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BGH · XII ZB 159/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 159/96

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungssumme sei nicht erreicht. Gegen diesen Beschluß hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers beim Bundesgerichtshof sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist zwar nach § 519 b Abs. 2 ZPO i.V. Im vorliegenden Fall ist die sofortige Beschwerde beim Bundesgerichtshof von einem dort nicht zugelassenen Rechtsanwalt und damit nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form eingelegt worden.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
RechtsanwaltZPOZBBundesgerichtshofBeschlußunzulässigBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 159/96
BESCHLUSS
vom 28. Mai 1997 in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 1996 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen .
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
In einem Scheidungsverbundverfahren hat das Familiengericht den Antragsteller durch Teilurteil zur Auskunftserteilung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungssumme sei nicht erreicht. Gegen diesen Beschluß hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers beim Bundesgerichtshof sofortige Beschwerde eingelegt.
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II .
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde ist zwar nach § 519 b Abs. 2 ZPO i.V. mit § 621 d Abs. 2 ZPO an sich statthaft, sie ist aber unzulässig, weil sie beim Bundesgerichtshof von einem nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Für das Einlegen der sofortigen Beschwerde besteht Anwaltszwang nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. auch Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 85/86 - BOHR ZPO § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Rechtsmitteleinlegung 1 = FamRZ 1987, 57). Die sofortige Beschwerde ist entweder bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (§ 569 Abs. 1 ZPO), oder bei dem Rechtsmittelgericht (§ 577 Abs. 2 ZPO) einzulegen. Der Rechtsanwalt, der die sofortige Beschwerde einlegt, muß bei dem Gericht zugelassen sein, bei dem er sie einlegt (§ 78 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die sofortige Beschwerde beim Bundesgerichtshof von einem dort nicht zugelassenen Rechtsanwalt und damit nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form eingelegt worden.
Blumenrohr
 Sprick
Krohn
 Weber-Monecke
 Gerber