- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollegen, Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 29. Bei der Zwangsgeldfestsetzung im Beschluß des Familiengerichts vom 3. September 1991, der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, 'handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 33 FGG, die nicht den Endentscheidungen nach § 621e ZPO zuzurechnen ist; solche Entscheidungen in Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen nur der Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG, nicht aber einer weiteren Beschwerde (std.Rspr. und vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 154/91 vom 22. Januar 1992 in der Familiensache betreffend die Regelung der Befugnis zu dem persönlichen Umgang mit dem Kinde Christian E ■PHBHHBi , geboren am 1982, Vater: Klaus-Dieter Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, Mutter: Eva Btt, H4 r-Straße •, Oi Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollegen, OLG München vom 29. Oktober 1991 -16 WF 1011/91 AG Deggendorf vom 3. September 1991 - F 249/91 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1992 durch den. Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 1991 wird auf Kosten der Mutter als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 1.000 DM Gründe: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Bei der Zwangsgeldfestsetzung im Beschluß des Familiengerichts vom 3. September 1991, der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, 'handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 33 FGG, die nicht den Endentscheidungen nach § 621e ZPO zuzurechnen ist; solche Entscheidungen in Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen nur der Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG, nicht aber einer weiteren Beschwerde (std.Rspr. seit BGHZ 72, 169, 170; vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 31/83 - FamRZ 1983, 3 1008, 1012. und vom 27. Juni 1990 - XII ZB 46/90 - BGHR FGG § 27 Satz 1, selbständige Familiensache 2 = FamRZ 1990, 1102). Lohmann Nonnenkamp