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BGH · III ZR 18/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 18/86

Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.

BundesgerichtshofsWeber-MoneckeBlumenrohrSprickAhltWagenitzUnterschriftZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift genügt nicht den an die erforderliche Unterschrift zu stellenden Anforderungen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. November 1986 - III ZR 18/86 - BGHR ZPO § 130 Nr. 6 Unterschrift 1).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.103 DM
Blumenrohr
 Sprick
Weber-Monecke
 Wagenitz
Ahlt