Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Beklagte Einspruch ein, den er auf die Verurteilung zu Trennungsunterhalt beschränkte. Hiergegen legte der Beklagte privatschriftlich Berufung ein, die das Oberlandesgericht nach Ablehnung der zugleich beantragten Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 10. August 1995 - 3 UF 140/95 - als unzulässig verwarf, weil sie entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ungeachtet eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden war. August 1995 sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet und dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden ist, ist sie - insbesondere im Hinblick auf die weitere Eingabe des Antragstellers vom 11. November 1995 - als Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine sofortige Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß anzusehen. Die weitere Eingabe des Antragstellers vom 21.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 159/95 vom 29. November 1995 in der Familiensache itraße A SI Beklagter und Antragsteller, gegen Kerstin W Am Dl K Gl Klägerin und Antragsgegnerin, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte I. Instanz: und Kollegen, 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Durch Versäumnisurteil des Familiengerichts Wismar vom 28. Juni 1994 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt sowie zu ihren Händen Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter S. zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Beklagte Einspruch ein, den er auf die Verurteilung zu Trennungsunterhalt beschränkte. Auf den Einspruch hielt das Familiengericht das Versäumnisurteil, soweit es mit dem Einspruch angefochten worden war, durch Urteil vom 8. Juni 1995 teilweise aufrecht. Hiergegen legte der Beklagte privatschriftlich Berufung ein, die das Oberlandesgericht nach Ablehnung der zugleich beantragten Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 10. August 1995 - 3 UF 140/95 - als unzulässig verwarf, weil sie entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ungeachtet eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden war. 3 Soweit die als Erinnerung bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 22. August 1995 sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet und dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden ist, ist sie - insbesondere im Hinblick auf die weitere Eingabe des Antragstellers vom 11. November 1995 - als Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine sofortige Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß anzusehen. Diesem Antrag kann indes nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den zutreffenden Gründen des Verwerfungsbeschlusses keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die weitere Eingabe des Antragstellers vom 21. November 1995 kann schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil sie sich auf ein anderes, das Sorgerecht für die Tochter S. betreffendes Verfahren - 3 UF 105/92 - be- 4 zieht. Jenes Verfahren ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 1. März 1993 abgeschlossen und eine weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen (§§ 621e Abs. 2 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Blumenröhr Zysk Hahne Sprick Weber-Monecke