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BGH · XII ZB 175/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 175/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß im Wege des Splittings monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 10,67 DM vom Rentenkonto des Ehemannes (Antragsgegner) auf das Rentenkonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen werden. des Bundes und der Länder in Höhe von (dynamisiert) monatlich 6,13 DM hat es gemäß § 3c VAHRG vom Ausgleich ausgeschlossen, hingegen ein Anrecht der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung bei der OfllHIHlIHHI LflHBHHi AG in Höhe von (dynamisiert) monatlich 2,26 DM im Rahmen der Saldierung der beiderseitigen Anrechte der Ehegatten berücksichtigt . Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der Beamtenversicherungsverein des DflHHHI Ba®|- und BanflH-(nachfolgend: B|)r der am Verfahren nicht beteiligt worden ist, Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, bei ihm bestehe ein - vom Amtsgericht übersehenes - unverfallbares Anrecht der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung, das in den Ausgleich habe einbezogen werden müssen, gegebenenfalls unter Anwendung des § 3b VAHRG. Die Ofl|-VIVHMB LfllHH hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und darauf verwiesen, daß die bei ihr bestehenden Anrechte der Ehefrau entgegen der Annahme des Amtsgerichts noch verfallbar seien. Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 18. Januar 1989 (IVb ZB 208/87 - BGHR FGG § 20 Abs.1, Rechtsbeeinträchtigung 3 und 4 = FamRZ 1989, 369 = NJW 1989, 1858) entschieden, daß ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen und dadurch dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entzogen, so wird der Versorgungsträger dadurch nur reflexartig begünstigt; sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, ihn am Verfahren materiell zu beteiligen. Wird § 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen seiner Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird. Er hat dabei bekräftigt, daß die fraglichen Versorgungsträger seit Einführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs weder im Hinblick auf die Handhabung der §§ 3b und 3c VAHRG noch wegen möglicher Fehler bei der Verrechnung der beiderseitigen Versorgungsanrechte der Ehegatten am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt sind.

Zitierte Normen: § 3c VAHRG
StraßeVAHRGZPOBeschwerdeVersorgungsausgleichAnrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 175/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Christine
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
»traße M
Antragstellerin,
 Rechtsanwältin Straße M, Dl
I, D(
gegen
 Peter
Straße
 Antragsgegner,
Weitere Beteiligte:
1. Landesversicherungsanstalt zu Vers.-Nr.: fl
2. Bundesversicherungsanstal^für Angestellte, BeflH| H, Vers . -Nr. : fl|	L	flfl|,
3. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Hans-T|
Straße
 Vers.-Nr.
Beschwerdeführer:
gewerbes^ (a. G. ) B( B<
des D und Wi
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und F.
2

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 12. Dezember 1990
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 1988 wird auf Kosten des BeamtenversicherungsVereins des Deutschen Bankund Bankiergewerbes zurückgewiesen.
r 4
Be s chwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß im Wege des Splittings monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 10,67 DM vom Rentenkonto des Ehemannes (Antragsgegner) auf das Rentenkonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen werden. Eine Anwartschaft des Ehemannes auf Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt
WI
3
des Bundes und der Länder in Höhe von (dynamisiert) monatlich 6,13 DM hat es gemäß § 3c VAHRG vom Ausgleich ausgeschlossen, hingegen ein Anrecht der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung bei der OfllHIHlIHHI LflHBHHi AG in Höhe von (dynamisiert) monatlich 2,26 DM im Rahmen der Saldierung der beiderseitigen Anrechte der Ehegatten berücksichtigt .
Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der Beamtenversicherungsverein des DflHHHI Ba®|- und BanflH-(nachfolgend: B|)r der am Verfahren nicht beteiligt worden ist, Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, bei ihm bestehe ein - vom Amtsgericht übersehenes - unverfallbares Anrecht der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung, das in den Ausgleich habe einbezogen werden müssen, gegebenenfalls unter Anwendung des § 3b VAHRG. Die Ofl|-VIVHMB LfllHH hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und darauf verwiesen, daß die bei ihr bestehenden Anrechte der Ehefrau entgegen der Annahme des Amtsgerichts noch verfallbar seien.
Das Oberlandesgericht hat sowohl die Beschwerde als auch die Anschlußbeschwerde als unzulässig verworfen. Der BW verfolgt mit der weiteren Beschwerde sein zweitinstanzliches Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel, das nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, ist unbegründet.
Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 18. Januar 1989 (IVb ZB 208/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1, Rechtsbeeinträchtigung 3 und 4 = FamRZ 1989, 369 = NJW 1989, 1858) entschieden, daß ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Diese Vorschrift schützt in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung. Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen und dadurch dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entzogen, so wird der Versorgungsträger dadurch nur reflexartig begünstigt; sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, ihn am Verfahren materiell zu beteiligen. Wird § 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen seiner Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Die entsprechende Anwendung der Regeln über die zivilprozessuale Nebenintervention kommt nicht in Betracht. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird.
5
An den Grundsätzen dieser Entscheidung, die im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. Palandt/ Diederichsen BGB 49. Aufl. Anh. III zu § 1587b VAHRG § 3b Anm. 1; Zöller/Philippi ZPO 16. Aufl. § 621a Rdn. 32; Baumbach/Albers ZPO 48. Aufl. § 621e Anm. 1 B; Bassenge/ Herbst FGG 5. Aufl. § 20 Anm. 2 a bb; Philippi FamRZ 1989, 1257, 1260; a.A.: Ziemann/Dresp BetrAV 1989, 74), hat der Senat nach erneuter Überprüfung und Würdigung der vom BW gegen sie erhobenen Einwände durch Beschluß vom 4. Oktober 1990 (XII ZB 164/88, zur Veröffentlichung vorgesehen) festgehalten. Er hat dabei bekräftigt, daß die fraglichen Versorgungsträger seit Einführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs weder im Hinblick auf die Handhabung der §§ 3b und 3c VAHRG noch wegen möglicher Fehler bei der Verrechnung der beiderseitigen Versorgungsanrechte der Ehegatten am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt sind.
Danach hat das Oberlandesgericht die Erstbeschwerde des BW zu Recht als unzulässig verworfen.
Lohmann
 Blumenrohr
Krohn
 Zysk
Nonnenkamp