Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die ihn ab 1. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten (§ 519b Abs. 2 ZPO) hat Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung, auch des Senats, wird jedoch dem Zulässigkeitserfordernis des § 519 Abs.3 Nr. 1 ZPO schon genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll (vgl. Mai 1995 ist der Wille des Beklagten, mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter zu verfolgen, hinreichend zu dem Ausdruck gekommen. Umfang und Ziel einer Berufung sind nicht davon abhängig, inwieweit das Rechtsmittel schlüssig begründet ist und daher möglicherweise erfolgreich sein kann, sondern nur davon, inwieweit der Berufungskläger die angefochtene Entscheidung, sei es auch mit einer unzureichenden Begründung, angreifen will. So kann aus der Wiederholung des Sachvor-trags erster Instanz, der dort zur Grundlage eines Antrags auf vollständige Klageabweisung gemacht worden ist, die Folgerung zu ziehen sein, daß dieses Ziel auch in zweiter Instanz verfolgt wird (vgl. Nachfolgende Angriffe gegen die Einkommensansätze des Amtsgerichts stellen zwar einen Un-terhaltsanspruch der Klägerin nicht vollständig in Frage; so wird an einer Stelle ausdrücklich ausgeführt, daß der Beklagte "allenfalls zur Zahlung von monatlich 470 DM verpflichtet" sei. Auch der geltend gemachte Einwand der Verwirkung, der wiederum mit der Bezugnahme auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz begründet wird, läßt den vom Beklagten freiwillig bis einschließlich Juni 1995 bezahlten Unterhaltsbetrag von monatlich 496,43 DM unberührt. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Beklagte in erster Instanz dazu die Ansicht vertreten hat, die Klage könne auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Klägerin nicht mehr zu beanspruchen habe als diesen freiwillig bezahlten Betrag (Schriftsatz vom 19.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 176/95 vom 8. Mai 1996 in dem Rechtsstreit - F An der W| Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Jutta Vi erge Kf Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts vom 27. Oktober 1995 aufgehoben. Beiden Parteien wird für das Beschwerdeverfahren ab jeweiliger Antragstellung ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt; dem Beklagten wird Rechtsanwältin Nder Klägerin Rechtsan-walt 000/ beide B0ÜH^ beigeordnet. Beschwerdewert: 16.243 DM. Gründe: Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die ihn ab 1. September 1994 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 1.236,33 DM nebst rückständigen 1.407,14 DM verurteilt hat, als unzulässig verworfen, weil die fristgerecht eingereichte Berufungsbegründungsschrift vom 24. Mai 1995 nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entspreche. 3 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten (§ 519b Abs. 2 ZPO) hat Erfolg. Zwar enthält der Schriftsatz vom 24. Mai 1995 keine formulierten Sachanträge, wie es zweckmäßig und üblich ist. Nach ständiger Rechtsprechung, auch des Senats, wird jedoch dem Zulässigkeitserfordernis des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO schon genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll (vgl. BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Anfechtungsumfang 1-3; BGH NJW 1992, 698; Senatsurteil FamRZ 1993, 1192, 1193, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn in dem Schriftsatz vom 24. Mai 1995 ist der Wille des Beklagten, mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter zu verfolgen, hinreichend zu dem Ausdruck gekommen. Umfang und Ziel einer Berufung sind nicht davon abhängig, inwieweit das Rechtsmittel schlüssig begründet ist und daher möglicherweise erfolgreich sein kann, sondern nur davon, inwieweit der Berufungskläger die angefochtene Entscheidung, sei es auch mit einer unzureichenden Begründung, angreifen will. So kann aus der Wiederholung des Sachvor-trags erster Instanz, der dort zur Grundlage eines Antrags auf vollständige Klageabweisung gemacht worden ist, die Folgerung zu ziehen sein, daß dieses Ziel auch in zweiter Instanz verfolgt wird (vgl. BGH NJW 1966, 933; Zöller/Gum-mer ZPO 19. Aufl. § 519 Rdn. 32). So liegt der Fall auch hier. Eingangs des Schriftsatzes vom 24. Mai 1995 wird auf 4 den Sachvortrag erster Instanz verwiesen, mit dem die Klageabweisung erstrebt wurde. Nachfolgende Angriffe gegen die Einkommensansätze des Amtsgerichts stellen zwar einen Un-terhaltsanspruch der Klägerin nicht vollständig in Frage; so wird an einer Stelle ausdrücklich ausgeführt, daß der Beklagte "allenfalls zur Zahlung von monatlich 470 DM verpflichtet" sei. Auch der geltend gemachte Einwand der Verwirkung, der wiederum mit der Bezugnahme auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz begründet wird, läßt den vom Beklagten freiwillig bis einschließlich Juni 1995 bezahlten Unterhaltsbetrag von monatlich 496,43 DM unberührt. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Beklagte in erster Instanz dazu die Ansicht vertreten hat, die Klage könne auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Klägerin nicht mehr zu beanspruchen habe als diesen freiwillig bezahlten Betrag (Schriftsatz vom 19. Dezember 1994 S. 4 oben). Auf die Richtigkeit dieser Ansicht kommt es, wie ausgeführt, nicht an. Wird hinzugenommen, daß der Klägerin u.a. ein Verstoß gegen ihre Erwerbsobliegenheit vorgeworfen wird, der zur Anrechnung fiktiver Einkünfte für die betroffenen Zeiträume führen kann, ist davon auszugehen, daß der Beklagte mit der Berufungsbegründungsschrift hinreichend 5 deutlich gemacht hat, das gleiche Ziel wie in erster Instanz zu verfolgen, nämlich die vollständige Klageabweisung. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts kann danach keinen Bestand haben. Blumenrohr Zysk Hahne Sprick Weber-Monecke