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BGH

Gericht: BGH

September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen:

Zitierte Normen: § 131 KostO
FuchsAntragsgegnersBlumenrohrBeschlußAhltBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 1 des Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bernburg vom 11. Mai 2001) des
3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts in Naumburg vom 10. Juli 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen, weil die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall, in dem sie ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, § 131 Abs. 3 KostO).
Fuchs
 Ahlt
Blumenrohr
 Sprick
Weber-Monecke