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BGH · XII ZB 152/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 152/97

Das Kammergericht hat aus zutreffenden Gründen die befristete Beschwerde gegen den Beschluß über den Versorgungsausgleich als unzulässig verworfen und eine Wiedereinsetzung versagt. Stellungszeitpunkt und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist entweder auf dem zugestellten Beschluß selbst oder sonst in den Handakten vermerkt war, bevor der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben hat. Der Eingangsstempel auf einer Urteilsausfertigung besagt für den Zeitpunkt der Zustellung nichts (vgl. Es genügt, wenn der Rechtsanwalt bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses auf der Urteilsausfertigung einen Vermerk über den Zustellungszeitpunkt macht, eine Wiedervorlagefrist bestimmt und sicherstellt, daß der Vorgang den für die Fristnotierung zuständigen Mitarbeiter erreicht (Senatsurteil vom 5. Diesen Anforderungen wird nicht damit genügt, daß, wie hier, lediglich die allgemeine Weisung besteht, eingehende Schriftstücke mit einem Eingangsstempel zu versehen, erforderlichenfalls eine Frist- und Vorfristnotierung im Kalender vorzunehmen und sodann alle Schriftstücke in Postmappen dem Rechtsanwalt vorzulegen, der sie abzeichnet, dabei nur Stichprobenhaft etwaige Fristnotierungen überprüft und im übrigen dar- Denn da die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Rechtsanwalt mit Empfangswillen die Zustellung unterschreibt (Senatsurteil vom 28. September 1994 - XII ZR 250/93 - FamRZ 1995, 799), stellt der vom Rechtsanwalt selbst vorgenommene oder zu demindest konkret veranlaßte Vermerk auf der Ausfertigung oder in den Handakten den einzigen zuverlässigen Hinweis auf den Zeitpunkt der Zustellung und damit den Beginn der Rechtsmittelfrist für die weitere Bearbeitung dar.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltvermerkenZBMärzZustellungBeschlußFristBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 152/97
vom 11. März 1998 in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - vom 15. August 1997 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.876,72 DM.
Gründe:
Das Kammergericht hat aus zutreffenden Gründen die befristete Beschwerde gegen den Beschluß über den Versorgungsausgleich als unzulässig verworfen und eine Wiedereinsetzung versagt. Dabei kann dahinstehen, ob die Fristversäumnis nicht bereits bei der gebotenen Überprüfung der Beschwerdefrist anläßlich der Fertigung der Beschwerdeschrift vom 9. Mai 1997 hätte erkannt werden können, so daß der erst am 1. Juli 1997 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 234 ZPO verspätet wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831).
Auch aus dem ergänzenden Vorbringen der weiteren Beschwerde zur Frage der Fristnotierung ergibt sich jedenfalls nicht, daß sichergestellt war, daß der konkrete Zu-
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Stellungszeitpunkt und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist entweder auf dem zugestellten Beschluß selbst oder sonst in den Handakten vermerkt war, bevor der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben hat. Der Eingangsstempel auf einer Urteilsausfertigung besagt für den Zeitpunkt der Zustellung nichts (vgl. Senatsbeschluß vom 13. März 1991
-	XII ZB 22/91 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 13). Zwar besteht keine Notwendigkeit, das Empfangsbekenntnis erst zu unterschreiben, wenn die Frist im Kalender notiert ist. Es genügt, wenn der Rechtsanwalt bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses auf der Urteilsausfertigung einen Vermerk über den Zustellungszeitpunkt macht, eine Wiedervorlagefrist bestimmt und sicherstellt, daß der Vorgang den für die Fristnotierung zuständigen Mitarbeiter erreicht (Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - NJW-RR 1993, 1213, 1214). Auch ist nicht erforderlich, daß der Rechtsanwalt den Vermerk über den Zustellungszeitpunkt stets persönlich anbringt. Überläßt er dies dem Personal, muß er jedoch zu demindest durch gezielte, die konkrete Frist betreffende Einzelweisung für die Festlegung des Zustellungsdatums Sorge tragen (Senatsbeschluß vom 17. April 1996
-	XII ZB 27/96 - FamRZ 1996, 1004 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird nicht damit genügt, daß, wie hier, lediglich die allgemeine Weisung besteht, eingehende Schriftstücke mit einem Eingangsstempel zu versehen, erforderlichenfalls eine Frist- und Vorfristnotierung im Kalender vorzunehmen und sodann alle Schriftstücke in Postmappen dem Rechtsanwalt vorzulegen, der sie abzeichnet, dabei nur Stichprobenhaft etwaige Fristnotierungen überprüft und im übrigen dar-
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auf vertraut, daß im Einzelfall Rechtsmittelfristen überhaupt und richtig eingetragen sind. Denn da die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Rechtsanwalt mit Empfangswillen die Zustellung unterschreibt (Senatsurteil vom 28. September 1994 - XII ZR 250/93 - FamRZ 1995, 799), stellt der vom Rechtsanwalt selbst vorgenommene oder zu demindest konkret veranlaßte Vermerk auf der Ausfertigung oder in den Handakten den einzigen zuverlässigen Hinweis auf den Zeitpunkt der Zustellung und damit den Beginn der Rechtsmittelfrist für die weitere Bearbeitung dar.
Da die Wiedereinsetzung schon aus diesen Gründen scheitert, kommt es auf die Frage des Organisationsverschuldens bei der Regelung der Urlaubsvertretung nicht an.
Blumenrohr	Zysk	Hahne
 Sprick
Weber-Monecke