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BGH · XII ZB 161/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 161/95

Mit dem Vortrag, sie sei Eigentümerin des Anwesens in S., habe das Erdgeschoß dieses Anwesens mit Geschäftsraummietvertrag vom Januar 1987 an den Beklagten vermietet und das Mietverhältnis wegen unzulässiger Umbaumaßnahmen des Beklagten am 30. Dezember 1994 fristlos gekündigt, reichte die Klägerin im Januar 1995 Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Beklagten ein. Juli 1995 wies das Landgericht die Klage ab, da kein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund i.S. der §§ 553, 554a BGB vorliege. September 1995 begründete sie das Rechtsmittel und beantragte, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht lehnte die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - wegen schuldhaft fehlerhafter Organisation der Fristenkontrolle im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin - ab und verwarf die Berufung als unzulässig. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Unrecht wegen verspäteter Einlegung der Berufungsbegründung (§ 519 Abs. 2 ZPO) als unzulässig verworfen. Die Klägerin hatte die Klage zwar auf die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 553 ff, 556 BGB gestützt, und auch das Landgericht hat sie unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft und behandelt. Denn diese Vorschrift greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ein, wenn sich aus dem Vortrag in der Klageschrift ergibt, daß der geltend gemachte Anspruch nicht nur nach § 556 Abs.3 BGB, sondern auch nach § 985 BGB begründet sein könnte. Das hat zur Folge, daß für den gesamten Rechtsstreit die Eigenschaft als Feriensache ausgeschlossen ist (vgl. Anhaltspunkte dafür, daß die Klage ausdrücklich auf den mietrechtlich-vertraglichen Anspruch beschränkt sein sollte, waren nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 553 BGB § 519 ZPO § 200 GVG § 556 BGB
BerufungBGBFeriensacheunzulässigKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 161/95
vom 17. Januar 1996 in dem Rechtsstreit
 Margarethe Straße
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.
gegen
 Harry D
raße
 Beklagter und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Kollegen,
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Oberlandesgerichts kMHHBP - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 13. Oktober 1995 aufgehoben.
Gründe:
I.
Mit dem Vortrag, sie sei Eigentümerin des Anwesens in S., habe das Erdgeschoß dieses Anwesens mit Geschäftsraummietvertrag vom Januar 1987 an den Beklagten vermietet und das Mietverhältnis wegen unzulässiger Umbaumaßnahmen des Beklagten am 30. Dezember 1994 fristlos gekündigt, reichte die Klägerin im Januar 1995 Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Beklagten ein. Durch Urteil vom 20. Juli 1995 wies das Landgericht die Klage ab, da kein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund i.S. der §§ 553, 554a BGB vorliege. Das Urteil wurde der Klägerin z.Hd. ihrer Prozeßbevollmächtigten am 24. Juli 1995 zugestellt. Am 21. August 1995 legte sie dagegen Berufung ein. Am 28. September 1995 begründete sie das Rechtsmittel und beantragte, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begrün-
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dung des Antrags trug sie - unter näherer Darlegung von Einzelheiten - vor, die Frist sei ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden versäumt worden.
Das Oberlandesgericht lehnte die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - wegen schuldhaft fehlerhafter Organisation der Fristenkontrolle im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin - ab und verwarf die Berufung als unzulässig.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Unrecht wegen verspäteter Einlegung der Berufungsbegründung (§ 519 Abs. 2 ZPO) als unzulässig verworfen. Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht versäumt worden. Sie begann mit der Einlegung der Berufung am 21. August 1995 zu laufen und endete nicht am 21. September 1995, sondern erst am 16. Oktober 1995 (Montag, §§ 223, 222 ZPO). Denn das Verfahren betraf entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Feriensache .
Die Klägerin hatte die Klage zwar auf die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 553 ff, 556 BGB gestützt, und auch
 das Landgericht hat sie unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft und behandelt. Dennoch handelte es sich nicht um eine gesetzliche Feriensache i.S. des § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG. Denn diese Vorschrift greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ein, wenn sich aus dem Vortrag in der Klageschrift ergibt, daß der geltend gemachte Anspruch nicht nur nach § 556 Abs. 3 BGB, sondern auch nach § 985 BGB begründet sein könnte. Das angegangene Gericht muß in einem solchen Fall - wenn keine wirksame Beschränkung auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage gegeben ist -den Klageanspruch grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden materiell-rechtlichen Gesichtspunkten prüfen, also auch unter dem des § 985 BGB. Damit ist (auch) über einen Anspruch zu entscheiden, der keine Feriensache begründet. Das hat zur Folge, daß für den gesamten Rechtsstreit die Eigenschaft als Feriensache ausgeschlossen ist (vgl.
 BGH Urteil vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 = NJW 1985, 141; Senatsbeschluß vom 12. Juli 1995 - XII ZB 65/95 = NJW 1995, 2858, jeweils m.w.N.).
So lag der Fall hier. Der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift ergab, daß sie Eigentümerin des streitigen Anwesens war. In dieser Eigenschaft konnte sie Herausgabe der streitigen Räume von dem Beklagten als Besitzer verlangen, wenn dieser - infolge wirksamer fristloser Kündigung des Mietverhältnisses - nicht (mehr) zu dem Besitz berechtigt war
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(§§ 985, 986 BGB). Anhaltspunkte dafür, daß die Klage ausdrücklich auf den mietrechtlich-vertraglichen Anspruch beschränkt sein sollte, waren nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich.
Blumenrohr
 Krohn
Zysk
 Hahne
Gerber