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BGH · XII ZB 154/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 154/91

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollegen, Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 29. Bei der Zwangsgeldfestsetzung im Beschluß des Familiengerichts vom 3. September 1991, der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, 'handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 33 FGG, die nicht den Endentscheidungen nach § 621e ZPO zuzurechnen ist; solche Entscheidungen in Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen nur der Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG, nicht aber einer weiteren Beschwerde (std.Rspr. und vom 27.

Zitierte Normen: § 33 FGG
KollegeMutterZBFamiliensacheBeschlußBeschwerdeFGGFamRZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 154/91
vom 22. Januar 1992 in der Familiensache
 betreffend die Regelung der Befugnis zu dem persönlichen Umgang mit dem Kinde Christian E ■PHBHHBi , geboren am 1982,
Vater: Klaus-Dieter
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Kollegen,
 Mutter: Eva Btt, H4
r-Straße •, Oi
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und Kollegen,
OLG München vom 29. Oktober 1991 -16 WF 1011/91 AG Deggendorf vom 3. September 1991 - F 249/91
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1992 durch den. Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 1991 wird auf Kosten der Mutter als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Bei der Zwangsgeldfestsetzung im Beschluß des Familiengerichts vom 3. September 1991, der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, 'handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 33 FGG, die nicht den Endentscheidungen nach § 621e ZPO zuzurechnen ist; solche Entscheidungen in Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen nur der Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG, nicht aber einer weiteren Beschwerde (std.Rspr. seit BGHZ 72, 169, 170; vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 31/83 - FamRZ 1983,
3
1008, 1012. und vom 27. Juni 1990 - XII ZB 46/90 - BGHR FGG § 27 Satz 1, selbständige Familiensache 2 = FamRZ 1990, 1102).
Lohmann
 Nonnenkamp