September 1986, vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bfl| auf das des Ehemannes übertragen hat. Dabei hat es den Wert der während der Ehezeit erworbenen Anrechte des Ehemannes auf berufsständische Versorgung mit monatlich 1.352,97 DM festgestellt, diese jedoch als statisch angesehen und deshalb gemäß § 1587a Abs.3 Nr. 2 BGB i.V. Die Ehefrau hat Beschwerde eingelegt und sie damit begründet, daß die Anwartschaften des Ehemannes bei dem VwAK zu niedrig bewertet worden seien. Mit ihrer - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die Ehefrau weiterhin geltend, die Versorgungsanrechte des Ehemannes beim VwAK seien volldynamisch und dürften daher nicht umgerechnet werden. 5 115/88 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, sind diese sowohl in der Anwartschafts- wie in der Leistungsphase nur teildynamischen Versorgungsanrechte entgegen der auch im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung nicht gemäß § 1587a Abs.3 Nr. 2 BGB zu bewerten, weil die auf diese Weise erzielten Werte den wirklichen Verhältnissen nicht gerecht werden. Der Senat kann die Bewertung nicht selbst vornehmen, denn das für die Versorgung des Ehemannes beim VwAK in der Ehezeit angesparte Deckungskapital ist bisher nicht festgestellt. Die danach gebotene Zurückverweisung der Sache zur neuen Behandlung verbindet der Senat mit folgendem Hinweis: Es besteht jedenfalls dann kein Anlaß, das Deckungskapital um Zuschläge für Leistungen an Hinterbliebene (Witwenrente) zu erhöhen, wenn es pauschal ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Familienstand des versicherten Mitglieds berechnet wird (vgl. Die weitere Beschwerde wendet sich auch mit Erfolg dagegen, daß das Amtsgericht - Familiengericht - die Vereinbarung der Parteien vom 2. März 1982 - IVb ZB 530/80 -FamRZ 1982, 688 m.w.N.). Wird die Versagung mit der weiteren Beschwerde angegriffen, so hat der Bundesgerichtshof sie auch dann nachzuprüfen, wenn die Frage der Genehmigung - wie hier -.noch nicht Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts war, weil die Vereinbarung erst nachträglich geschlossen worden ist; hält die Versagung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, so kann der Bundesgerichtshof die Genehmigung im Wege der ersetzenden Entscheidung auch selbst erteilen, wenn der Sachverhalt dafür genügend geklärt ist. b) Die Versagung der Genehmigung hält der rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil sie von der gleichen Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes beim VwAK und damit vom gleichen Ergebnis eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeht wie die Entscheidung im Verbundverfahren; diese Beurteilung ist jedoch, wie zu 1 ausgeführt, fehlerhaft mit der Folge, daß auch der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. Da zu erwarten ist, daß die weiteren Ermittlungen des Oberlandesgerichts zu einem anderen Wertunterschied der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften führen und demgemäß der Verzicht auf den Versorgungsausgleich einen in der Höhe oder sogar in der Richtung anderen Ausgleichsanspruch betrifft als bisher vom Amtsgericht angenommen, wird sich auch die Frage der Genehmigungsfähigkeit verändert stellen. Für die neue Behandlung erscheint folgender Hinweis veranlaßt: Das Amtsgericht führt aus, es halte unter den im Zeitpunkt seiner Entscheidung eingetretenen Umständen (erhöhte Absicherung des Ehemannes durch einen inzwischen gestiegenen Versorgungsanspruch gegenüber dem VwAK, dagegen Arbeitslosigkeit der Ehefrau seit Herbst 1987) eine vereinbarte Herabsetzung der auf den Ehemann zu übertragenden Rentenanwartschaften auf einen Betrag von etwa monatlich 30 DM, bezogen auf das Ehezeitende, für genehmigungsfähig. Das hat es damit begründet, durch den Versorgungsausgleich müsse jedenfalls gesichert werden, daß der Ehemann die sog. Auch dieser Gesichtspunkt verliert indessen dadurch an Gewicht, daß die Versorgungsanrechte des Ehemannes beim VwAK wegen ihrer Teildynamik sowohl in der Anwartschafts- wie in der Leistungsphase einen höheren dynamischen Wert haben, als das Amtsgericht bisher angenommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 176/88 BESCHLUSS in der Familiensache Monika Istraße Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof, und v. Dr. Rainer gegen platz 0f, Antragsgegner und Beschwerdegegner, Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 30. Januar 1991 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. September 1988 und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberndorf vom 9. Juni 1989 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.093,32 DM Gründe: I. Die Parteien haben am 29. Juli 1966 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. Oktober 1986 zugestellt worden. WI In der Ehezeit (1. Juli 1966 bis 30. September 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bufl| für AnHHHH (B®, Be- teiligte zu 1) erworben, der Ehemann in Höhe von 76,90 DM, die Ehefrau in Höhe von 456,80 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Der Ehemann hat außerdem Anrechte beim Versorgungswerk der Architekten, einer Versorgungseinrichtung der AflHHHIHHHHI (weitere Beteiligte zu 2, im folgenden: VwAK), der er seit dem 1. März 1974 angehört. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 27. Mai 1987 die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 10. November 1987) und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 91,11 DM, bezogen auf den 30. September 1986, vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bfl| auf das des Ehemannes übertragen hat. Dabei hat es den Wert der während der Ehezeit erworbenen Anrechte des Ehemannes auf berufsständische Versorgung mit monatlich 1.352,97 DM festgestellt, diese jedoch als statisch angesehen und deshalb gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V. mit § 2 Abs. 2 Satz 1 der Barwert-VO in eine dynamische Anwartschaft von monatlich 197,69 DM umgerechnet. Demgemäß hat das Amtsgericht einen Wertunterschied der Versorgungsanrechte zugunsten der Ehefrau in Höhe von monatlich (456,80 - 76,90 - 197,69 =) 182,21 DM angenommen, bezogen auf das Ehezeitende, den es in hälftiger Höhe durch Splitting zu Lasten ihrer Rentenanwartschaften ausgeglichen hat. /o Die Ehefrau hat Beschwerde eingelegt und sie damit begründet, daß die Anwartschaften des Ehemannes bei dem VwAK zu niedrig bewertet worden seien. Außerdem hat sie den Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 22. September 1988 zurückgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die Ehefrau weiterhin geltend, die Versorgungsanrechte des Ehemannes beim VwAK seien volldynamisch und dürften daher nicht umgerechnet werden. Da demgemäß die ehezeitlich erworbenen Anrechte des Ehemannes einen höheren Wert als ihre eigenen aufwiesen, müsse ein Ausgleich zu ihren Gunsten erfolgen. Am 2. Dezember 1988 haben die Parteien eine notariell beurkundete Vereinbarung geschlossen, mit der sie auf einen Versorgungsausgleich verzichten. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Genehmigung dieser Vereinbarung durch Beschluß vom 9. Juni 1989 abgelehnt. Die Ehefrau stützt die weitere Beschwerde auch darauf, daß die Genehmigung nicht hätte verweigert werden dürfen. Der Ehemann hat sich nicht geäußert. II. Das Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Die Bewertung der Anrechte des Ehemannes auf berufs-ständische Versorgung beim VwAK hat keinen Bestand. Wie der Senat inzwischen durch Beschluß vom 4. Oktober 1990 (XII ZB 5 115/88 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, sind diese sowohl in der Anwartschafts- wie in der Leistungsphase nur teildynamischen Versorgungsanrechte entgegen der auch im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung nicht gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB zu bewerten, weil die auf diese Weise erzielten Werte den wirklichen Verhältnissen nicht gerecht werden. Zu einer sachgerechteren Lösung führt es, wenn der Wert einer Anwartschaft auf Versorgung beim VwAK auf der Grundlage des Deckungskapitals nach Nr. 1 der genannten Vorschrift ermittelt wird. Zur näheren Begründung wird auf den genannten Beschluß Bezug genommen, von dem die Parteien eine Abschrift erhalten. Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts muß daher aufgehoben werden. Der Senat kann die Bewertung nicht selbst vornehmen, denn das für die Versorgung des Ehemannes beim VwAK in der Ehezeit angesparte Deckungskapital ist bisher nicht festgestellt. Die danach gebotene Zurückverweisung der Sache zur neuen Behandlung verbindet der Senat mit folgendem Hinweis: Es besteht jedenfalls dann kein Anlaß, das Deckungskapital um Zuschläge für Leistungen an Hinterbliebene (Witwenrente) zu erhöhen, wenn es pauschal ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Familienstand des versicherten Mitglieds berechnet wird (vgl. dazu Karras/Karras FamRZ 1990, 115, 116 m.w.N.). Die Beteiligten werden Gelegenheit haben, mögliche Bedenken gegen die Stellungnahme des VwAK im weiteren Verfahren noch vorzutragen. 2. Die weitere Beschwerde wendet sich auch mit Erfolg dagegen, daß das Amtsgericht - Familiengericht - die Vereinbarung der Parteien vom 2. Dezember 1988 nicht genehmigt hat. S0 a) Wie der Senat bereits entschieden hat, können die Parteien in jedem Verfahrensstadium eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich schließen, die bis zur rechtskräftigen Entscheidung beachtlich ist; sie können sich noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz darauf berufen, daß eine solche Vereinbarung vorliegt und nach § 1587 o Abs. 2 BGB zu genehmigen ist (Senatbeschluß vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 -FamRZ 1982, 688 m.w.N.). In der genannten Entscheidung hat der Senat dargelegt (aaO S. 689 unter 1 c), daß die Versagung einer Genehmigung durch das Amtsgericht - das für die Entscheidung zuständig ist, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich beim Bundesgerichtshof anhängig ist -zwar nicht selbständig, wohl aber zusammen mit der über den Versorgungsausgleich getroffenen Entscheidung angefochten werden kann. Wird die Versagung mit der weiteren Beschwerde angegriffen, so hat der Bundesgerichtshof sie auch dann nachzuprüfen, wenn die Frage der Genehmigung - wie hier -. noch nicht Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts war, weil die Vereinbarung erst nachträglich geschlossen worden ist; hält die Versagung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, so kann der Bundesgerichtshof die Genehmigung im Wege der ersetzenden Entscheidung auch selbst erteilen, wenn der Sachverhalt dafür genügend geklärt ist. b) Die Versagung der Genehmigung hält der rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil sie von der gleichen Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes beim VwAK und damit vom gleichen Ergebnis eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeht wie die Entscheidung im Verbundverfahren; diese Beurteilung ist jedoch, wie zu 1 ausgeführt, fehlerhaft mit der Folge, daß auch der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. Juni 1989 aufgehoben werden muß. 7 Für eine Entscheidung des Senats über die Erteilung der Genehmigung erscheint der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt, solange die richtigen Werte nicht feststehen. Da zu erwarten ist, daß die weiteren Ermittlungen des Oberlandesgerichts zu einem anderen Wertunterschied der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften führen und demgemäß der Verzicht auf den Versorgungsausgleich einen in der Höhe oder sogar in der Richtung anderen Ausgleichsanspruch betrifft als bisher vom Amtsgericht angenommen, wird sich auch die Frage der Genehmigungsfähigkeit verändert stellen. Für die neue Behandlung erscheint folgender Hinweis veranlaßt: Das Amtsgericht führt aus, es halte unter den im Zeitpunkt seiner Entscheidung eingetretenen Umständen (erhöhte Absicherung des Ehemannes durch einen inzwischen gestiegenen Versorgungsanspruch gegenüber dem VwAK, dagegen Arbeitslosigkeit der Ehefrau seit Herbst 1987) eine vereinbarte Herabsetzung der auf den Ehemann zu übertragenden Rentenanwartschaften auf einen Betrag von etwa monatlich 30 DM, bezogen auf das Ehezeitende, für genehmigungsfähig. Das hat es damit begründet, durch den Versorgungsausgleich müsse jedenfalls gesichert werden, daß der Ehemann die sog. kleine Wartezeit von 60 Monaten als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfülle (SS 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 a AVG). Auch dieser Gesichtspunkt verliert indessen dadurch an Gewicht, daß die Versorgungsanrechte des Ehemannes beim VwAK wegen ihrer Teildynamik sowohl in der Anwartschafts- wie in der Leistungsphase einen höheren dynamischen Wert haben, als das Amtsgericht bisher angenommen hat. Die weitere Beschwerde weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß der Ehemann seine Altersund Invaliditätsversorgung nicht auf das gesetzliche Rentenversicherungssystem aufbaut, wie sich schon daraus ergibt, daß er hierfür nur bis zu dem 30. Juni 1971 Beiträge geleistet hat, während er seit Aufnahme der Tätigkeit eines freien Architekten Beiträge ausschließlich im VwAK entrichtet. Der rechtliche Gesichtspunkt, dem Ausgleichsberechtigten wenigstens das Mindestmaß sozialer Absicherung zu verschaffen, das mit der Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit von 60 Monaten erreicht wird, tritt jedenfalls dann zurück, wenn er bereits durch Versorgungsansprüche außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist (vgl. - zu § 3c VAHRG - Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 43/90 - zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt ). Lohmann Portmann Zysk Nonnenkamp Knauber