Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung durch Beschluß gemäß § 519b ZPO als unzulässig. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 519b Abs. 2 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Das mit der Berufung angegriffene amtsgerichtliche Urteil ist in einer Kindschaftssache nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergangen. Daran ändert nichts, daß der Kläger gemäß § 643 Abs. 1 ZPO mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts verbunden hat (vgl. Mithin ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung das Oberlandesgericht zuständig. An beidem fehlt es; die durch die bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eingelegte Berufung ist erst am 22. Die Berufungsfrist kann auch nicht deshalb als gewahrt angesehen werden, weil das Landgericht, bei dem am 13. Juli 1995 Berufung eingelegt worden war, sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Berufungsklägers an das Oberlandesgericht verwiesen hat. Die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof zu dem Schutze des Rechtsmittelführers vor unzu demutbaren Nachteilen eine Rechtsmitteleinlegung bei einem an sich unzuständigen Gericht für zulässig erachtet und - ausnahmsweise - die Verweisung von diesem an das zuständige Rechtsmittelgericht als sachgerechten Weg zur Überwindung der Aufspaltung der Rechtsmittelzuständigkeit für die Einlegung einerseits und die Entscheidung andererseits angesehen hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 180/95 BESCHLUSS vom 10. Januar 1996 in der Kindschaftssache Jürgen W Straße der Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, gegen Sören L Amtspfleger, geboren am i, vertreten durch das Kreisjugendamt Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte Dr. Kollegen, - Prozeßbevollmächtigte: und 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts otfHV vom 3. November 1995 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.000 DM (§ 12 Abs. 2 Satz 3 GKG). Gründe: I. Das Amtsgericht L. stellte durch ein am 16. Juni 1995 zugestelltes Urteil die Vaterschaft des Beklagten fest und verurteilte ihn zur Zahlung des Regelunterhalts an den Kläger. Hiergegen legte der Beklagte durch Rechtsanwälte de W. und Kollegen am 13. Juli 1995 beim Landgericht A. Berufung ein. Mit der am 14. August 1995 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift beantragte er zugleich die Verweisung an das zuständige Oberlandesgericht. Das Landgericht gab dem Verweisungsantrag statt. 3 Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung durch Beschluß gemäß § 519b ZPO als unzulässig. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten . II. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 519b Abs. 2 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Das mit der Berufung angegriffene amtsgerichtliche Urteil ist in einer Kindschaftssache nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergangen. Daran ändert nichts, daß der Kläger gemäß § 643 Abs. 1 ZPO mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts verbunden hat (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ZR 35/83 - FamRZ 1984, 36, 37 m.N.). Mithin ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung das Oberlandesgericht zuständig. Bei diesem hätte innerhalb der bis Montag, 17. Juli 1995, laufenden Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt werden müssen (§§ 516, 222 Abs. 2 ZPO, § 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG), und zwar durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). An beidem fehlt es; die durch die bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eingelegte Berufung ist erst am 22. November 1995 mit den Akten an das Oberlan- 4 desgericht gelangt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch Senatsbeschluß vom 11. Februar 1987 - IVb ZB 33/87 -BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Kindschaftssache 1). Die Berufungsfrist kann auch nicht deshalb als gewahrt angesehen werden, weil das Landgericht, bei dem am 13. Juli 1995 Berufung eingelegt worden war, sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Berufungsklägers an das Oberlandesgericht verwiesen hat. Die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof zu dem Schutze des Rechtsmittelführers vor unzu demutbaren Nachteilen eine Rechtsmitteleinlegung bei einem an sich unzuständigen Gericht für zulässig erachtet und - ausnahmsweise - die Verweisung von diesem an das zuständige Rechtsmittelgericht als sachgerechten Weg zur Überwindung der Aufspaltung der Rechtsmittelzuständigkeit für die Einlegung einerseits und die Entscheidung andererseits angesehen hat (vgl. BGHZ 72, 182 und Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1994 - XII ZB 202/94 - FamRZ 1995, 351, 352 m.N.), können hier nicht herangezogen werden. Im ersten Rechtszug hat weder ein nach der Rechtsnatur der Sache unzuständiges noch ein mißverständlich bezeichne-tes Gericht entschieden. Zudem haben die Kindschaftssachen in § 640 Abs. 2 ZPO eine deutliche, für die Bestimmung der Rechtsmittelzuständigkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG) zweifelsfreie Definition erfahren (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 aaO), so daß auch die vom Amtsgericht ver- wendete allgemeine Bezeichnung der Sache a^s Recntsstrei und "Zivilprozeßsache" nicht geeignet war Zweifel daran aufkommen zu lassen, daß es sich um eine Kindschaftssache handelte. Blumenrohr Krohn Sprick Weber-Monecke Gerber