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BGH · XII ZB 153/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 153/91

Mai 1991 gestellten Antrag wurde der Beklagte durch Urteil vom gleichen Tag verurteilt» die Richtigkeit und Vollständigkeit des unter dem 10. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz zunächst durch Beschluß vom 19. November 1991 die Berufung des Beklagten wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die nach Januar 1991 (XII ZB 156/90 - BGHR ZPO § 3 Rechts-mittel 1.nteresse 8 = FaraRZ 1991, 791 = NJW 1991, 1833) vertretenen Auffassung hat anschließen wollen, daß sich die Beschwer eines zur eidesstattlichen Versicherung verurteilten Auskunftspflichtigen nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Abgabe der Versicherung erfordert. (§ 511a Abs. 1 Satz 2 ZPO), daß der ihm entstehende Aufwand den Betrag von 1.200 DM überschreite, ist die gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmende Wertfestsetzung auf 500 DM rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde ist es bis zu dem genannten Senatsbeschluß nicht herrschende Auffassung gewesen, das Abwehrinteresse der Partei, die zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist, bestimme sich nach dem Mehrbetrag, den sich der Kläger von diesem Verfahren verspreche. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom 30. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Oberlandesgericht habe den Beschluß vom 19. Ein Rechtsmittelgericht ist an einen Beschluß, durch den es die Beschwer einer Partei festsetzt, nicht gebunden. Nach § 318 ZPO ist das Gericht an die von ihm erlassenen Urteile gebunden, grundsätzlich aber nicht an Beschlüsse (BGH, Urteil vom 3. In dem zuletzt genannten Urteil hat sich der Bundesgerichtshof daher nicht gehindert gesehen, die Beschwer einer Revisionsklägerin aufgrund der mündlichen Verhandlung auf weniger als 40.000 DM zu bemessen und die Revision durch Urteil als unzulässig zu verwerfen, obwohl er die Beschwer durch einen vorangegangenen Beschluß auf mehr als 40.000 DM - den seinerzeit gemäß § 546 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Grenzwert -festgesetzt hatte. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes durch das Berufungsgericht gemäß § 511a Abs. 1 i.V.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
WertParteiBeschlußZPOKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 153/91
vom 15. Januar 1992 in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1, Senats für Familiensachen des Qberlandesge-richts Frankfurt am Main vom. 12. November 1991 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Ehe der Parteien ist durch ein seit dem 20. Juni 1990 rechtskräftiges Urteil geschieden. Die Klägerin verlangt nunmehr im Wege der Stufenklage den Ausgleich des Zugewinns. Nachdem der Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil vom 24. Oktober 1990 verurteilt worden war, über sein Aktivvermögen und seine Schulden zu dem 18. Januar 1990 (Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) Auskunft zu erteilen, ließ er der Klägerin durch Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 10. Dezember 1990 unter Ziffer 1 ein Verzeichnis des Standes seiner Girokonten zu dem angegebenen Stichtag übermitteln. Die Klägerin hegte Zweifel an der Vollständigkeit der Angaben und vermißte insbesondere eine Auskunft über ein weiteres Guthaben von 45.000 DM. Auf ih-
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ren in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 1991 gestellten Antrag wurde der Beklagte durch Urteil vom gleichen Tag
 verurteilt» die Richtigkeit und Vollständigkeit des unter dem 10. Dezember 1990 gemäß Ziff. 1 vorgelegten Verzeichnisses an Eides Statt zu versichern. In der Begründung der dagegen eingelegten Berufung machte der Beklagte geltend, seine Beschwer durch dieses Urteil übersteige den erforderlichen Wert. Werde zu dem Endvermögen der vermeintlich verschwiegene Anspruch von 45.000 DM hinzugerechnet, erhöhe sich der Ausgleichsanspruch der Klägerin um maximal 22.500 DM. »Setze man davon nur 10% an, sei die Berufungssumme jedenfalls erreicht.
Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz zunächst durch Beschluß vom 19. Juli 1991 auf 2.000 DM festgesetzt. Diesen Wert hat es, nachdem es beiden Parteien rechtliches Gehör gewährt hatte, durch Beschluß vom 8. August 1991 unter Hinweis auf den inzwischen in FamRZ 1991, 791 veröffentlichten Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 auf 500 DM herabgesetzt. Sodann hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 12. November 1991 die Berufung des Beklagten wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das gemäß § 519b Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die nach
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§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 1.200 DM nicht erreicht ist.
1.	Das Oberlandesgericht hat zwar nicht näher begründet, aufgrund welcher Anhaltspunkte es zu einer Wertfestsetzung in Höhe von 500 DM gelangt ist. Durch die Bezugnahme auf die beiden Parteien zugegangene Verfügung des Vorsitzenden vorn 24. Juli 1991 ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, daß es sich der in dem genannten Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 (XII ZB 156/90 - BGHR ZPO § 3 Rechts-mittel 1.nteresse 8 = FaraRZ 1991, 791 = NJW 1991, 1833) vertretenen Auffassung hat anschließen wollen, daß sich die Beschwer eines zur eidesstattlichen Versicherung verurteilten Auskunftspflichtigen nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Abgabe der Versicherung erfordert. Da der Beklagte trotz dieses Hinweises nichts dafür vorgetragen und glaubhaft gemacht hat. (§ 511a Abs. 1 Satz 2 ZPO), daß der ihm entstehende Aufwand den Betrag von 1.200 DM überschreite, ist die gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmende Wertfestsetzung auf 500 DM rechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde ist es bis zu dem genannten Senatsbeschluß nicht herrschende Auffassung gewesen, das Abwehrinteresse der Partei, die zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist, bestimme sich nach dem Mehrbetrag, den sich der Kläger von diesem Verfahren verspreche. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es nur für die Bewertung des (Angriffs-) Interesses des Klägers an. Für die Bewertung des Abwehrinteresses kommt es dagegen nicht auf den Wert des Hauptanspruchs an; denn für ihn schafft die Verurteilung zur ei-
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desstattlichen Versicherung keine Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 266/85 - BGHR ZPO § 318 Teilurteil 1 m.w.N.) und gegen ihn kann sich der Beklagte im weiteren Verfahren uneingeschränkt verteidigen. Wegen
 der Einzelheiten wird auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom 30. Januar 1991 verwiesen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - I ZR 13/90 - zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.).
2.	Der Beschwerdeführer macht geltend, das Oberlandesgericht habe den Beschluß vom 19. Juli 1991 nicht ändern dürfen, jedenfalls nicht in einer die Zulässigkeit der Berufung beseitigenden Weise. Auch dem kann nicht gefolgt werden.
Ein Rechtsmittelgericht ist an einen Beschluß, durch den es die Beschwer einer Partei festsetzt, nicht gebunden. Nach § 318 ZPO ist das Gericht an die von ihm erlassenen Urteile gebunden, grundsätzlich aber nicht an Beschlüsse (BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - IX ZR 18/86 - BGHR ZPO § 318 Rechtsansicht, frühere 1; Urteil vom 4. Dezember 1991 - VIII ZR 32/91 - zur Veröffentlichung bestimmt). In dem zuletzt genannten Urteil hat sich der Bundesgerichtshof daher nicht gehindert gesehen, die Beschwer einer Revisionsklägerin aufgrund der mündlichen Verhandlung auf weniger als 40.000 DM zu bemessen und die Revision durch Urteil als unzulässig zu verwerfen, obwohl er die Beschwer durch einen vorangegangenen Beschluß auf mehr als 40.000 DM - den seinerzeit gemäß § 546 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Grenzwert -festgesetzt hatte. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes durch das Berufungsgericht gemäß § 511a Abs. 1 i.V. mit §§ 3 ff ZPO gilt nichts anderes.
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Auch insoweit besteht weder eine Bindung des Gerichts an eine geäußerte frühere, inzwischen als falsch erkannte Rechtsansicht, noch kann ein Vertrauensschutz für eine Partei anerkannt werden. Das gilt gerade auch für die Beurteilung von Prozeßvoraussetzungen, die nicht der Disposition der Parteien oder des Gerichts unterliegen, sondern in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind.
3.	Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Lohmann	Nonnenkamp