* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZB 163/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 163/04

März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Januar 2005 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, daß in den Gründen des Beschlusses auf Seite 4, 3. Zeile und auf Seite 5,

Zitierte Normen: § 319 ZPO
10HahnAbsatzMärzBeschlußWagenitzZeile

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 163/04
vom 10. März 2005 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
 beschlossen:
Der Beschluß vom 26. Januar 2005 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, daß in den Gründen des Beschlusses auf Seite 4, 3. Absatz, 5. Zeile und auf Seite 5,
2. Absatz 2. und 6. Zeile jeweils § 521 durch § 524 ersetzt wird.
Hahne
 Sprick	Weber-Monecke
 Wagenitz
Dose