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BGH · XII ZB 157/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 157/94

Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Der Senat schließt sich den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses an. Die mit der sofortigen Beschwerde dagegen gerichteten Angriffe greifen nicht durch. zuletzt grundsätzlich: BGH, Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 24. Kosten für eine Rechtsverteidigung des Beklagten in einem etwa von der Klägerin anzustrengenden gesonderten Verfahren auf Anerkennung des Teilurteils des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 15. die Frage einer etwaigen späteren Anerkennung und Vollstreckung des Teilurteils in Österreich ist nicht Gegenstand der sachlichen Nachprüfung der Auskunftsverurteilung durch das Berufungsgericht (vgl. Das Gericht hat sich mit den Ausführungen des Beklagten zu den ihm durch die Erteilung der ihm auferlegten Auskunft entstehenden Kosten sachgerecht auseinandergesetzt und dabei Reisekosten - etwa von W^P nach Deutschland oder in die USA - ermessensfehlerfrei außer Ansatz gelassen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 157/94
vom 25. Januar 1995 in der Familiensache
 Walter J
, P(
rasseM,
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	MBB	und	Kollegen,
 gegen
Inge
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dres. und Kollegen,
/o
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 9. Juni 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000,- DM
Gründe:
Der Senat schließt sich den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses an. Die mit der sofortigen Beschwerde dagegen gerichteten Angriffe greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer rechtlich zutreffend das Interesse des Beklagten außer Betracht gelassen, schon im Verfahren über den Auskunftsanspruch mit Hilfe einer Anwendung des österreichischen Rechts oder des Rechts des US-Staates Minnesota eine ihm günstige Entscheidung über den Hauptanspruch zu erzielen; dieses Interesse wird durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechts-
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kraft schafft, nicht berührt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IV b ZB 205/87 = BGHR ZPO S 3 Rechtsmittelinteresse 4 = NJW-RR 1988, 693? BGH Urteile vom 27. November 1991 - VIII ZR 37/91 - BGHR aaO Rechtsmittelinteresse 13? vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 73/93 = BGHR aaO Rechtsmittelinteresse 26? zuletzt grundsätzlich: BGH, Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, zur Veröffentlichung bestimmt). Kosten für eine Rechtsverteidigung des Beklagten in einem etwa von der Klägerin anzustrengenden gesonderten Verfahren auf Anerkennung des Teilurteils des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 15. Dezember 1993 in Österreich, die nur erforderlich würden, wenn der Beklagte die Auskunft verweigern würde, sind bei der Wertbemessung für die Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen? die Frage einer etwaigen späteren Anerkennung und Vollstreckung des Teilurteils in Österreich ist nicht Gegenstand der sachlichen Nachprüfung der Auskunftsverurteilung durch das Berufungsgericht (vgl. dazu BGH Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 48/92 = BGHR ZPO S 2 Beschwerdegegenstand 21) .
Die Bewertung des Berufungsgerichts läßt auch im übrigen keinen Rechtsoder Ermessensfehler erkennen. Das Gericht hat sich mit den Ausführungen des Beklagten zu den ihm durch die Erteilung der ihm auferlegten Auskunft entstehenden Kosten sachgerecht auseinandergesetzt und dabei Reisekosten - etwa von W^P nach Deutschland oder in die USA - ermessensfehlerfrei außer Ansatz gelassen. Die Rechtsgrundsätze des Senatsbeschlusses vom 14. November 1990 (XII ZB 96/90 = FamRZ 1991, 315 = NJW-RR 1991, 324) rechtfertigen keine andere Beurteilung, da es hier - anders
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als in jenem Verfahren - nicht darum geht, einen unklaren und zu weit gefaßten amtsgerichtlichen Tenor durch einschränkende Auslegung auf ein auch für ein Vollstreckungsverfahren verbindliches Maß zurückzuführen.
Blumenröhr
 Hahne
Krohn
 Gerber
Zysk