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BGH · XII ZB 179/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 179/03

Dezember 2004 wird dahingehend berichtigt, daß der Ausgleichsbetrag am Ende des ersten Satzes nicht 381 €, sondern 328.68 Die Gründe des Beschlusses vom 15. "Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zu dem Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe (A 12) beläuft sich auf 2.493.46 Die Summe aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente übersteigt die maßgebliche Höchstgrenze um 264.78 Die Dienstaltersendstufe der zu dem Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe A 12 betrug 6.452,95 DM.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
RuhegehaltdahingehenHöchstgrenzeAntragsgegnergründengesetzlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 179/03
vom 27. April 2005 in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
 beschlossen:
1.	Der Tenor des Beschlusses vom 15. Dezember 2004 wird dahingehend berichtigt, daß der Ausgleichsbetrag am Ende des ersten Satzes nicht 381 €, sondern 328.68 € lautet.
2.	Die Gründe des Beschlusses vom 15. Dezember 2004 werden unter II. 2. im letzten Absatz dahingehend berichtigt, daß die fünf letzten Sätze des genannten Abschnitts nunmehr lauten:
"Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zu dem Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe (A 12) beläuft sich auf 2.493.46 € (3.299.34 € Endstufe A 12 x 71,75 % Ruhegehaltssatz = 2.367.28 € fiktives Ruhegehalt zuzüglich 5,33 % Sonderzuwendung 126.18 €i. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA hat der Antragsgegner monatliche Rentenanwartschaften von insgesamt 264,78 € erworben. Die Summe aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente übersteigt die maßgebliche Höchstgrenze um 264.78 € Hieraus errechnet sich der ehezeitlich verursachte Kürzungsanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten mit 264.78 €x 6,4980 EP : 10,4598 EP =
164.49 € Um diesen Betrag ist der ungekürzte Ehezeitanteil zu verringern, so daß für den Antragsgegner eine ehezeitliche Beamtenversorgung von 1.023.66 €- 164.49 €= 859.17 € ver-bleibt."
Gründe:
Die Berichtigung beruht auf §319 Abs. 1 ZPO. Die Dienstaltersendstufe der zu dem Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe A 12 betrug 6.452,95 DM. Dies entspricht nicht 3.522,25 €| sondern 3.299,34 €
Hahne
 Sprick
Weber-Monecke
 Wagenitz
Ahlt