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BGH · XII ZB 159/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 159/92

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 16. "a) seine Einkommensverhältnisse für den Zeitraum vom 01.01.1990 bis 30.03.1991 offenzulegen und zu belegen, Das Oberlandesgericht hat den Streitwert des BerufungsVerfahrens auf 800 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM nicht übersteige (§ 511a ZPO). 1. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist - von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung; vgl. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - FamRZ 1989, 157 und vom 11. März 1991 verurteilt wurde, halte sich sein Aufwand an Zeit in Grenzen, da er als lohnabhängiger Arbeitnehmer lediglich die aus den monatlichen Lohnbescheinigungen ersichtlichen Zahlen übersichtlich zusammenstellen müsse. Dezember 1990 offenzulegen, sei weder dargelegt noch erkennbar, daß dies für den Beklagten mit großem Aufwand an Zeit und Arbeit verbunden sei. Diese Bewertung des Rechtsmittelinteresses, die vom Senat nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Bei dessen Bemessung zeigt auch die sofortige Beschwerde keinen Ermessensfehler des Berufungsgerichts auf.Es hat insbesondere beachtet, daß das Urteil des Familiengerichts teilweise keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, soweit es die vorzulegenden Belege nicht bezeichnet (vgl. 455), und hat den dadurch dem Beklagten möglicherweise entstehenden Aufwand berücksichtigt.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
BewertungFamRZZPOAufwandAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 159/92
vom 3. März 1993 in der Familiensache
 Dieter Walter
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Karin B
Straße 10,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte	Rechtsanwälte
II. Instanz:	M #, 0, Mi
 und
3J
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 800 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Wege der Stufenklage nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt,
"a) seine Einkommensverhältnisse für den Zeitraum vom 01.01.1990 bis 30.03.1991 offenzulegen und zu belegen,
b) seine Vermögensverhältnisse per 31.12.1990 offenzulegen und zu belegen."
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Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert des BerufungsVerfahrens auf 800 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM nicht übersteige (§ 511a ZPO). Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Ehemannes.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist - von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - FamRZ 1989, 157 und vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90 - FamRZ 1990, 1225, 1226; Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 96/90 - FamRZ 1991, 315 m.w.N.).
2.	Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ausgeführt, soweit der Beklagte, der als Meister bei der Firma B. beschäftigt gewesen sei, zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse für den Zeitraum
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vom 1. Januar 1990 bis 30. März 1991 verurteilt wurde, halte sich sein Aufwand an Zeit in Grenzen, da er als lohnabhängiger Arbeitnehmer lediglich die aus den monatlichen Lohnbescheinigungen ersichtlichen Zahlen übersichtlich zusammenstellen müsse. Daß der Beklagte weiteres Einkommen offenlegen müßte, sei nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten, seine Vermögensverhältnisse zu dem 31. Dezember 1990 offenzulegen, sei weder dargelegt noch erkennbar, daß dies für den Beklagten mit großem Aufwand an Zeit und Arbeit verbunden sei. Nach Aktenlage komme im wesentlichen nur die Zusammenstellung der noch vorhandenen Vermögenswerte aus dem Verkauf des Familienheimes in Betracht.
Soweit der Beklagte zur Vorlage von Belegen verurteilt worden sei, fehle im Urteil die genaue Bezeichnung der Belege. Daraus könnten sich Schwierigkeiten bei der Zwangsvollstreckung ergeben. Bei der Bewertung des Abwehrinteresses des Beklagten sei daher auch der dadurch mögliche Aufwand an Zeit und Kosten in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Ein Berufungsstreitwert in Höhe von 800 DM sei mithin angemessen.
Diese Bewertung des Rechtsmittelinteresses, die vom Senat nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1991 - XI ZB 5/91 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 20) ist
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nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde kommt es nicht auf den Streitwert der ersten Instanz, sondern - wie dargelegt - ausschließlich auf das Abwehrinteresse des Rechtsmittelführers an. Bei dessen Bemessung zeigt auch die sofortige Beschwerde keinen Ermessensfehler des Berufungsgerichts auf. Es hat insbesondere beachtet, daß das Urteil des Familiengerichts teilweise keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, soweit es die vorzulegenden Belege nicht bezeichnet (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454,
455), und hat den dadurch dem Beklagten möglicherweise entstehenden Aufwand berücksichtigt. Tatsächliche Umstände, die zu einer höheren Bewertung führen müßten, hat der Beklagte nicht dargelegt.
Blumenrohr
 Knauber