Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 30. September 1988 und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Koblenz vom 11. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Koblenz zurückverwiesen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und durch Beschluß vom 8. Ein Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der AG hat es nicht ausgeglichen, weil es noch nicht unverfallbar sei. Dezember 1987 hat der BW beim Amtsgericht beantragt, gemäß Art. 4 § 1 VAwMG das Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen und unter Berücksichtigung einer bei ihm bestehenden, bereits zu Ende der Ehezeit unverfallbaren Versorgungsanwartschaft des Ehemannes eine Neuregelung unter bevorzugter Anwendung der §§ 3b, 3c VAHRG zu treffen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil in der Ausgangsentscheidung vom 8. Die hiergegen erhobene Beschwerde des BW hat das Oberlandesgericht mit entsprechender Begründung zurückgewiesen. 1. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, deren Anrechte nach § 3b VAHRG ausgeglichen werden können, für das Verfahren nach Art. 4 § 1 VAwMG antragsberechtigt (Beschluß vom 22. 2. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, in der Ausgangsentscheidung über den Versorgungsausgleich sei das Versorgungsanrecht des Ehemannes beim BW nicht berücksichtigt und damit konkludent dem schuldrechtlichen Ausgleich überlassen worden. Eine fehlerhafte Regelung des Versorgungsausgleichs, die rechtskräftig geworden sei, könne nicht nachträglich mit Hilfe des Art. 4 § 1 VAwMG korrigiert werden. wolle nur einen nach damaliger Gesetzeslage korrekten Ausgleich einer Revision unterziehen, der durch die Änderung des VAHRG (Gesetz vom 8. "Einstiegsvoraussetzung" für das Verfahren ist nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift, daß die Ausgangsentscheidung zur Übertragung oder Begründung eines Anrechts geführt hätte, wenn die §§ 1 und 3b VAHRG schon damals gegolten hätten. Das Oberlandesgericht beurteilt diese Frage nicht danach, ob die §§ 1 und 3b VAHRG bei richtiger Rechtsanwendung im übrigen hätten zu dem Zuge kommen müssen, sondern danach, ob der im konkreten Fall erkennende Richter die neuen Vorschriften angewendet hätte. Der Gesetzgeber hat auch im Bereich des § 10a VAHRG dem Streben nach einem richtigen Ausgleich gegenüber der Rechtskraft einer bereits ergangenen Entscheidung den Vorrang eingeräumt. FamRZ 1990, 276, 277) eine "Totalrevision" statt, bei der alle im Zeitpunkt der Entscheidung auszugleichenden Anrechte beider Ehegatten mit ihrem aktuellen Wert zu dem Ausgleich heranzuziehen und auch Fehler der Ausgangsentscheidung zu korrigieren sind.
BUNDESGERICHTSHOF »ir zb ns/aa BESCHLUSS in der Familiensache Bernhard M i 1/ Helga M gegen impstraße B, kBB Antragsgegnerin, Weitere Beteiligte: für Angestellte, BBstraße®, PB, El 3. Bi gewerbes a. G., Kul Mitgliedsnr.: Bi , Arb.Gr.367 Bankund Bankier Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. IBBB - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 30. Januar 1991 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bankund Bankiergewerbes werden der Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. September 1988 und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Koblenz vom 11. März 1988 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Koblenz zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und durch Beschluß vom 8. Januar 1980 den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege WI 3 des Splittings Anwartschaften des Ehemannes (Antragsteller) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 180,35 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antrags- der mmmmmmmrn RhVHB-pflB übertragen hat. Ein Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der AG hat es nicht ausgeglichen, weil es noch nicht unverfallbar sei. Auf eine Versorgungsanwartschaft des Ehe- des mannes beim des Bank- und Bankiergewerbes (im folgenden BW) ist es nicht eingegangen . Am 3. Dezember 1987 hat der BW beim Amtsgericht beantragt, gemäß Art. 4 § 1 VAwMG das Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen und unter Berücksichtigung einer bei ihm bestehenden, bereits zu Ende der Ehezeit unverfallbaren Versorgungsanwartschaft des Ehemannes eine Neuregelung unter bevorzugter Anwendung der §§ 3b, 3c VAHRG zu treffen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil in der Ausgangsentscheidung vom 8. Januar 1980 das beim BW bestehende Versorgungsanrecht fälschlich übergangen worden sei. Ein derartiger Fehler könne nicht im Verfahren nach Art. 4 § 1 VAwMG korrigiert werden, sondern nur in einem solchen nach § 10a VAHRG, das aber noch nicht stattfinden könne, weil die Parteien das 55. Lebensjahr nicht vollendet hätten. Die hiergegen erhobene Beschwerde des BW hat das Oberlandesgericht mit entsprechender Begründung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen - zugelassene - weitere Beschwerde. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, deren Anrechte nach § 3b VAHRG ausgeglichen werden können, für das Verfahren nach Art. 4 § 1 VAwMG antragsberechtigt (Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 -FamRZ 1989, 602). Der damit am 3. Dezember 1987 zulässig gestellte Antrag des BW ist vom Amtsgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen worden. Die Beschwerdebefugnis des BW für die Erstbeschwerde ist deswegen ausnahmsweise gegeben; ihm ist nämlich eine sachliche Verbescheidung seines Antrags, auf die er Anspruch hat, versagt worden (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO S. 603 m.w.N.). Die Beschwerdebefugnis für die weitere Beschwerde liegt schon deswegen vor, weil die Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. § 27 Rdn. 10). 2. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, in der Ausgangsentscheidung über den Versorgungsausgleich sei das Versorgungsanrecht des Ehemannes beim BW nicht berücksichtigt und damit konkludent dem schuldrechtlichen Ausgleich überlassen worden. Die Entscheidung sei insoweit falsch, weil eine Beitragszahlung hätte angeordnet werden müssen. Eine fehlerhafte Regelung des Versorgungsausgleichs, die rechtskräftig geworden sei, könne nicht nachträglich mit Hilfe des Art. 4 § 1 VAwMG korrigiert werden. Denn diese Bestimmung 5 wolle nur einen nach damaliger Gesetzeslage korrekten Ausgleich einer Revision unterziehen, der durch die Änderung des VAHRG (Gesetz vom 8. Dezember 1986 - BGBl I 2317) "unrichtig" geworden sei. Die vom BW begehrte Änderung sei nur durch einen Antrag nach § 10a VAHRG zu erreichen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlägen. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Art. 4 § 1 VAwMG ermöglicht ein Wiederaufrollen rechtskräftig abgeschlossener Altfälle, in denen der Berechtigte aufgrund des verfassungswidrigen früheren Zustandes keine eigenständige Versorgung erlangt hat. "Einstiegsvoraussetzung" für das Verfahren ist nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift, daß die Ausgangsentscheidung zur Übertragung oder Begründung eines Anrechts geführt hätte, wenn die §§ 1 und 3b VAHRG schon damals gegolten hätten. Das Oberlandesgericht beurteilt diese Frage nicht danach, ob die §§ 1 und 3b VAHRG bei richtiger Rechtsanwendung im übrigen hätten zu dem Zuge kommen müssen, sondern danach, ob der im konkreten Fall erkennende Richter die neuen Vorschriften angewendet hätte. Dabei will es auch ihm unterlaufene Fehler berücksichtigen und fortwirken lassen. Das erscheint nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat auch im Bereich des § 10a VAHRG dem Streben nach einem richtigen Ausgleich gegenüber der Rechtskraft einer bereits ergangenen Entscheidung den Vorrang eingeräumt. Nach Auffassung des Senats ist daher auf die wahre Sachund Rechtslage abzustellen. Danach ist hier wegen des faktisch dem schuldrechtlichen Ausgleich überlassenen Anrechts des Ehemannes beim BW das Abänderungsverfahren eröffnet. In diesem findet, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 277) eine "Totalrevision" statt, bei der alle im Zeitpunkt der Entscheidung auszugleichenden Anrechte beider Ehegatten mit ihrem aktuellen Wert zu dem Ausgleich heranzuziehen und auch Fehler der Ausgangsentscheidung zu korrigieren sind. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Da eine Sachentscheidung bisher nicht getroffen worden ist, erscheint eine Zurückverweisung an die erste Instanz geboten (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO). Bei der neuen Entscheidung wird auch zu prüfen sein, ob auf seiten der Ehefrau entsprechend der aktuellen Auskunft der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 1988 KindererziehungsZeiten zu berücksichtigen sind. Lohmann Portmann Zysk Nonnenkamp Knauber