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BGH · XII ZB 167/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 167/96

Die Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig am 28. Juni 1996 verlängerte der Vorsitzende des Senats die Begründungsfrist bis zu dem "28. Juli 1996" (Sonntag) und erklärte die Sache zugleich - auf unterstellten Antrag der Parteivertreter -zur Feriensache. August 1996 wies der Vorsitzende darauf hin, daß beabsichtigt sei, die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung zu verwerfen und August 1996 eingegangenem Schriftsatz widersprach die Beklagte der Bezeichnung als Feriensache. Der Kläger trat dem mit Schriftsatz vom 5. September 1996 verwarf das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig. Das Oberlandesgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Dabei ist das Oberlandesgericht zunächst zutreffend von der Wirksamkeit der vom Vorsitzenden gemäß § 200 Abs. 4 Satz 2 GVG verfügten Erklärung zur Feriensache ausgegangen. Zwar setzt die Erklärung zur Feriensache nach § 200 Abs. 4 GVG stets einen im Zeitpunkt der richterlichen Anordnung vorliegenden Antrag einer Partei voraus. Indessen ist die Anordnung des Vorsitzenden nicht schon deshalb unwirksam, weil sie prozeßordnungswidrig ohne Antrag ergangen war. Auch bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bestätigung durch das Kollegium. auf den Standpunkt gestellt, daß ein Beschluß des Kollegiums die Anordnung des Vorsitzenden nicht rückwirkend beseitigen könne. Auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum streitige Frage, ob eine Aufhebung der Anordnung des Vorsitzenden durch das Kollegium nur ex nunc (so OLG München MDR 1991, 261; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 55. Denn die Frist zur Begründung der Berufung wäre auch dann versäumt, wenn das Kollegium die Erklärung zur Feriensache rückwirkend beseitigt hätte. Dies gilt auch für den Fall, daß der Vorsitzende - wie hier - vor den Gerichtsferien die Frist unter Bestimmung eines in die Ferien fallenden Endzeitpunktes festsetzt (Senatsbeschluß vom 27.

Zitierte Normen: § 200 GVG § 329 ZPO § 200 GVG § 191 BGB
VorsitzendeBerufungKollegiumGerichtsferienGVGBeschlußZPOFrist

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 167/96
vom 4. Dezember 1996 in dem Rechtsstreit
 Christa
Straße 6,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von Straße 66,
Kl
 gegen
Hans
 Straße
9,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dieter B^^^straße 59, Ki
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 153.900 DM.
Gründe:
I.
Die Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig am 28. Mai 1996 Berufung ein. Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 26. Juni 1996 beantragte sie, die am 28. Juni 1996 ablaufende Begründungsfrist um vier Wochen zu verlängern. Mit Verfügung vom 27. Juni 1996 verlängerte der Vorsitzende des Senats die Begründungsfrist bis zu dem "28. Juli 1996" (Sonntag) und erklärte die Sache zugleich - auf unterstellten Antrag der Parteivertreter -zur Feriensache. Dieser Beschluß wurde der Beklagten am 3. Juli 1996 zugestellt. Mit Verfügung vom 27. August 1996 wies der Vorsitzende darauf hin, daß beabsichtigt sei, die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung zu verwerfen und
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gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit am 30. August 1996 eingegangenem Schriftsatz widersprach die Beklagte der Bezeichnung als Feriensache. Der Kläger trat dem mit Schriftsatz vom 5. September 1996 entgegen. Mit Beschluß vom 5. September 1996 verwarf das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Dabei ist das Oberlandesgericht zunächst zutreffend von der Wirksamkeit der vom Vorsitzenden gemäß § 200 Abs. 4 Satz 2 GVG verfügten Erklärung zur Feriensache ausgegangen. Zwar setzt die Erklärung zur Feriensache nach § 200 Abs. 4 GVG stets einen im Zeitpunkt der richterlichen Anordnung vorliegenden Antrag einer Partei voraus. Dieser kann auch konkludent gestellt werden (Münch-Komm-ZPO/Wolf § 200 GVG Rdn. 23). Eine bloße Unterstellung, ohne daß sich aus dem Vortrag einer Partei Anhaltspunkte für eine gewünschte beschleunigte Behandlung ergeben, reicht dagegen nicht aus. Indessen ist die Anordnung des Vorsitzenden nicht schon deshalb unwirksam, weil sie prozeßordnungswidrig ohne Antrag ergangen war. Auch bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bestätigung durch das Kollegium. Vielmehr hat sie für die gesamte Instanz Bestand, solange sie nicht durch das Kollegium durch Beschluß aufgeho-
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ben wird. Erforderlich ist lediglich die Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die hier ordnungsgemäß vorgenommen worden ist (st. Rspr. RGZ 146, 381, 384; BGHZ 28, 398, 400; Senatsbeschluß vom 27. April 1994 - XII ZB 154/93 - BGHR GVG § 200 Abs. 4 Bezeichnung 1 = NJW 1994, 2364).
Das Oberlandesgericht hat sich i.ü. auf den Standpunkt gestellt, daß ein Beschluß des Kollegiums die Anordnung des Vorsitzenden nicht rückwirkend beseitigen könne. Aus Gründen der Rechtsklarheit könne die infolge Fristablaufs eingetretene Rechtskraft des Urteils nicht mehr beseitigt werden. Auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum streitige Frage, ob eine Aufhebung der Anordnung des Vorsitzenden durch das Kollegium nur ex nunc (so OLG München MDR 1991, 261; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 55. Aufl. § 200 GVG Rdn. 17; Wieczorek/Schreiber ZPO 3. Aufl. § 200 GVG Rdn. 42; Zöller/Gümmer ZPO 19. Aufl. § 200 GVG Rdn. 20) oder ex tune (so OLG Nürnberg NJW-RR 1996, 61; Johannsen LM 1962 § 200 GVG Nr. 7; ZPO MünchKomm Wolf aaO Rdn. 27;
Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 223 Rdn. 40, 43; Tho-mas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 200 GVG Rdn. 18) wirkt, kommt es hier indes nicht an. Denn die Frist zur Begründung der Berufung wäre auch dann versäumt, wenn das Kollegium die Erklärung zur Feriensache rückwirkend beseitigt hätte. In diesem Falle wäre der Lauf der verlängerten Frist durch die Gerichtsferien gehemmt worden und der übrige, in die Gerichtsferien fallende Teil hätte mit dem Ende der Ferien zu laufen begonnen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Vorsitzende - wie hier - vor den Gerichtsferien die Frist unter Bestimmung eines in die Ferien fallenden Endzeitpunktes festsetzt (Senatsbeschluß vom 27. April 1994 aaO). Die
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restliche Frist ist entgegen § 191 BGB nach Tagen zu berechnen (Zöller/Stöber ZPO 20. Aufl. § 223 Rdn. 5). Da von der Begründungsfrist vor Beginn der Gerichtsferien 16 Tage verbraucht waren, wäre die restliche Frist ab dem Ende der Gerichtsferien hier bis zu dem Montag, dem 30. September gelaufen (vgl. auch Zöller/Stöber aaO Rdn. 13). Die Begründung kam aber erst am 4. Oktober, somit in jedem Fall verspätet ein.
Blumenrohr
 Krohn
Zysk
 Hahne
Gerber