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BGH · XII ZB 169/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 169/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 20. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Februar 1988 zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - vereinbart, daß der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten bleibt. Durch am gleichen Tage verkündetes Verbundurteil ist ihre Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich dahin geregelt worden, daß Rentenanwartschaften des Der Ausgleich seiner Anwartschaften beim verein des D^HÜHI Bankund Bankiergewerbes (BW) ist - wie es in der Urteilsformel weiter heißt - dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten worden; in den Gründen heißt es hierzu, daß dieser Ausgleich "antragsgemäß einer Einigung zwischen den Parteien zu überlassen" sei. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat der BW Beschwerde eingelegt, mit der er beanstandet hat, daß die bei ihm bestehende, bereits unverfallbare Versorgungsanwartschaft des Ehemannes nicht gemäß § 3b VAHRG in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einbezogen worden sei. Auch dies ist rechtlich möglich, zu demal eine solche Vereinbarung sich im Hinblick auf § 3a Abs.3 Satz 2 VAHRG und allgemeine Grundsätze nicht zu Lasten des Trägers der betrieblichen Altersversorgung auswirkt (vgl. Die erforderliche Genehmigung (§ 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB), die auch im Verbundurteil ausgesprochen werden kann, ist - trotz unscharfer Formulierung - darin zu sehen, daß das Amtsgericht in den Gründen seines Erkenntnisses ausgesprochen hat, der Ausgleich der Anwartschaften beim BW sei der Einigung zwischen den Parteien zu überlassen, und daß es sich entsprechend der Vorschrift des § 53d Satz 1 FGG einer Regelung des Versorgungsausgleichs enthalten hat, soweit die Vereinbarung reicht. Februar 1989 aaO) ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, auch dann nicht am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB einen Ausgleich nach § 3b VAHRG aus-schließen, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und demgemäß in seiner Entscheidung nicht prüft, ob ein erweitertes Splitting nach dieser Vorschrift in Betracht käme. Soweit die weitere Beschwerde gegen diese Rechtssprechung Bedenken erhebt, wird darauf verwiesen, daß der Senat daran nach erneuter Überprüfung und Würdigung dieser Bedenken durch Beschluß vom 4.

Zitierte Normen: § 3b VAHRG § 53d FGG § 3b VAHRG
BeschwerdeAusgleichEhemannesZBParteiVAHRGBWVereinbarungVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 169/88	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Ulrike Maria Straße 0, Bl
 Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt Frhr.v.
Istraße Sfl
 gegen
Lothar Berthold S«
Antragsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt| platz m*, Bl|
Weitere Beteiligte:
Beschwerdeführer:
Istraße f,
B6a|
gewerbes (a.G.), Mitgl.-Nr.
des D| idamm
 Bankund Bankier
1, Be
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und F.	-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 20. Februar 1991
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13. Oktober 1988 wird auf Kosten des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bankund Bankiergewerbes zurückgewiesen .
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben in dem zwischen ihnen anhängigen Scheidungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 1988 zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - vereinbart, daß der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten bleibt. Durch am gleichen Tage verkündetes Verbundurteil ist ihre Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich dahin geregelt worden, daß Rentenanwartschaften des
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Ehemannes (Antragsgegner) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 206,65 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen werden. Der Ausgleich seiner Anwartschaften beim
 verein des D^HÜHI Bankund Bankiergewerbes (BW) ist - wie es in der Urteilsformel weiter heißt - dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten worden; in den Gründen heißt es hierzu, daß dieser Ausgleich "antragsgemäß einer Einigung zwischen den Parteien zu überlassen" sei.
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat der BW Beschwerde eingelegt, mit der er beanstandet hat, daß die bei ihm bestehende, bereits unverfallbare Versorgungsanwartschaft des Ehemannes nicht gemäß § 3b VAHRG in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einbezogen worden sei. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der BW nicht beschwerdebefugt sei. Dagegen richtet sich dessen weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel, das nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, ist unbegründet.
Die Parteien haben über den Versorgungsausgleich eine - rechtlich mögliche - TeilVereinbarung gemäß § 1587 o BGB geschlossen (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 1587 o Rdn. 30). Diese bezweckt hier offenbar, Versorgungsanrechte der betrieblichen Altersversorgung des ausgleichspflichtigen Ehemannes, zu denen dessen Anwartschaft
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beim BW gehört, nicht in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einzubeziehen, auch nicht in Anwendung des § 3b VAHRG. Auch dies ist rechtlich möglich, zu demal eine solche Vereinbarung sich im Hinblick auf § 3a Abs. 3 Satz 2 VAHRG und allgemeine Grundsätze nicht zu Lasten des Trägers der betrieblichen Altersversorgung auswirkt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602). Die erforderliche Genehmigung (§ 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB), die auch im Verbundurteil ausgesprochen werden kann, ist - trotz unscharfer Formulierung - darin zu sehen, daß das Amtsgericht in den Gründen seines Erkenntnisses ausgesprochen hat, der Ausgleich der Anwartschaften beim BW sei der Einigung zwischen den Parteien zu überlassen, und daß es sich entsprechend der Vorschrift des § 53d Satz 1 FGG einer Regelung des Versorgungsausgleichs enthalten hat, soweit die Vereinbarung reicht.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 22. Februar 1989 aaO) ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, auch dann nicht am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB einen Ausgleich nach § 3b VAHRG aus-schließen, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und demgemäß in seiner Entscheidung nicht prüft, ob ein erweitertes Splitting nach dieser Vorschrift in Betracht käme. Diese Rechtsprechung baut auf dem Senatsbeschluß vom 18. Januar 1989 auf (IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369),
wonach jene Versorgungsträger wegen der Handhabung des § 3b VAHRG allgemein nicht verfahrensbeteiligt und beschwerdebefugt sind. Soweit die weitere Beschwerde gegen diese Rechtssprechung Bedenken erhebt, wird darauf verwiesen, daß der Senat daran nach erneuter Überprüfung und Würdigung dieser Bedenken durch Beschluß vom 4. Oktober 1990 (XII ZB 164/88 -zur Veröffentlichung vorgesehen) festgehalten hat. Das Vorbringen im vorliegenden Verfahren enthält keine neuen Gesichtspunkte. Die angefochtene Entscheidung ist somit nicht zu beanstanden.
Lohmann
 Blumenrohr
Krohn
 Zysk
Nonnenkamp