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BGH · XII ZB 179/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 179/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 27.

Zitierte Normen: § 8 GKG
Vezina13HahnRechtsmittelGerberAntragsgegners

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 179/01
vom 13. Februar 2002 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vezina
 beschlossen:
1.	Das	Ablehnungsgesuch	des	Antragsgegners in dem
 Schriftsatz vom 27. Januar 2002 ist unzulässig. Die Zulässigkeit des Gesuchs setzt voraus, daß der Ablehnende konkrete Tatsachen substantiell bezeichnet, aus denen sich die Befangenheit ergeben soll (Feiber in MünchKomm-ZPO, 2 Aufl. § 44 Rdn. 5 m.N. in Fußn.
6). Daran fehlt es. Der Antragsgegner macht lediglich geltend, daß acht Richter-in unterschiedlicher Besetzung-an zwei Entscheidungen mitgewirkt haben, die er für falsch hält.
2.	Es	besteht	kein	Anlaß,	die	aufgrund	des	unzulässigen
 Rechtsmittels des Antragsgegners angefallenen Kosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG nicht zu erheben, nachdem er dieses Rechtsmittel trotz eines Hinweises des Oberlandesgerichts nicht zurückgenommen hat.
Hahne	Gerber
 Wagenitz
Fuchs
 Vezina