BGH · XII ZB 153/01 vom 22.08.2001
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Antrag des Beklagten zu 1, ihm zur Verteidigung gegen die weitere Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs.4, 97 ZPO). Hieraus ergibt sich, daß einer mittellosen Partei Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden darf, wenn eine vermögende Partei, die für die Kosten selbst aufkommen müßte, auf die Rechtsverfolgung oder -Verteidigung vernünftigerweise verzichten würde (MünchKomm ZPO/Wax, 2. Eine vernünftige vermögende Partei hätte in der gegebenen Situation (evtl, nach Belehrung durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die noch im Rahmen des zweitinstanzlichen Mandats zu erfolgen hat) darauf verzichtet, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzuschalten und sich auf diese Weise - jedenfalls zunächst - mit überflüssigen Kosten zu belasten. Es entspricht auch in anderen Fällen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen ein Rechtsmittel nicht zu bewilligen ist, wenn von vornherein feststeht, daß das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl.