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BGH · XII ZB 158/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 158/95

Nach telefonischem Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragte der Beklagte am 29. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trug er vor: Sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt H., habe die Berufungsschrift selbst bei der gemeinsamen Annah- September 1995 vermerkt und nicht berücksichtigt, daß es sich um eine Feriensache gehandelt habe. 1. Wie der Beklagte nicht verkennt, handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG um eine Feriensache, so daß die Frist zur Begründung der Berufung am Montag, den 18. 2. Das Berufungsgericht hat zur Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt: Die Fristversäumnis beruhe darauf, daß Rechtsanwalt H. Gegenüber diesen Erwägungen macht der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde geltend: Die vom Oberlandesgericht zur Begründung seiner Auffassung zitierte Rechtsprechung erfasse den vorliegenden Fall nicht. Während es dort im wesentlichen um die Eintragung durch die Gerichtsferien beeinflußter und deshalb schwieriger zu berechnender Fristen gegangen sei, habe es sich vorliegend um eine einfach gelagerte Angelegenheit gehandelt, nämlich um die Eintragung der "normalen" Berufungsbegründungsfrist von einem Monat. den Beleg über die Einreichung der Berufung mit der Bitte weitergereicht habe, die Berufungsbegründungsfrist einzutragen, und zwar unter Hinweis auf den Eingangsstempel der gemeinsamen Annahmestelle der Gerichte, habe sich aus dieser Anweisung eindeutig ergeben, daß die Frist nicht durch die Gerichtsferien beeinflußt werde, sondern ’’normal" ablaufe. Wiedereinsetzung wäre nur dann zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wäre, daß der Beklagte ohne eigenes und ohne Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war (§§ 233, 236 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob ein Rechtsstreit eine Feriensache zu dem Gegenstand hat, muß er aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst beantworten (vgl. Erst wenn der Rechtsanwalt festgestellt hat, daß es sich um eine Fe- riensache handelt, kann er die Berechnung, Notierung und Beachtung der Berufungsbegründungsfrist seinem Büropersonal überlassen, weil in gesetzlichen Feriensachen auch die Berechnung einer in die Gerichtsferien fallenden Frist zur Begründung einer Berufung keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft. Der Rechtsanwalt muß allerdings stets sicherstellen, daß dem für die Fristensachen zuständigen Angestellten das Ergebnis seiner Prüfung bekannt wird, so daß dieser den Rechtsstreit ohne eigene weitere Prüfung als Feriensache erkennen und danach den Lauf der Frist berechnen kann (BGH, Beschluß vom 18. habe die mit dem Eingangsstempel der gemeinsamen Annahmestelle der Gerichte versehene Kopie der Berufungsschrift Frau J. Die Übermittlung des Ergebnisses der dem Rechtsanwalt selbst obliegenden Prüfung, ob ein Rechtsstreit eine Feriensache darstellt oder nicht, an den die Fristsachen bearbeitenden Angestellten ist nur dann sichergestellt, wenn insofern eine eindeutige und unmißverständliche Aussage getroffen wird (vgl. Eine Erklärung, der keine andere Bedeutung als diejenige zukommen kann, es liege eine Feriensache vor, beinhaltet die mit dem Hinweis auf den Eingangsstempel verbundene Bitte, die Auch in einem Rechtsstreit, der keine Feriensache zu dem Gegenstand hat, kann der Zeitpunkt des Eingangs einer Rechtsmittelschrift bei Gericht für die Rechtsmittelbegründungsfrist von Bedeutung sein. Daß er sich später danach erkundigt hat, ob die Frist eingetragen worden sei, vermag Rechtsanwalt H.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
RechtsanwaltGerichtsferienBerufungsbegründungsfristFristBerufungZBFeriensache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 158/95
vom 29. November 1995 in der Familiensache
 Dr. Athanassios Hl
 Straße
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. v.
gegen
 Christine D
I, H|
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältinnen
 und
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg,
12. Zivilsenat als 3. Familiensenat, vom 4. Oktober 1995 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen .
Beschwerdewert: 10.218 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Durch das ihm am 1. August 1995 zugestellte Urteil wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt zu zahlen. Hiergegen legte er am 16. August 1995 Berufung ein. Nach telefonischem Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragte der Beklagte am 29. September 1995 - rechtzeitig - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete gleichzeitig das Rechtsmittel. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trug er vor: Sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt H., habe die Berufungsschrift selbst bei der gemeinsamen Annah-
wie in der
 
mestelle der Gerichte eingereicht und sich -Kanzlei üblich - das Eingangsdatum auf einer Kopie der Berufungsschrift bestätigen lassen. Die mit dem Eingangsstempel versehene Kopie habe er am folgenden Tag der Büroangestellten J. mit der Bitte überreicht, die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren und die Wiedervorlage der Akten auf drei Wochen vor Fristablauf in die EDV einzugeben. Frau J. sei eine zuverlässige, überdurchschnittlich engagiert arbeitende Anwaltsgehilfin, die seit mehreren Jahren für die Eintragung von Fristen und die rechtzeitige Wiedervorlage der Akten zuständig sei. Bisher sei es zu keiner einzigen Fristversäumnis gekommen. Frau J. habe den Fristablauf auf den 16. Oktober 1995 und die Wiedervorlage auf den 25. September 1995 vermerkt und nicht berücksichtigt, daß es sich um eine Feriensache gehandelt habe. Angesichts der ihr immer wieder erteilten Hinweise zu der Bedeutung und der Dauer von Fristen sowie ihrer bisherigen Zuverlässigkeit sei Rechtsanwalt H. allerdings davon ausgegangen, daß sie die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß als Monatsfrist eintragen werde. In der Annahme eines ordnungsgemäßen Ablaufs sei er bestätigt worden, als Frau J. die Eintragung der Frist auf Nachfrage bejaht habe.
Das Berufungsgericht versagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1.	Wie der Beklagte nicht verkennt, handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG um eine Feriensache, so daß die Frist zur Begründung der Berufung am Montag, den 18. September 1995, ablief
(§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 222 Abs. 2, 223 Abs. 2 ZPO). Die Begründung ist erst am 29. September 1995, also verspätet, eingegangen.
2.	Das Berufungsgericht hat zur Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt: Die Fristversäumnis beruhe darauf, daß Rechtsanwalt H. die mit der Notierung der Frist betraute Frau J. nicht auf das Vorliegen einer Feriensache hingewiesen habe. Die Beurteilung, ob es sich um eine Feriensache handele, dürfe ein Anwalt nicht seinem Büropersonal überlassen. Das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten müsse der Beklagte sich zurechnen lassen.
Gegenüber diesen Erwägungen macht der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde geltend: Die vom Oberlandesgericht zur Begründung seiner Auffassung zitierte Rechtsprechung erfasse den vorliegenden Fall nicht. Während es dort im wesentlichen um die Eintragung durch die Gerichtsferien beeinflußter und deshalb schwieriger zu berechnender Fristen gegangen sei, habe es sich vorliegend um eine einfach gelagerte Angelegenheit gehandelt, nämlich um die Eintragung der "normalen" Berufungsbegründungsfrist von einem Monat. Nachdem Rechtsanwalt H. Frau J. den Beleg über die Einreichung der Berufung mit der Bitte weitergereicht habe, die Berufungsbegründungsfrist einzutragen, und zwar unter Hinweis auf den Eingangsstempel der gemeinsamen Annahmestelle
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der Gerichte, habe sich aus dieser Anweisung eindeutig ergeben, daß die Frist nicht durch die Gerichtsferien beeinflußt werde, sondern ’’normal" ablaufe. Angesichts dieser klaren Weisung, deren Erledigung keine Schwierigkeiten habe erkennen lassen, habe aufgrund der bisherigen Zuverlässigkeit von Frau J. nicht damit gerechnet werden können, daß sie die Frist so eintrage, als ob es sich nicht um eine Feriensache handele.
3.	Diesem Vorbringen muß der Erfolg versagt bleiben.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Wiedereinsetzung wäre nur dann zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wäre, daß der Beklagte ohne eigenes und ohne Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war (§§ 233, 236 Abs. 2 ZPO). Das ist nicht der Fall. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist nicht ausgeräumt.
Ein Rechtsanwalt kann zwar zu seiner Entlastung Routinearbeiten von einem geschulten und angemessen überwachten Angestellten erledigen lassen. Die Frage, ob ein Rechtsstreit eine Feriensache zu dem Gegenstand hat, muß er aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst beantworten (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Februar 1975 - IV ZB 50/74 - VersR 1975, 571; Senatsbeschlüsse vom 27.	Oktober 1982	- IVb	ZB 157/82 - VersR 1983, 82,	83;	vom 16. Februar 1983	- IVb	ZB 6/83 - VersR 1983, 447,	448;	vom 12. März 1986 - IVb ZB	101/85 - VersR 1986, 786).	Erst	wenn
 der	Rechtsanwalt	festgestellt hat, daß es sich um	eine	Fe-
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riensache handelt, kann er die Berechnung, Notierung und Beachtung der Berufungsbegründungsfrist seinem Büropersonal überlassen, weil in gesetzlichen Feriensachen auch die Berechnung einer in die Gerichtsferien fallenden Frist zur Begründung einer Berufung keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft.
Der Rechtsanwalt muß allerdings stets sicherstellen, daß dem für die Fristensachen zuständigen Angestellten das Ergebnis seiner Prüfung bekannt wird, so daß dieser den Rechtsstreit ohne eigene weitere Prüfung als Feriensache erkennen und danach den Lauf der Frist berechnen kann (BGH, Beschluß vom 18. November 1974 - II ZB 10/74 - Leitsatz veröffentlicht in NJW 1975, 262). Hieran hat es vorliegend gefehlt. Der Beklagte hat zwar mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht, Rechtsanwalt H. habe die mit dem Eingangsstempel der gemeinsamen Annahmestelle der Gerichte versehene Kopie der Berufungsschrift Frau J. mit der Bitte um Eintragung der Berufungsbegründungsfrist unter Hinweis auf den Eingangsstempel übergeben. Dieses Vorbringen reicht aber nicht aus, um ein Verschulden des Rechtsanwalts auszuräumen. Die Übermittlung des Ergebnisses der dem Rechtsanwalt selbst obliegenden Prüfung, ob ein Rechtsstreit eine Feriensache darstellt oder nicht, an den die Fristsachen bearbeitenden Angestellten ist nur dann sichergestellt, wenn insofern eine eindeutige und unmißverständliche Aussage getroffen wird (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Januar 1963 - II ZB 11/62 - MDR 1963, 386 = VersR 63, 266). Eine Erklärung, der keine andere Bedeutung als diejenige zukommen kann, es liege eine Feriensache vor, beinhaltet die mit dem Hinweis auf den Eingangsstempel verbundene Bitte, die
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Rechtsmittelbegründungsfrist zu vermerken, jedoch nicht. Auch in einem Rechtsstreit, der keine Feriensache zu dem Gegenstand hat, kann der Zeitpunkt des Eingangs einer Rechtsmittelschrift bei Gericht für die Rechtsmittelbegründungsfrist von Bedeutung sein. Der Eingang ist maßgebend dafür, ob mit dem Ende der Gerichtsferien lediglich der noch übrige Teil der Frist zu laufen beginnt (§ 233 Abs. 1 Satz 2 ZPO) oder - wenn der Anfang der Frist in die Ferien fällt -der Lauf der vollen Frist mit dem Ende der Ferien anfängt (§ 233 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Vor diesem Hintergrund fehlte dem behaupteten Hinweis jedenfalls die erforderliche inhaltliche Eindeutigkeit. Der Prozeßbevollmächtigte hätte deshalb durch geeignete Maßnahmen, etwa einen schriftlichen Zusatz auf der Kopie der Berufungsschrift "Feriensache" gewährleisten müssen, daß der Charakter des Rechtsstreits als Feriensache nicht verkannt wurde. Daß er sich später danach erkundigt hat, ob die Frist eingetragen worden sei, vermag Rechtsanwalt H. ebenfalls nicht zu entlasten. Auch aus der
 pauschal formulierten Nachfrage konnte die Angestellte nämlich keinen näheren Aufschluß darüber gewinnen, ob eine in ihrem Lauf durch die Gerichtsferien gehemmte Frist vorlag oder nicht.
Blumenrohr
 Zysk
Hahne
 Sprick
Weber-Monecke