* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZB 159/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 159/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Der Barwert der BVA/B-Anwartschaften des Antragstellers beträgt 5.749,13 € Nach Multiplikation mit dem auf Euro umgestellten Umrechnungsfaktor für 2001 (0,0000957429 x 1,95583 =) 0,00018725683 ergeben sich 1,0766 EP und nach weiterer Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zu dem Ehezeitende von 25,31 €eine dynamische Rente von 27,25 € Der Senat hat versehentlich den Umrechenfaktor für 2001 mit 0,0000957429 zugrunde gelegt, ohne ihn durch Multiplikation mit 1,95583 auf Euro umzustellen (vgl.

Zitierte Normen: § 319 ZPO § 1 VAHRG
HahnHöheMultiplikationVersorgung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 159/04
vom 9. Februar 2005 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
 beschlossen:
Der Senatsbeschluß vom 20. Oktober 2004 wird gemäß §319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß der monatliche Ausgleichsbetrag zu Lasten der betrieblichen Versorgung (BVA/B) nicht 6,97 €, sondern 13,63 €, bezogen auf den 31. Dezember 2001, beträgt.
Gründe:
Der Barwert der BVA/B-Anwartschaften des Antragstellers beträgt 5.749,13 € Nach Multiplikation mit dem auf Euro umgestellten Umrechnungsfaktor für 2001 (0,0000957429 x 1,95583 =) 0,00018725683 ergeben sich 1,0766 EP und nach weiterer Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zu dem Ehezeitende von 25,31 €eine dynamische Rente von 27,25 €
Der Senat hat versehentlich den Umrechenfaktor für 2001 mit 0,0000957429 zugrunde gelegt, ohne ihn durch Multiplikation mit 1,95583 auf Euro umzustellen (vgl. Runderlaß des BMJ vom 30. Mai 2001, FamRZ 2001, 1201, 1202 unter IV).
Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe von (20,82 € + 166,06 € =) 186,88 € stehen somit Anwartschaften des Antragstellers in Höhe von 315,51 €+ 267,15 €+ 27,25 €=) 609,91 €gegenüber,
 so daß sich eine Ausgleichspflicht von (609,91 €- 186,88 €= 423,03 €: 2 =) 211,51 €errechnet.
Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von 147,34 € sowie (angleichungsdynamisch) 50,54 € Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von (nicht: 6,97 €i sondern:) 13,63 €
Hahne
 Sprick	Weber-Monecke
 Wagenitz
Fuchs