. dem Beklagten auch für den Fall der angenommenen Beendigung seiner Beauftragung noch entsprechende Mitteilungen machen. Hierzu bestand im übrigen auch im Hinblick auf den weiteren Geschehensablauf Anlaß. Der Beklagte hatte, wie er an Eides Statt versichert hat, mit Rechtsanwalt E. bereits nach Übersendung des Sitzungsprotokolls vom 11. Juli 1995 vereinbart, daß gegen das Urteil Berufung eingelegt werden solle, nachdem anhand der Urteilsbegründung die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels besprochen worden seien. Mit Schreiben vom 31. August 1995 hatte er u.a. um Übersendung einer Kopie des schriftlichen Urteils und telefonische Besprechung der Erfolgsaussichten gebeten. Sein Schreiben vom 18. September 1995 enthielt unter Bezugnahme auf dasjenige vom 31. August den Hinweis, daß die erbetenen Informationen nicht bei ihm eingegangen seien. Bei dieser Sachlage durfte Rechtsanwalt E., ohne Rücksprache mit dem Beklagten zu halten, nicht davon ausgehen, dieser wolle kein Rechtsmittel einlegen. Die Unterlassung des Rechtsanwalts war für die Fristversäumung ursächlich. Nach der Darstellung des Beklagten hat er sich sofort um die Einlegung der Berufung bemüht, nachdem er erfahren hatte, daß kein Rechtsmittel eingelegt worden war. Es spricht alles dafür, daß er sich bei einer vorherigen Unterrichtung entsprechend früher darum geküm- 8 mert hätte. Dann wäre Rechtsanwalt E. auf diese Weise veranlaßt worden, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen. Ob außerdem ein mitursächliches Verschulden des Beklagten selbst vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Blumenrohr Zysk Hahne Sprick Weber-Monecke