Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 16. August 1997 hat das Berufungsgericht mitgeteilt, gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden wegen § 511 a ZPO Bedenken. Oktober 1997 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO sei nicht erreicht. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. 1. Nach § 511 a Abs. 1 ZPO ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt. Richtet sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und zur Vorlage von Unterlagen, bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, und nach einem etwaigen besonderen Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunftserteilung Verurteilten (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluß vom 24. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß im vorliegenden Fall der Wert des Aufwandes, der bei der Beklagten im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskunft und der Vorlage von Unterlagen anfällt, die Berufungssumme nicht erreicht. Die sofortige Beschwerde rügt allerdings zu Recht, daß das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Beklagte meint, sie habe gegenüber dem Auskunftsverlangen des Klägers ein besonderes Geheimhaltungsinteresse und verweist zur Begründung auf ihre Berufungsbegründungsschrift vom 22.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 171/97 vom 18. März 1998 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 6. Oktober 1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 600 DM. Gründe: I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Zwischen ihnen ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Der Kläger verlangt im Wege einer Stufenklage Trennungsunterhalt. Durch Teilurteil des Familiengerichts wurde die Beklagte in der ersten Stufe verurteilt, Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben und die erteilten Auskünfte zu belegen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 29. August 1997 hat das Berufungsgericht mitgeteilt, gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden wegen § 511 a ZPO Bedenken. Durch Verfügung vom 26. September hat der Vorsitzende auf Antrag der Beklagten die Berufungsbegründungsfrist "um 1 Monat verlängert". Durch den angefochtenen Beschluß vom 6. Oktober 1997 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO sei nicht erreicht. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch form-und fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. 1. Nach § 511 a Abs. 1 ZPO ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt. Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen. Richtet sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und zur Vorlage von Unterlagen, bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, und nach einem etwaigen besonderen Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunftserteilung Verurteilten (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 -BGHZ 128, 85 f.). 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß im vorliegenden Fall der Wert des Aufwandes, der bei der Beklagten im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskunft und der Vorlage von Unterlagen anfällt, die Berufungssumme nicht erreicht. Das wird von der sofortigen Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. 3. Die sofortige Beschwerde rügt allerdings zu Recht, daß das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nachdem das Berufungsgericht auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen und im Anschluß daran auf Antrag der Beklagten die Berufungsbegründungsfrist verlängert hatte, konnte die Beklagte davon ausgehen, daß das Berufungsgericht nicht vor Ablauf der verlängerten Frist entscheiden würde und daß sie deshalb bis zu dem Ablauf dieser Frist Gelegenheit hätte, zu den geäußerten Bedenken Stellung zu nehmen. Das Berufungsgericht hat jedoch den angefochtenen Beschluß ca. drei Wochen vor Ablauf der verlängerten Frist erlassen, bevor die Beklagte sich geäußert hatte. 4. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Berufungsinstanz führt jedoch nicht zur Aufhebung des im Ergebnis richtigen angefochtenen Beschlusses. Es ist ausreichend, daß die Beklagte ihre Stellungnahme in der Beschwerdeinstanz vortragen konnte und daß auf diese Weise das rechtliche Gehör nachgeholt worden ist (vgl. Zöller/Gümmer, ZPO 20. Aufl. § 525 Rdn. 8 m.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; Thomas/Putzo, ZPO 20. Aufl. Einl. I Rdn. 25). Die Beklagte meint, sie habe gegenüber dem Auskunftsverlangen des Klägers ein besonderes Geheimhaltungsinteresse und verweist zur Begründung auf ihre Berufungsbegründungsschrift vom 22. Oktober 1997. Dort macht sie geltend, der Kläger neige zu strafbaren Handlungen und sie habe die Befürchtung, er werde die Unterlagen, zu deren Vorlage sie verurteilt worden sei, dazu benutzen, sich bei Banken oder privaten Personen Kredite zu erschleichen. Auch abgesehen davon, daß die Beklagte hierzu entgegen § 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nichts glaubhaft gemacht hat, läßt sich aus diesem Vortrag kein besonderes Geheimhaltungsinteresse herleiten. Blumenrohr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke