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BGH · XII ZB 162/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 162/95

Auf Antrag der Beteiligten zu 3 hat das Familiengericht durch Beschluß vom 28. August 1995, bestellte sich Rechtsanwalt M.für den Beteiligten zu 1.Mit einem ebenfalls an das Familiengericht gerichteten Schriftsatz vom 19. Oktober 1995 hat das Oberlandesgericht Köln die Beschwerde als unzulässig verworfen mit der Begründung, sie könne wirksam nur beim Beschwerdegericht eingelegt werden und sei dort verspätet eingegangen. 1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Familiengerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen. Diese Frist wurde durch das Eingehen der von dem Beteiligten zu 1 verfaßten Beschwerdeschrift beim Familiengericht am 8. Die Beschwerde in dieser Sache konnte jedoch nicht wirksam eingelegt werden bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sie mußte bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden (§ 621 e Abs.3 ZPO). Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 gegen die Entscheidung des Familiengerichts ist deshalb erst wirksam eingelegt worden in dem Zeitpunkt, in dem die Akten mit der Rechtsmittelschrift am 27. 2. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht es abgelehnt, dem Beteiligten zu 1 wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. a) Es spricht vieles dafür, daß der Wiedereinsetzungs-antrag des Beteiligten zu 1 nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 bei der ersten Prüfung der Angelegenheit feststellen müssen, daß das von seinem Mandanten eingelegte Rechtsmittel an das falsche Gericht adressiert worden war. Die weitere Beschwerde weist nämlich zu Recht darauf hin, daß alle Umstände, auf die das Wiedereinsetzungsgesuch gestützt ist und die für die Begründetheit dieses Gesuchs von Bedeutung sein können, aus den dem Oberlandesgericht vorliegenden Akten erkennbar waren. Sind solche Schriftsätze so rechtzeitig eingereicht worden, daß die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Im vorliegenden Fall ist die rechtzeitige Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das Rechtsmittelgericht aber nicht daran gescheitert, daß das erstinstanzliche Gericht den ordentlichen Geschäftsgang nicht eingehalten hat. Vielmehr ist es auf das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zu 1, dessen Verschulden der Beteiligte zu 1 sich zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), zurückzuführen, daß das Familiengericht die Akten nicht rechtzeitig weiterleiten konnte. Daß das Familiengericht diesem Antrag entsprochen und die Akten nicht vorher dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, obwohl den Akten zu entnehmen war, daß der Beteiligte zu 1 selbst beim falschen Gericht Beschwerde eingelegt hatte und daß die Beschwerdefrist noch bis zu dem 5. Das Familiengericht konnte davon ausgehen, daß der Verfahrensbevollmächtigte entweder im Zusammenhang mit seiner Aktenanforderung schon erkannt hatte, daß sein Mandant das Rechtsmittel beim falschen Gericht eingereicht hatte, oder daß er dies zu demindest nach Eingang der Akten feststellen würde. September 1995 beim Rechtsmittelgericht wirksam Beschwerde einzulegen oder durch rechtzeitige Rückgabe der Akten - eventuell mit einem entsprechenden Hinweis an das Familiengericht - dafür zu sorgen, daß die Akten mit der Rechtsmittelschrift seines Mandanten vor dem 5. Daß die beim falschen Gericht eingereichte Rechtsmittelschrift nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet worden ist, ist deshalb nicht auf eine zögerliche Bearbeitung durch das Familiengericht zurückzuführen.

Zitierte Normen: § 10a VAHRG § 516 ZPO
BeteiligteRechtsmittelAkteFamiliengerichtBeschwerdeRechtsmittelgerichtSchriftsatzrechtzeitig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 162/95
vom 28. Mai 1997
in dem Versorgungsausgleichsverfahren der geschiedenen Eheleute Brosig
 Beteiligte:
- Verfahrensbevollmächtigter:
Beschwerdeführer, Rechtsanwalt
 gegen
2. Helene
 Im Hl
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
3. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Hfl Straße	Vers	.Nr.	144
Antragstellerin,
4. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R( Vers.Nr.: UBIHB B 508,
013
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 12. Oktober 1995 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.014 DM.
Gründe:
I.
Die Ehe des Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 ist seit 1981 geschieden. Auf Antrag der Beteiligten zu 3 hat das Familiengericht durch Beschluß vom 28. Juni 1995 in einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG den Versorgungsausgleich neu geregelt. Dieser Beschluß wurde dem Beteiligten zu 1 am 5. August 1995 zugestellt. Mit einem an das Familiengericht adressierten und beim Familiengericht am 8. August 1995 eingegangenen Schreiben vom 6. August 1995 hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und diese Beschwerde begründet. In dem Schreiben heißt es, er behalte sich vor, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit dieser die Begründung des Rechtsmittels ergänzen könne. Mit einem
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an das Familiengericht adressierten Schriftsatz vom 8. August 1995, bei Gericht eingegangen am 9. August 1995, bestellte sich Rechtsanwalt M. für den Beteiligten zu 1. Mit einem ebenfalls an das Familiengericht gerichteten Schriftsatz vom 19. September 1995 - eingegangen am 26. September 1995 - gab er eine weitere Begründung ab. Die Akten gingen am 27. September 1995 beim Oberlandesgericht ein. Aufgrund eines gerichtlichen Hinweises beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1995, eingegangen am 6. Oktober 1995, wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Durch Beschluß vom 12. Oktober 1995 hat das Oberlandesgericht Köln die Beschwerde als unzulässig verworfen mit der Begründung, sie könne wirksam nur beim Beschwerdegericht eingelegt werden und sei dort verspätet eingegangen. Den Antrag, wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Familiengerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen. Sie ist nicht rechtzeitig eingegangen. Nach
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§§ 621 e Abs. 3, 516 ZPO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Das Rechtsmittel hätte deshalb bis zu dem 5. September 1995 einge-hen müssen. Diese Frist wurde durch das Eingehen der von dem Beteiligten zu 1 verfaßten Beschwerdeschrift beim Familiengericht am 8. August 1995 nicht gewahrt. Zwar konnte der Beteiligte zu 1 das Rechtsmittel selbst einlegen, es bestand hierfür kein Anwaltszwang (§§ 78 Abs. 2 Nr. 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Die Beschwerde in dieser Sache konnte jedoch nicht wirksam eingelegt werden bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sie mußte bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden (§ 621 e Abs. 3 ZPO). Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 gegen die Entscheidung des Familiengerichts ist deshalb erst wirksam eingelegt worden in dem Zeitpunkt, in dem die Akten mit der Rechtsmittelschrift am 27. September 1995 zu dem Oberlandesgericht gelangt sind. Dies wird von der weiteren Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
2. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht es abgelehnt, dem Beteiligten zu 1 wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
a) Es spricht vieles dafür, daß der Wiedereinsetzungs-antrag des Beteiligten zu 1 nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) gestellt worden ist. Die Zweiwochenfrist für die Wiedereinsetzung beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Sie beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in
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dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (BGH, Senatsbeschluß vom 23. Juni 1993 - XII ZB 80/93 - FamRZ 1993, 1429 und ständig). Im vorliegenden Fall hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 bei der ersten Prüfung der Angelegenheit feststellen müssen, daß das von seinem Mandanten eingelegte Rechtsmittel an das falsche Gericht adressiert worden war.
Es ist jedoch nicht erforderlich, diesen Gesichtspunkt weiter zu verfolgen. Die weitere Beschwerde weist nämlich zu Recht darauf hin, daß alle Umstände, auf die das Wiedereinsetzungsgesuch gestützt ist und die für die Begründetheit dieses Gesuchs von Bedeutung sein können, aus den dem Oberlandesgericht vorliegenden Akten erkennbar waren. Die Wiedereinsetzung hätte deshalb auch ohne zulässigen Antrag von Amts wegen bewilligt werden können und müssen, wenn die sachlichen Voraussetzungen gegeben gewesen wären (§ 236 Abs. 2 ZPO). Das ist jedoch nicht der Fall.
b) Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, verpflichtet ist, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Sind solche Schriftsätze so rechtzeitig eingereicht worden, daß die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt (BVerfGE 93, 99).
Im vorliegenden Fall ist die rechtzeitige Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das Rechtsmittelgericht aber nicht daran gescheitert, daß das erstinstanzliche Gericht den ordentlichen Geschäftsgang nicht eingehalten hat. Vielmehr ist es auf das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zu 1, dessen Verschulden der Beteiligte zu 1 sich zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), zurückzuführen, daß das Familiengericht die Akten nicht rechtzeitig weiterleiten konnte. In seinem an das Familiengericht gerichteten Schriftsatz vom 8. August 1995, mit dem er sich - wie von dem Beteiligten zu 1 in seiner Rechtsmittelschrift angekündigt - zu dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 bestellt hat, hat er um Akteneinsicht gebeten. Daß das Familiengericht diesem Antrag entsprochen und die Akten nicht vorher dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, obwohl den Akten zu entnehmen war, daß der Beteiligte zu 1 selbst beim falschen Gericht Beschwerde eingelegt hatte und daß die Beschwerdefrist noch bis zu dem 5. September 1995 lief, ist nicht zu beanstanden. Das Familiengericht konnte davon ausgehen, daß der Verfahrensbevollmächtigte entweder im Zusammenhang mit seiner Aktenanforderung schon erkannt hatte, daß sein Mandant das Rechtsmittel beim falschen Gericht eingereicht hatte, oder daß er dies zu demindest nach Eingang der Akten feststellen würde. Der Verfahrensbevollmächtigte hätte dann Zeit genug gehabt, entweder selbst vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 5. September 1995 beim Rechtsmittelgericht wirksam Beschwerde einzulegen oder durch rechtzeitige Rückgabe der Akten - eventuell mit einem
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entsprechenden Hinweis an das Familiengericht - dafür zu sorgen, daß die Akten mit der Rechtsmittelschrift seines Mandanten vor dem 5. September 1995 zu dem Oberlandesgericht gelangen würden. Statt dessen hat er mit Schriftsatz vom 5. September 1995 darum gebeten, die Akten bis Ende September 1995 behalten zu dürfen, da noch eine Rücksprache mit seinem Mandanten erforderlich sei und sein Mandant sich im Urlaub befinde. Als dieser Schriftsatz am 6. September 1995 bei Gericht einging, war die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen. Die Akten sind erst am 19. September 1995 zu dem Familiengericht zurückgelangt. Daß die beim falschen Gericht eingereichte Rechtsmittelschrift nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet worden ist, ist deshalb nicht auf eine zögerliche Bearbeitung durch das Familiengericht zurückzuführen.
Blumenrohr
 Sprick
Weber-Monecke
 Krohn
Gerber