1. Die erstmals mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Behauptungen über die angeblich mit der Erstellung der dem Beklagten auferlegten Auskunft verbundenen Kosten und Auslagen sind nicht geeignet, die Bemessung des Beschwerdewertes durch das Berufungsgericht in Frage zu stellen. Denn mit diesen Behauptungen kann der Beklagte - nachdem er im Berufungsverfahren keine Stellungnahme zu der Festsetzung des Beschwerdewerts auf 750 DM abgegeben und keine Einwendungen hiergegen erhoben hat - aus Verfahrens-rechtlichen Gründen nicht mehr gehört werden (vgl. Der Beklagte ist durch das Teilurteil des Amtsgerichts Zweibrük-ken zu dem einen verurteilt worden, Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über seine Bruttoeinkünfte und darauf entfallende Abzüge für den Zeitraum eines Jahres vom 1. Darüber hinaus ist dem Beklagten die Vorlage einer entsprechenden umfassenden Gehaltsbescheinigung und der Lohnsteuerkarte für 1994 sowie der Einkommensteuererklärung 1994 mit Anlagen und der Steuerbescheide für 1993 und 1994 auferlegt worden. Soweit er insgesamt für die Erstellung der Aufstellung und die Zusammenstellung der Belege sowie die Vorlage der Unterlagen einen Arbeitszeitaufwand in Höhe von 480 DM zu- züglich 100 DM Kosten für Telefon, Porto und ähnliche Auslagen in Ansatz bringt, halten sich diese Beträge - ihre Berechtigung unterstellt - im Rahmen des von dem Oberlandesgericht festgesetzten Beschwerdewerts. Die Rechtsverfolgungskosten erster Instanz gehören nicht zu dem für die Bemessung des Beschwerdewerts maßgeblichen Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 169/96 vom 13. November 1996 in der Familiensache Urt-V. -b Ö\jbv TxXa \}rv^CKC*\ ^ a r Sur 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 16. September 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Wert: 750 DM. Gründe: Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. 1. Die erstmals mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Behauptungen über die angeblich mit der Erstellung der dem Beklagten auferlegten Auskunft verbundenen Kosten und Auslagen sind nicht geeignet, die Bemessung des Beschwerdewertes durch das Berufungsgericht in Frage zu stellen. Denn mit diesen Behauptungen kann der Beklagte - nachdem er im Berufungsverfahren keine Stellungnahme zu der Festsetzung des Beschwerdewerts auf 750 DM abgegeben und keine Einwendungen hiergegen erhoben hat - aus Verfahrens-rechtlichen Gründen nicht mehr gehört werden (vgl. Senats- 3 beschluß vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 90/89 = BGHR ZPO § 519 b Abs. 2 neue Tatsachen 2). 2. Selbst wenn das neue Vorbringen des Beklagten jedoch zu beachten wäre, würde es keinen Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Wertfestsetzung aufzeigen. Der Beklagte ist durch das Teilurteil des Amtsgerichts Zweibrük-ken zu dem einen verurteilt worden, Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über seine Bruttoeinkünfte und darauf entfallende Abzüge für den Zeitraum eines Jahres vom 1. Juli 1994 bis zu dem 30. Juni 1995 aus seinem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr. Diese Aufstellung kann er ohne erheblichen Kostenaufwand anhand der ihm von seinem Dienstherrn regelmäßig übermittelten - oder ggf. von diesem zu erbittenden - Gehaltsbescheinigungen anfertigen. Darüber hinaus ist dem Beklagten die Vorlage einer entsprechenden umfassenden Gehaltsbescheinigung und der Lohnsteuerkarte für 1994 sowie der Einkommensteuererklärung 1994 mit Anlagen und der Steuerbescheide für 1993 und 1994 auferlegt worden. Auch diese Verurteilung verursacht keinen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand. Die Gehaltsbescheinigung kann sich der Beklagte, ebenso wie (gegebenenfalls) die Lohnsteuerkarte 1994, notfalls beschaffen.. Daß er die Einkommensteuererklärung 1994 bisher nicht gefertigt hätte, trägt er nicht vor; ebensowenig behauptet er, die Steuerbescheide für 1993 und 1994 noch nicht erhalten zu haben. Soweit er insgesamt für die Erstellung der Aufstellung und die Zusammenstellung der Belege sowie die Vorlage der Unterlagen einen Arbeitszeitaufwand in Höhe von 480 DM zu- 4 züglich 100 DM Kosten für Telefon, Porto und ähnliche Auslagen in Ansatz bringt, halten sich diese Beträge - ihre Berechtigung unterstellt - im Rahmen des von dem Oberlandesgericht festgesetzten Beschwerdewerts. Die Notwendigkeit, einen Steuerberater einzuschalten, ist nicht ersichtlich. Die Rechtsverfolgungskosten erster Instanz gehören nicht zu dem für die Bemessung des Beschwerdewerts maßgeblichen Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung (vgl. BGHZ 128, 85, 92 sowie allgemein Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 1986 - IVb ZB 25/86 - und vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93 = BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 1 und 21, jeweils rn.w.N.). Blumenrohr Krohn Zysk Hahne Gerber