BGH · XII ZB 169/98 vom 09.06.1999
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 16. Juni 1998 auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hin, da es sich um eine Kindschaftssache handele, und verwarf mit Urteil vom 25. Juni 1998 legten die Beklagten eine zugleich begründete Berufung zu dem Oberlandesgericht ein, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, wobei sie hier insbesondere darauf abhoben, daß es sich nicht um eine Kindschaftssache, sondern um ein bloßes Anerkennungsverfahren nach § 328 ZPO handele. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 2. Das Oberlandesgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß bei dem für Kindschaftssachen zuständigen Oberlandesgericht eingelegt wurde. Zwar handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Anerkennungsverfahren nicht um ein Verfahren, das die unmittelbare Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses im Sinne des §640 Abs. 2 (Nr. 1) ZPO zu dem Gegenstand hat, sondern es betrifft primär die Frage, ob ein ausländisches Urteil, welches diese Rechtsfolge ausspricht, gemäß § 328 ZPO hier anzuerkennen ist. Wegen der statusrechtlichen Bedeutung eines solchen Anerkenntnisurteils gehört jedoch auch das Anerkennungsverfahren kraft Sachzusammenhangs zu den Kindschaftssachen (so zutreffend OLG Hamm FamRZ 1993, 438; Baumbach/Albers ZPO 57. Das ergibt sich auch daraus, daß im Rahmen des Anerkennungsverfahrens mit Rücksicht auf den deutschen ordre public (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gegebenenfalls u.a. zu prüfen ist, ob es ausreicht, daß - entgegen dem im deutschen Kindschaftsverfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatz - kein Blutgruppengutachten eingeholt worden ist (vgl. Das Anerkennungsurteil wirkt im übrigen dergestalt, daß eine mit dem ausländischen Urteil inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung getroffen wird, so daß sich auch daraus der unmittelbare Sachzusammenhang ergibt (vgl. Nachdem bisher zu demindest ein Oberlandesgericht in einer 1993 veröffentlichten Entscheidung sowie die vom Berufungsgericht bereits zitierte gängige Kommentarliteratur zur ZPO wie Baumbach, Stein/Jonas und Zöller (s.o.) jeweils zu Beginn ihrer Kommentierungen zu § 640 ZPO das Anerkennungsverfahren nach § 328 ZPO zu den Kindschaftssachen im Sinne des § 640 ZPO zählen, entlastet es den Rechtsanwalt der Beklagten nicht, daß nach dem Wortlaut des § 640 Abs. 2 ZPO Anerkennungsverfahren über ausländische Kindschaftsurteile nicht genannt sind.