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BGH · XII ZB 180/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 180/02

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 25. Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind (hier: Beweisanordnung und Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 ZPO). Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 180/02
6. November 2002 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vezina
 beschlossen:
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Wert: 2.500 €.
Gründe:
Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind (hier: Beweisanordnung und Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. §621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zu dem Oberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge-
richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 ZPO).
Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.). Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein könnte.
Hahne	Weber-Monecke	Wagenitz
 Ahlt
Vezina