Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Der auf Kindesunterhalt in Anspruch genommene Beklagte ist durch Teilurteil des Amtsgerichts zur Auskunftserteilung nebst Vorlage von entsprechenden Belegen über seine Einkünfte aus seinem Angestelltenverhältnis im orthopädischen Schuhmacherbetrieb seines Vaters im Jahr 1994 und über seine Einkünfte nach Übernahme des Betriebes in 1994/1995 verurteilt worden. Seine dagegen zunächst in vollem Umfang eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht mangels Erreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen worden. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGHZ GSZ 128, 85) den Wert der Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Beklagten bemessen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 166/95 vom 24. Januar 1996 in der Familiensache Ralf-Peter traße ■, Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Nick A , geboren am vertreten durch die Mutter Cathrin weg 0, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt BflHB Straße 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts vom 11. Oktober 1995 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 500 DM. Gründe: I. Der auf Kindesunterhalt in Anspruch genommene Beklagte ist durch Teilurteil des Amtsgerichts zur Auskunftserteilung nebst Vorlage von entsprechenden Belegen über seine Einkünfte aus seinem Angestelltenverhältnis im orthopädischen Schuhmacherbetrieb seines Vaters im Jahr 1994 und über seine Einkünfte nach Übernahme des Betriebes in 1994/1995 verurteilt worden. Seine dagegen zunächst in vollem Umfang eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht mangels Erreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen worden. 3 II. Seine sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGHZ GSZ 128, 85) den Wert der Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Beklagten bemessen. Die in der Beschwerdeinstanz nur einer beschränkten Kontrolle unterliegende Ermessensentscheidung über die voraussichtliche Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde ist der Beklagte nicht verpflichtet, unter Verletzung des Betriebsgeheimnisses eine Bilanz des Geschäftsbetriebes seines Vaters für 1994 vorzulegen. Bei richtigem Verständnis des Auskunftsurteils ist er vielmehr nur verpflichtet, über seine eigenen Einkünfte Auskunft zu erteilen, und zwar aus seinem Anstellungsverhältnis im Gewerbebetrieb seines Vaters im Jahre 1994 und aus seiner Tätigkeit als Selbständiger in den Monaten Januar und Februar 1995, nachdem er den Gewerbebetrieb des Vaters ab dem 1. Januar 1995 übernommen hat. Soweit der Beklagte 1994 noch im Angestelltenverhältnis bei seinem Vater stand, hat er Gehaltsabrechnungen erhalten, die er ohne nennenswerten Kostenaufwand vorlegen kann. Soweit er nach Übernahme des Betriebes zu dem 1. Januar 1995 nunmehr als Selbständiger aus dem Gewerbebetrieb Einkünfte erzielt, muß er diese ohnehin zu dem Zwecke der Abgabe seiner Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen zusammenstellen. Insoweit hat er auch nicht glaubhaft gemacht, daß ihm für die Auskunft 4 über die beiden Monate Januar und Februar 1995 besondere Kosten entstehen, die die Berufungssumme von 1.500 DM übersteigen. Die von ihm vorgelegte "Kostenbestätigung" seines Steuerberaters betrifft nur die Erstellung der Jahresbilanz 1994. Blumenröhr Zysk Hahne Sprick Weber-Monecke j 1 ki i I ! i i