* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZB 170/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 170/11

a) Gegen die in einem Verfahren auf Nichtanerkennung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung gemäß Art. 21 Abs. 3 Brüssel II a-VO ist die Rechtsbeschwerde statthaft. b) Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 32, 28 IntFamRVG i.V. m. § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. 2 Aus der Beziehung des Antragstellers (im Folgenden: Vater) mit der Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) ist das Kind A., geboren am 6. 3 Das Amtsgericht hat dem Antrag des Vaters, die vorgenannte Entscheidung nicht anzuerkennen, stattgegeben. Auf die hierauf von der Mutter eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen und unter anderem die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. 4 Seinen Antrag, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, hat der Senat mit Beschluss vom 28. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 1 Nr. 1, 32, 28 des Gesetzes zur Ausund Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts vom 26. § 28 IntFamRVG findet gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statt. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Nr. 2). die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (BGH Beschluss vom 25.

Zitierte Normen: § 32 IntFamRVG § 574 ZPO § 32 IntFamRVG § 575 ZPO § 28 IntFamRVG § 575 ZPO
VaterKindMutterIntFamRVGZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 170/11
vom 25. Juli 2012
in der Familiensache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:_______________ja
 Brüssel II a-Verordnung Art. 21 ff.; IntFamRVG §§ 28, 29, 32; ZPO §§ 574
Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2
a)	Gegen die in einem Verfahren auf Nichtanerkennung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung gemäß Art. 21 Abs. 3 Brüssel II a-VO ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
b)	Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 32, 28 IntFamRVG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Rechtsbeschwerdeführer hat diese Zulässigkeitsvoraussetzungen darzulegen (§§ 32, 29 IntFamRVG i.V.m. §575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11 - OLG Bamberg
AG Bamberg
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vezina und die Richter Schilling und Dr. Botur
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. März 2011 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Beschwerdewert: 3.000 €
Gründe:
I.
1	Der Antragsteller begehrt die Nichtanerkennung einer ungarischen Sorgerechtsentscheidung.
2	Aus der Beziehung des Antragstellers (im Folgenden: Vater) mit der Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) ist das Kind A., geboren am 6. August 2006, hervorgegangen. Mit Beschluss vom 15. November 2010 übertrug das Gericht des II. und III. Stadtbezirks in Budapest unter Abänderung vorangegangener Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuung und die Erziehung des Kindes der Mutter. Der mit dem Kind in Deutschland lebende Vater wurde u. a. verpflichtet, das Kind innerhalb von drei Tagen nach Ungarn zu verbringen und an die Mutter zu übergeben.
-3-
3	Das Amtsgericht hat dem Antrag des Vaters, die vorgenannte Entscheidung nicht anzuerkennen, stattgegeben. Auf die hierauf von der Mutter eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen und unter anderem die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner Rechtsbeschwerde.
4	Seinen Antrag, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, hat der Senat mit Beschluss vom 28. April 2011 (XII ZB 170/11 - FamRZ2011, 959) als unzulässig zurückgewiesen.
II.
5	Die	Rechtsbeschwerde	ist	unzulässig.
6	1.	Allerdings	ist	die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 1 Nr. 1, 32, 28 des
 Gesetzes zur Ausund Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162 - im Folgenden: IntFamRVG) iVm Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel II a-VO) statthaft (zur Anwendung des IntFamRVG - und damit auch dessen § 28 - im vorliegenden Verfahren s. Senatsbeschluss vom 28. April 2011 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2011, 959 Rn. 8 ff.).
7	2.	Die	Rechtsbeschwerde	ist	jedoch	unzulässig,	weil	der	Vater	die	Zuläs-
sigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt hat.
-4-
8	a) Gemäß § 32 i.V.m. § 28 IntFamRVG findet gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statt. Nach § 32 i.V.m. § 29 Satz 1 IntFamRVG ist § 575 Abs. 1 bis 4 ZPO entsprechend anzuwenden. Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also wenn die Rechtsbeschwerde - wie hier - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist, eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Nr. 2).
9	Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (BGH Beschluss vom 25. März 2010 - V ZB 159/09 - NJW-RR 2010, 784 Rn. 5).
10	b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Zutreffend hat die Mutter in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung dargetan, dass sich die Rechtsbeschwerde hierzu nicht ausdrücklich äußert. In seiner
 Begründung führt der Vater zwar aus, dass - seiner Auffassung nach - ein Verstoß gegen Art. 23 b Brüssel II a-VO vorliege, weil das seinerzeit vier Jahre alte Kind von dem ungarischen Gericht nicht angehört wurde. Damit genügt die Rechtsbeschwerdebegründung den Zulässigkeitsanforderungen jedoch nicht.
Dose	Weber-Monecke	Vezina
 Schilling	Botur
 Vorinstanzen:
AG Bamberg, Entscheidung vom 12.01.2011 -211 F 1651/10-OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.03.2011 - 2 UF 59/11 -