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BGH · XII ZB 156/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 156/97

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Oldenburg vom 21. Der Kläger beantragte seinerseits innerhalb laufender Berufungsfrist Prozeßkostenhilfe für die Berufung, mit der er den in erster Instanz abgewiesenen Restbetrag von 78.615,17 DM weiterverfolgen wollte. Juli 1997 zugestelltem Beschluß wies das Berufungsgericht den Antrag auf Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurück, der Kläger habe seine Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Juli 1997 forderte der Kläger die Beklagte auf, diesen Betrag bis zu dem 31. Am selben Tag beantragte der Kläger, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, legte Berufung ein und begründete sie. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine Wiedereinsetzung nach Verweigerung der Prozeßkostenhilfe nur in Betracht kommt, wenn die Partei mit der Zurückweisung ihres Gesuchs vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (ständige Rechtsprechung, vgl. Der Kläger brauchte nicht damit zu rechnen, daß das Berufungsgericht ihn mit Rücksicht auf die titulierte Forderung als nicht bedürftig ansehen werde. a) Eine freiwillige Zahlung der Urteilssumme war angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten, die das Berufungsgericht veranlaßt haben, ihr rückwirkend Prozeßkostenhilfe ohne Raten für die Berufungsinstanz zu gewähren, auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. hätte der Kläger auch dann, wenn er die Beklagte sogleich nach Kenntnis von der Rücknahme ihrer Berufung am 6. b) Somit mußte der Kläger davon ausgehen, daß er die titulierte Forderung nur im Wege der Zwangsvollstreckung werde beitreiben können, und daß auch das Berufungsgericht die Realisierbarkeit dieser Forderung nicht anders beurteilen werde. Das Urteil des Amtsgerichts war für den Kläger bis zur Rücknahme der Berufung der Beklagten am 5. Es kann auch dahinstehen, ob nach Rücknahme der Berufung der Beklagten die Vollstreckung aus dem nunmehr - ungeachtet des Antrags des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für eine Berufung, vgl. Denn auch die für die Vollstreckung erforderlichen Kosten hätte der Kläger als Sozialhilfeempfänger nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Kläger die titulierte Forderung auch nicht durch Beleihung verwerten können, um die Prozeßkosten aufzubringen. Zu Recht weist die sofortige Beschwerde darauf hin, daß diese Möglichkeit schon deshalb unrealistisch ist, weil der Kläger als Sozialhilfeempfänger offensichtlich außerstande gewesen wäre, die Zins- und Tilgungsleistungen für ein Bankdarlehen aufzubringen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungForderungBerufungsgerichtParteiUmstandProzeßkostenhilfeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 156/97
vom 18. Februar 1998
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. September 1997 aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Oldenburg vom 21. April 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 78.615 DM
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Gründe:
I.
Die rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten um den Ausgleich des Zugewinns. Nachdem das Amtsgericht - Familiengericht - beiden Parteien Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt hatte, gab es der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 69.992,22 DM nebst Zinsen statt. Das Urteil wurde dem Kläger am 27. Mai 1997 zugestellt.
Die Beklagte nahm ihre Berufung gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 3. Juni 1997 zurück. Der Kläger beantragte seinerseits innerhalb laufender Berufungsfrist Prozeßkostenhilfe für die Berufung, mit der er den in erster Instanz abgewiesenen Restbetrag von 78.615,17 DM weiterverfolgen wollte.
Mit dem Kläger am 21. Juli 1997 zugestelltem Beschluß wies das Berufungsgericht den Antrag auf Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurück, der Kläger habe seine Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger seinen in Höhe von 69.992,22 DM inzwischen rechtskräftig titulierten Anspruch nicht realisieren könne.
Mit Schreiben vom 22. Juli 1997 forderte der Kläger die Beklagte auf, diesen Betrag bis zu dem 31. Juli 1997 zu zahlen. Der Vater der Beklagten, der dieser schon in der Vergangenheit unentgeltliche Zuwendungen und Darlehen gewährt hatte, beglich den ausgeurteilten Betrag am 4. August
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1997. Am selben Tag beantragte der Kläger, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, legte Berufung ein und begründete sie.
Das Berufungsgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung. Zugleich bewilligte es der Beklagten rückwirkend Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren.
Gegen die Verwerfung der Berufung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Kläger, der Arbeitslosenhilfe und ergänzende Sozialhilfe bezieht, war aufgrund seiner Mittellosigkeit bis zu dem 4. August 1997 (Zahlung des ausgeurteilten Betrages), zu demindest aber bis zu dem 21. Juli 1997 (Zustellung des Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschlusses) ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Sein Wiedereinsetzungsgesuch vom 4. August 1997, mit dem er die versäumte Prozeßhandlung zugleich nachholte, war daher rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO).
Einer förmlichen Glaubhaftmachung (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) bedurfte es hier nicht, weil der Kläger sein unzureichendes Einkommen bereits mit seiner Erklärung über die
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persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Juni 1997 glaubhaft gemacht hatte und die maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der Aussicht, die titulierte Forderung alsbald realisieren zu können, ebenfalls aktenkundig sind.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch begründet.
1.	Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine Wiedereinsetzung nach Verweigerung der Prozeßkostenhilfe nur in Betracht kommt, wenn die Partei mit der Zurückweisung ihres Gesuchs vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - FamRZ 1994, 1098, 1099 unter II 3; BGHZ 26, 99, 101).
2.	Diese Voraussetzung ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegeben. Der Kläger brauchte nicht damit zu rechnen, daß das Berufungsgericht ihn mit Rücksicht auf die titulierte Forderung als nicht bedürftig ansehen werde. Diese Forderung war angesichts der dem Gericht bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien als bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist am 27. Juni 1997 nicht realisierbar anzusehen, und auch die Aussichten auf eine Realisierung vor dem 21. Juli 1997 (Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuchs) mußten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts höchst ungewiß erscheinen:
a)	Eine freiwillige Zahlung der Urteilssumme war angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten, die das Berufungsgericht veranlaßt haben, ihr rückwirkend Prozeßkostenhilfe ohne Raten für die Berufungsinstanz zu gewähren, auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Ebensowenig
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hätte der Kläger auch dann, wenn er die Beklagte sogleich nach Kenntnis von der Rücknahme ihrer Berufung am 6. Juni 1997 zur Zahlung aufgefordert hätte, davon ausgehen können, daß deren Vater die Urteilssumme alsbald begleichen würde, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Der Umstand, daß der Vater die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach finanziell unterstützt hatte, begründete allenfalls eine vage Aussicht auf Befriedigung. Bloße Hoffnungen und Erwartungen stellen jedoch keinen verwertbaren Vermögenswert dar.
b)	Somit mußte der Kläger davon ausgehen, daß er die titulierte Forderung nur im Wege der Zwangsvollstreckung werde beitreiben können, und daß auch das Berufungsgericht die Realisierbarkeit dieser Forderung nicht anders beurteilen werde.
Das Urteil des Amtsgerichts war für den Kläger bis zur Rücknahme der Berufung der Beklagten am 5. Juni 1997 nur vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 78.900 DM vollstreckbar. Diesen Betrag hätte er nicht aufbringen können.
Es kann auch dahinstehen, ob nach Rücknahme der Berufung der Beklagten die Vollstreckung aus dem nunmehr - ungeachtet des Antrags des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für eine Berufung, vgl. Zöller/Stöber, ZPO 20. Aufl. § 705 Rdn. 1 - rechtskräftigen Urteil zulässig gewesen wäre, ohne daß es einer Sicherheitsleistung bedurft hätte, und ob dies dem Kläger angesichts des Umstandes zu demutbar war, daß er selbst Berufung einzulegen beabsichtigte und die Beklagte nach deren Einlegung und nach Wiedereinsetzung ungeachtet
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der Rücknahme ihrer früheren Berufung Anschlußberufung hätte einlegen können. Denn auch die für die Vollstreckung erforderlichen Kosten hätte der Kläger als Sozialhilfeempfänger nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können. Er hätte daher zunächst Prozeßkostenhilfe für das Vollstreckungsverfahren beantragen müssen. Unter diesen Umständen war aber nicht damit zu rechnen, daß eine - nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hierfür - beantragte Zwangsversteigerung des mit einem lebenslänglichen Wohnrecht belasteten Grundstücks der Beklagten, das ersichtlich als einziges Vollstreckungsobjekt in Betracht kam, bereits innerhalb weniger Wochen oder Monate zur Auskehrung eines Erlöses geführt hätte.
c)	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Kläger die titulierte Forderung auch nicht durch Beleihung verwerten können, um die Prozeßkosten aufzubringen. Zu Recht weist die sofortige Beschwerde darauf hin, daß diese Möglichkeit schon deshalb unrealistisch ist, weil der Kläger als Sozialhilfeempfänger offensichtlich außerstande gewesen wäre, die Zins- und Tilgungsleistungen für ein Bankdarlehen aufzubringen.
3. Nach alledem brauchte der Kläger mit einer Zurückweisung seines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels Bedürftigkeit vernünftigerweise nicht zu rechnen.
Blumenrohr
 Sprick
Hahne
 Weber-Monecke
 Gerber