Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß im Wege des Quasisplittings für die Ehefrau (Antragsgegnerin) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 30,41 DM begründet werden, und zwar zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes (Antragsteller) "gegenüber der Oberfinanzdirektion DflHj^V"* Dabei hat es den Anrechten des Ehemannes in Höhe von monatlich 432,31 DM solche der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 371,50 DM gegenübergestellt, weitere Anwartschaften der Ehefrau aus der betrieblichen Altersversorgung aber als noch nicht unverfallbar unberücksichtigt gelassen. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der Beamtenversicherungsverein des DIHHIH Bafl|- und Ba!(HB-gewerbes (nachfolgend Bfl) / den das Amtsgericht weder am Verfahren beteiligt noch um Auskunft ersucht hat, Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, bei ihm bestünden bereits unverfallbare Versorgungsanwartschaften der Ehefrau, und beantragt, unter Berücksichtigung der §§ 3b, 3c VAHRG über den Versorgungsausgleich neu zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Bfl| nicht beschwerdebefugt sei. Januar 1989 (IVb ZB 208/87 - BGHR FGG § 20 Abs.1, Rechtsbeeinträchtigung 3 und 4 = FamRZ 1989, 369 = NJW 1989, 1858) entschieden, daß ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, so wird der Versorgungsträger nur reflexartig begünstigt; wegen seines Interesses an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist er am Verfahren nicht materiell beteiligt. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird. Er hat dabei bekräftigt, daß die fraglichen Versorgungsträger seit Einführung des verlängerten schuldrecht liehen Versorgungsausgleichs weder im Hinblick auf die Hand habung der §§ 3b und 3c VAHRG noch wegen möglicher Fehler bei der Verrechnung der beiderseitigen Versorgungsanrechte der Ehegatten am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt sind.
BUNDESGERICHTSHOF ™ 88 mm BESCHLUSS in der Familiensache Wolfgang Lothar Zur Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: Straße ■/ B gegen Ursula |straße ■, E| Antragsgegnerin, Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R( Befl^B ■ , Vers.-Nr.: fstraße 2. LandNOi, J ■■■platz , Oberfinanzdirektion , zu Gesch.-Z.: P-®i-pers - Z Bes chwerdeführer: B ___ des DBMBÜMI BaM- und Bai gewerbes (a. G. ) BeBHH und WuJBBMi, BeBIM ■, zu Mitgl. Nr. ■B~flB-Ursula PI - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Dezember 1990 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. September 1988 wird auf Kosten des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bankund Bankiergewerbes zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß im Wege des Quasisplittings für die Ehefrau (Antragsgegnerin) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 30,41 DM begründet werden, und zwar zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes (Antragsteller) "gegenüber der Oberfinanzdirektion DflHj^V"* Dabei hat es WI 3 den Anrechten des Ehemannes in Höhe von monatlich 432,31 DM solche der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 371,50 DM gegenübergestellt, weitere Anwartschaften der Ehefrau aus der betrieblichen Altersversorgung aber als noch nicht unverfallbar unberücksichtigt gelassen. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der Beamtenversicherungsverein des DIHHIH Bafl|- und Ba!(HB-gewerbes (nachfolgend Bfl) / den das Amtsgericht weder am Verfahren beteiligt noch um Auskunft ersucht hat, Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, bei ihm bestünden bereits unverfallbare Versorgungsanwartschaften der Ehefrau, und beantragt, unter Berücksichtigung der §§ 3b, 3c VAHRG über den Versorgungsausgleich neu zu entscheiden. Sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs rechtfertige es, auf der korrekten Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zu bestehen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Bfl| nicht beschwerdebefugt sei. Dagegen richtet sich dessen weitere Beschwerde. II. Das Rechtsmittel, das nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, ist unbegründet. Der Senat hat bereits am 18. Januar 1989 (IVb ZB 208/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1, Rechtsbeeinträchtigung 3 und 4 = FamRZ 1989, 369 = NJW 1989, 1858) entschieden, daß ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Diese Vorschrift schützt in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung. Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, so wird der Versorgungsträger nur reflexartig begünstigt; wegen seines Interesses an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist er am Verfahren nicht materiell beteiligt. Wird § 3b VAHRG vom Gericht zu Unrecht nicht angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen für seine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Die entsprechende Anwendung der Regeln über die zivilprozessuale Nebenintervention kommt nicht in Betracht. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird. An den Grundsätzen dieser Entscheidung, die im Schrift tum überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. Palandt/ Diederichsen BGB 49. Aufl. Anh. III zu § 1587b VAHRG § 3b Anm. 1; Zöller/Philippi ZPO 16. Aufl. § 621a Rdn. 32; Baumbach/Albers ZPO 48. Aufl. § 621e Anm. 1 B; Bassenge/ Herbst FGG 5. Aufl. § 20 Anm. 2 a bb; Philippi FamRZ 1989, 1257, 1260; a.A.: Ziemann/Dresp BetrAV 1989, 74), hat der Senat nach erneuter Überprüfung und Würdigung der vom BW gegen sie erhobenen Einwände durch Beschluß vom 4. Oktober 1990 (XII ZB 164/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen) fest gehalten. Er hat dabei bekräftigt, daß die fraglichen Versorgungsträger seit Einführung des verlängerten schuldrecht liehen Versorgungsausgleichs weder im Hinblick auf die Hand habung der §§ 3b und 3c VAHRG noch wegen möglicher Fehler bei der Verrechnung der beiderseitigen Versorgungsanrechte der Ehegatten am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt sind. Danach ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp