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BGH · XII ZB 154/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 154/94

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Die Klägerin ist nichteheliches Kind des Beklagten. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. 1. Das Amtsgericht hat über die Unterhalts-(Abände-rungs-)Klage eines nichtehelichen Kindes entschieden. § 640 Abs. 2 ZPO), so daß gemäß § 72 GVG der Rechtsmittelzug zu dem Landgericht gegeben ist. Das vom Beklagten angegangene Oberlandesgericht war daher nicht das zuständige Berufungsgericht, wie die sofortige Beschwerde wohl auch nicht bezweifelt. Sie meint, daß es jedenfalls der Grundsatz der Meistbegünstigung gebiete, die Einlegung der Berufung sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht zuzulassen, weil es im Rubrum des angefochtenen Urteils heiße: "ln der Kindschaftssache des minderjährigen Kindes ...". Der mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragte Rechtsanwalt hat mithin eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, die sich nicht darauf beschränken kann, welcher Spruchkörper tätig geworden ist (vgl. Wenn hier allein aufgrund der irreführenden Formulierung im Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils angenommen wurde, es liege eine Kindschaftssache vor, ohne anhand der Entscheidungsgründe festzustellen, ob über einen derartigen Verfahrensgegenstand entschieden worden war, handelte es sich nicht um eine ausreichende Prüfung in diesem Sinne. Das kann hier nicht angenommen werden.

Zitierte Normen: § 72 GVG
KindKindschaftssacheOberlandesgerichtGVGRechtsmittelLandgerichtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
XII ZB 154/94
vom 28. September 1994 in dem Rechtsstreit
 Straße 19 a
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
KBHBstraße 9, Krnmm -
gegen
 Diana S	,	geboren	am	11.
vertreten durch die Mutter Regina Sf F<0B-R0M-Straße 13, DfM,
Oktober 1985, beide wohnhaft
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt
 EflBt-Straße
3, Kf
F
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Sprick
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.736 DM.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist nichteheliches Kind des Beklagten. Das Amtsgericht verurteilte ihn in Abänderung einer vor dem Kreisgericht Dresden abgeschlossenen Einigung zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 318 DM ab Mai 1993. Gegen das ihm am 17. Januar 1994 zugestellte Urteil legte er mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten und dort am 17. Februar 1994 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein.
Das Oberlandesgericht verwarf das Rechtsmittel als unzulässig, weil es beim Landgericht hätte eingelegt werden müs-
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sen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Das Amtsgericht hat über die Unterhalts-(Abände-rungs-)Klage eines nichtehelichen Kindes entschieden. Es handelt sich dabei weder um eine Familiensache (vgl. § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), noch um eine Kindschaftssache (vgl.
 § 640 Abs. 2 ZPO), so daß gemäß § 72 GVG der Rechtsmittelzug zu dem Landgericht gegeben ist. Das vom Beklagten angegangene Oberlandesgericht war daher nicht das zuständige Berufungsgericht, wie die sofortige Beschwerde wohl auch nicht bezweifelt.
2.	Sie meint, daß es jedenfalls der Grundsatz der Meistbegünstigung gebiete, die Einlegung der Berufung sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht zuzulassen, weil es im Rubrum des angefochtenen Urteils heiße: "ln der Kindschaftssache des minderjährigen Kindes ...".
Dem kann nicht gefolgt werden. Insoweit ist von Bedeutung, daß nach der Fassung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG für die Rechtsmittelzuständigkeit in Kindschaftssachen - anders als in Familiensachen - die sogenannte materielle Anknüpfung gilt, es also auf die sachliche Beurteilung des Verfahrensgegenstandes ankommt (vgl. Zöller/Gümmer ZPO 18. Aufl.
§ 119 GVG Rdn. 2). Der mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragte Rechtsanwalt hat mithin eine entsprechende Prüfung
 vorzunehmen, die sich nicht darauf beschränken kann, welcher Spruchkörper tätig geworden ist (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 89/90 - NJW 1991, 231). Wenn hier allein aufgrund der irreführenden Formulierung im Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils angenommen wurde, es liege eine Kindschaftssache vor, ohne anhand der Entscheidungsgründe festzustellen, ob über einen derartigen Verfahrensgegenstand entschieden worden war, handelte es sich nicht um eine ausreichende Prüfung in diesem Sinne.
Bei einer solchen wäre aber eindeutig erkennbar gewesen, daß es sich nicht um eine Kindschaftssache handelte. Der Grundsatz der Meistbegünstigung, der in erster Linie auf formfehlerhafte Entscheidungen (z.B. Urteil statt Beschluß) anzuwenden ist, kann nur auf solche Fehler des Gerichts erstreckt werden, die - bei objektiver Betrachtungsweise -die Parteien in Unsicherheit über die Art des zulässigen Rechtsmittels versetzen (vgl. etwa BGHZ 72, 182, 188). Das kann hier nicht angenommen werden.
Blumenrohr
 Zysk