August 1997 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung reichte die Beklagte eine privatschriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung September 1997 mitgeteilter Verfügung kündigte das Oberlandesgericht an, daß es die Berufung zu verwerfen gedenke, weil sie innerhalb (verlängerter) Frist zur Berufungsbegründung nicht begründet worden sei. Dagegen richtet sich die privatschriftlich eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15. Sie habe sich nach wochenlangen Meinungsverschiedenheiten erst am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist gegen 14.30 Uhr mit ihrem Prozeßbevollmächtigten darüber einigen können, daß und wie die Berufung begründet werden solle. Die Beklagte konnte sie nach § 569 Abs. 2 ZPO ohne anwaltliche Vertretung wirksam einlegen, weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war. Es handelt sich um eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, für die nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur in den höheren Rechtszügen Anwaltszwang besteht, nicht aber in der ersten Instanz. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO nicht in der hierfür gebotenen Form nachgeholt worden ist, vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 166/97 vom 17. Dezember 1997 in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. September 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 9.000 DM. Gründe I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden wurde der Unterhalt, den der Kläger aufgrund eines früheren Urteils für die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder an die Beklagte zu zahlen hat, herabgesetzt. Gegen dieses Urteil legte die anwaltlich vertretene Beklagte Berufung ein. Am letzten Tag der bis zu dem 28. August 1997 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung reichte die Beklagte eine privatschriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung 3 der Berufungsbegründungsfrist, weil ihr Prozeßbevollmächtigter eine andere Rechtsauffassung vertrete als sie selbst. Mit dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 5. September 1997 mitgeteilter Verfügung kündigte das Oberlandesgericht an, daß es die Berufung zu verwerfen gedenke, weil sie innerhalb (verlängerter) Frist zur Berufungsbegründung nicht begründet worden sei. Daraufhin reichte die Beklagte am 22. September 1997 eine weitere privatschriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung mit Beschluß vom 24. September 1997, der Beklagten zugestellt am 6. Oktober 1997, als unzulässig. Dagegen richtet sich die privatschriftlich eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15. Oktober 1997, mit der sie erneut Wiedereinsetzung beantragt und geltend macht, die Frist zur Begründung der Berufung ohne eigenes Verschulden versäumt zu haben. Sie habe sich nach wochenlangen Meinungsverschiedenheiten erst am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist gegen 14.30 Uhr mit ihrem Prozeßbevollmächtigten darüber einigen können, daß und wie die Berufung begründet werden solle. Am Abend desselben Tages - wenige Stunden vor Fristablauf - habe ihr Prozeßbevollmächtigter ihr mitgeteilt, daß er die Berufung doch nicht begründen könne, und ihr nahegelegt, die Berufung zurückzunehmen . 4 II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 519b Abs. 2, 62ld Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Die Beklagte konnte sie nach § 569 Abs. 2 ZPO ohne anwaltliche Vertretung wirksam einlegen, weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war. Es handelt sich um eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, für die nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur in den höheren Rechtszügen Anwaltszwang besteht, nicht aber in der ersten Instanz. Die Regelung des § 569 Abs. 2 ZPO gilt auch für Beschwerden gegen Entscheidungen, die nicht im ersten Rechtszug, sondern im Berufungsverfahren ergangen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juni 1993 - XII ZB 77/93 - EzFamR ZPO § 569 Nr. 1 m.N.). Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht von einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Es ist bereits ausgeführt, daß bei selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der Berufungsinstanz Anwaltszwang besteht (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO nicht in der hierfür gebotenen Form nachgeholt worden ist, vgl. § 236 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Blumenrohr Zysk Hahne Sprick Weber-Monecke