BGH · XII ZB 158/98 vom 21.04.1999
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin zur Vorbereitung einer Klage auf nachehelichen Unterhalt Auskunft durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen, des Steuerbescheids 1997 und eines aktuellen Arbeitsvertrages begehrt und dazu vorgetragen, daß der Beklagte zu dem Jahreswechsel 1997/1998 erneut seine Arbeitsstelle gewechselt habe. Das Amtsgericht hat die Klage mangels Wahrung der 2-Jahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige, und dazu ausgeführt: Da der Beklagte bereits in den Monaten März, Juni und Juli 1997 Auskunft über seine Einkünfte erteilt habe, könne es allenfalls um ein inzwischen gestiegenes Einkommen des Beklagten gehen, aufgrund dessen sich gegenüber seinem früheren Einkommen ein höherer Unterhaltsanspruch ergeben könnte. Der Rechtsmittelstreitwert eines in der Vorinstanz abgewiesenen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruches ist in der Regel mit einem Bruchteil des voraussichtlichen Unterhaltsanspruches zu bemessen; dessen Wert richtet sich gemäß § 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Wert des Jahresbezugs (Senatsurteil vom 8. Dabei ist aber zu beachten, daß die Klägerin im vorliegenden Verfahren keine Erhöhung ihres Trennungsunterhalts im Rahmen einer Abänderungsklage, sondern erstmals ihren nachehelichen Unterhalt geltend macht, der mit dem Trennungsunterhalt nicht identisch ist (st. Da die Klägerin ihren voraussichtlichen Unterhaltsanspruch mit mindestens 1.579 DM monatlich angegeben hat, würde sich hieraus ein Rechtsmittelstreitwert für die Hauptsache von (1.579 DM x 12 x 3,5 =) 66.318 DM errechnen, wovon bereits 1/10 ausreichen würde, um die Berufungssumme zu erreichen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Klägerin ungeachtet § 1605 Abs. 2 BGB für ihren nachehelichen Unterhalt bereits vor Ablauf von zwei Jahren erneut Auskunft verlangen kann, wenn der unterhaltsverpflichtete Beklagte im Rahmen des Trennungsunterhalts Auskunft erteilt hat (hierzu vgl. Dies ist aber keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Berufung, über die das Oberlandesgericht noch zu befinden hat.